BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 2. Oktober 2013

Teil römisch drei

260. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

260. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bangladesch

5. November 2012

Kroatien

10. September 2013

Marokko

19. September 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Kroatien nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Republik Kroatien erklärt, dass die Erklärungen der Europäischen Union1 anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände im Hinblick auf die Übertragung von Zuständigkeiten von den Mitgliedstaaten auf die Europäische Union betreffend bestimmter unter das Übereinkommen fallender Angelegenheiten nach dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union auch für die Republik Kroatien gelten.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 21/2005; gemäß Art. 1 dritter Absatz EUV idF Vertrag von Lissabon ist mit 1.12.2009 die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.