Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 28. Jänner 2013 |
Teil römisch drei |
21. Kundmachung: | Geltungsbereich des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen ihre Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunden zum Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 2006 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2012,) hinterlegt:
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Staaten bzw. internationale Organisationen: |
Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Genehmigungsurkunde: |
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Europäische Union |
28. März 2012 |
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Mosambik |
5. November 2012 |
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Trinidad und Tobago |
5. November 2012 |
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Ungarn |
28. März 2012 |
Die Europäische Union hat infolge der Genehmigung die seinerzeitig abgegebene Erklärung anlässlich der Unterzeichnung bestätigt, welche wie folgt lautet:
Gemäß Artikel 36, Absatz 3, des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
- im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt, und
- im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Artikel 36, Absatz 3, des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 14. Jänner 2013 seine Rücktrittserklärung hinterlegt; gemäß Artikel 41, Absatz 2, des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 14. April 2013 wirksam.
Faymann