Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 2. Oktober 2013 |
Teil römisch drei |
269. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Turkmenistan am 29. August 2012 seine Beitrittsurkunde1 zum Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2010,) hinterlegt.
Faymann
1 Der Beitritt durch Turkmenistan umfasst nicht die Annahme der Änderung der Artikel 25 und 26 des Übereinkommens (BGBl. III Nr. 51/2013).