Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 14. Oktober 2013 |
Teil römisch drei |
276. Kundmachung: | Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die nachstehenden Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2012,) mit 12. Juni 2013 in Kraft getreten.
[Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in englischer Sprache, siehe Anlagen]
Faymann