Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 25. Februar 2013 |
Teil römisch drei |
51. Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen | |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1740 Ausschussbericht 1790 Sitzung 159. Bundesrat:, Ausschussbericht 8744 Sitzung 810.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
[Änderung der Artikel 25 und 26 in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderung der Artikel 25 und 26 in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 19. November 2012 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; gemäß Artikel 21, Absatz 4, des Übereinkommens tritt die Änderung für Österreich mit 17. Februar 2013 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten die Änderung angenommen, genehmigt, ratifiziert bzw. sind ihr beigetreten:
Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Polen, Portugal, Moldau, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Usbekistan.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 578/1996.