BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 3. Juli 2013

Teil römisch drei

173. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

173. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2005,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2012,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Angola

1. April 2013

Dominica

17. Mai 2013

Malediven

4. Februar 2013

Weiters hat Montenegro1 am 20. März 2013 die zentrale Behörde nach Artikel 18, Absatz 13 und 14 des Übereinkommens notifiziert:

Name der Behörde: Ministerium für Justiz

Postanschrift: Vuka Karadzica Nr. 3

81000 Podgorica, Montenegro

Sprachen: Englisch, Französisch

In dringenden Fällen können die Ersuchen über NZB INTERPOL übermittelt und empfangen werden.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 111/2008.