BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Juli 2013

Teil römisch drei

175. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

175. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2008,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2011,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Äthiopien

22. Juni 2012

Burundi

24. Mai 2012

Dominica

17. Mai 2013

Ghana

21. August 2012

Luxemburg

24. September 2012

Nauru

12. Juli 2012

Swasiland

24. September 2012

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Äthiopien nachstehenden Vorbehalt erklärt:

Äthiopien anerkennt nicht die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes, welche nach Artikel 20, Absatz 2, des Protokolls vorgesehen ist.

Weiters hat Armenien1 am 26. März 2012 seine zuständige nationale Behörde nach Artikel 8, Absatz 6, des Protokolls notifiziert:

Bezeichnung der Behörde: Polizei der Republik Armenien

Postanschrift: str. Nalbandyan 130

Yerevan 0025

Name der Kontaktstelle: „General Department on Combat against Organized Crime”

Sprachen: Russisch

Akzeptanz von Anfragen durch INTERPOL: Ja

Akzeptierte Formen und Wege: alle, nur für polizeiliche Zwecke

Spezifisches Verfahren in dringenden Fällen: abhängig vom jeweiligen Fall.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 11/2008.