BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 14. Oktober 2013

Teil römisch drei

276. Kundmachung:

Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

276. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind die nachstehenden Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2012,) mit 12. Juni 2013 in Kraft getreten.

[Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Änderungen der Anhänge römisch eins, römisch zwei und römisch drei in englischer Sprache, siehe Anlagen]

Faymann