Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2013 |
Teil römisch drei |
24. Kundmachung: | Geltungsbereich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2011,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Guatemala |
2. April 2012 |
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Kap Verde |
10. Oktober 2011 |
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Malediven |
21. September 2011 |
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Philippinen |
30. August 2010 |
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Vanuatu |
2. Dezember 2011 |
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
In Bezug auf Artikel 87, Absatz 2, des Statuts erklärt Kap Verde, dass alle Ersuchen um Zusammenarbeit und allfällige Zusatzdokumente, die es vom Gerichtshof erhält, auf diplomatischem Wege über die Botschaft in Brüssel zu übermitteln sind, vorzugsweise in Portugiesisch oder einer Übersetzung in die portugiesische Sprache.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
In einer Mitteilung vom 28. November 2012 teilte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland dem Generalsekretär Folgendes mit:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifikation des Römischen Statuts durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Insel Man, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausweiten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland ist der Auffassung, dass die Ausweitung des zuvor genannten Römischen Statuts auf die Insel Man am ersten Tag des Monats nach dem sechzigsten Tag der Hinterlegung dieser Mitteilung in Kraft tritt.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 203/2005.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 136/2011.