BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 23. Juli 2013

Teil römisch drei

196. Kundmachung:

Geltungsbereich der Anti-Doping-Konvention

196. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Anti-Doping-Konvention

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Marokko am 19. Juni 2013 seine Beitrittsurkunde zur Anti-Doping-Konvention Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 189 aus 2012,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2012,) hinterlegt.

Ferner haben die Niederlande1 den Geltungsbereich der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2009 auf die Niederländischen Antillen2 ausgedehnt.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 162/1996.

2  Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkünfte behalten ihre Gültigkeit und bleiben auch für diese Inseln in Kraft.