Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 12. Juli 2013 |
Teil römisch drei |
178. Kundmachung: | Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Nauru am 28. Juni 2011 seine Beitrittsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2005,) hinterlegt und anlässlich dessen erklärt, sich hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Artikel eins, dieser Konvention für gebunden zu erachten.
Ferner hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich weiterhin an die Konvention gebunden und sich hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Artikel eins, für gebunden zu erachten.
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen:
Guatemala hat am 26. April 2007 seinen anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung zurückgezogen.
Honduras hat am 29. Mai 2013 seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte zu Artikel 24,, Artikel 26 und Artikel 31, der Konvention zurückgezogen.
Die Republik Korea hat am 1. September 2009 ihren anlässlich des Beitritts erklärten Vorbehalt zu Artikel 7, der Konvention zurückgezogen.
Liechtenstein hat am 13. Oktober 2009 die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalte zu Artikel 17 und 24 der Konvention zurückgenommen.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 539/1988.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 806/1993.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 806/1993.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1958.