BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 20. Juni 2013

Teil römisch drei

168. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

168. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Nach Mitteilungen des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen (Nr. 173) über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 1997,) hinterlegt und hiebei erklärt, die Bestimmungen des Teils römisch zwei und/oder Teils römisch drei anzunehmen:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Annahme des Teils:

Albanien

3. Februar 2005

römisch zwei

Armenien

18. Mai 2005

römisch zwei und römisch drei

Botsuana

5. Juni 1997

römisch zwei

Bulgarien

28. September 2004

römisch zwei und III1

Burkina Faso

11. Februar 1999

römisch zwei

Lettland

22. Februar 2002

römisch drei

Madagaskar

3. Juni 1998

römisch zwei

Portugal

8. November 2012

römisch zwei und römisch drei

Russische Föderation

20. August 2012

römisch zwei

Sambia

25. Mai 1998

römisch zwei

Slowakei

24. September 1998

römisch zwei

Slowenien

8. Mai 2001

römisch drei

Tschad

15. Dezember 2000

römisch zwei

Ukraine

1. März 2006

römisch zwei

Faymann

1  Bulgarien hat die Verpflichtungen der Teile II und III mit nachstehenden Ausnahmen akzeptiert: 1) assoziierte Partner in der Handelskammer, 2) Mitglieder der Geschäftsführung und der Kontrollorgane der Handelstreibenden, 3) Ehegatten und Verwandte in direkter Nachfolgelinie des Handelstreibenden oder der unter Punkt 1 und 2 angeführten Personen.