Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 11. Juni 2013 |
Teil römisch drei |
153. Kundmachung: | Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens |
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2009,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Brunei Darussalam |
24. April 2012 |
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Katar |
3. Mai 2011 |
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Panama |
7. Juni 2012 |
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Ruanda |
31. Mai 2011 |
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Saudi-Arabien |
3. Mai 2013 |
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Thailand |
24. September 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Katar und Thailand gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt1, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden zu erachten.
Weiters haben die Niederlande2 am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung1 abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag - neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba - auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT].
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1987.