BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 30. Oktober 2013

Teil römisch drei

294. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

294. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

St. Lucia

16. Juli 2013

Thailand

17. Oktober 2013

Tschechische Republik

24. September 2013

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

St. Lucia:

Gemäß Artikel 16, Absatz 5, betrachtet die Regierung von St. Lucia dieses Übereinkommen nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit im Bereich der Auslieferung mit anderen Staaten.

Gemäß Artikel 18, Absatz 13, des Übereinkommens bestimmt die Regierung von St. Lucia die folgende zentrale Behörde für Rechtshilfeersuchen: „The Attorney General’s Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies“.

Gemäß Artikel 18, Absatz 14, des Übereinkommens bestätigt die Regierung von St. Lucia, dass sie die englische Sprache für alle Mitteilungen nach diesem Übereinkommen akzeptiert.

Gemäß Artikel 31, Absatz 6, des Übereinkommens teilt die Regierung von St. Lucia folgende zentrale Behörde mit:

  1. Ziffer eins
    The Attorney General’s Chambers, 2nd Floor, Francis Compton Building, Waterfront, Castries, Saint Lucia, West Indies.
  2. Ziffer 2
    The Financial Intelligence Authority, P.O.Box GM959, Gable Woods, Post office, Sunny Acres, Castries, Saint Lucia, West Indies.

Thailand:

Gemäß Artikel 35, Absatz 3, erklärt die Regierung von Thailand, dass sie sich nicht an die Verpflichtung nach Artikel 35, Absatz 2, gebunden erachtet.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Indonesien1 gemäß Artikel 18, Absatz 3, des Übereinkommens die zentrale Behörde, als zuständig und befugt, Rechtshilfeersuchen zu erhalten und zu erledigen, wie folgt benannt:

Ministry of Law and Human Rights

Directorate of International Law and Central Authority

Directorate General of Legal Administrative Affairs

JI. H.R. Rasuna SaidKav. 6-7

Kuningan, Jakarta, 12940 Indonesia.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/2011.