Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 12. Juli 2013 |
Teil römisch drei |
182. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Serbien am 14. September 2009 seine Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2009,) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung gem. Artikel 31, des Übereinkommens abgegeben:
Für den Fall, dass das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
1. Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2. Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3. Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
Faymann