BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 27. Februar 2013

Teil römisch drei

53. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

53. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 120 aus 2011,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Dominikanische Republik

24. Jänner 2012

Laos1

26. September 2012

Nauru

26. September 2012

Vanuatu

12. Juli 2011

Vereinigte Arabische Emirate1

19. Juli 2012

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Moldau2 am 2. September 2011 Erklärungen1 gem. Artikel 21 und 22 des Übereinkommens abgegeben.

Weiters hat Pakistan3 am 20. September 2011 seine anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalte1 zu Artikel 3, 4, 6, 12, 13 und 16 zurückgezogen.

Ferner hat Katar2 am 14. März 2012 seinen anlässlich des Beitritts abgegebenen generellen Vorbehalt1 teilweise und seine Vorbehalte zu Artikel 21 und 22 vollständig zurückgezogen.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER IV.9].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 202/2005.

3  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2011.