Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 7. August 2013 |
Teil römisch drei |
211. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken |
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2013,) hinterlegt:
|
Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
|
Ruanda |
17. Mai 2013 |
|
Tunesien1 |
16. Juli 2013 |
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Madrid Protocol].