BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juni 2013

Teil römisch drei

153. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Brunei Darussalam

24. April 2012

Katar

3. Mai 2011

Panama

7. Juni 2012

Ruanda

31. Mai 2011

Saudi-Arabien

3. Mai 2013

Thailand

24. September 2009

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Katar und Thailand gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt1, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden zu erachten.

Weiters haben die Niederlande2 am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung1 abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag - neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba - auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT].

2  Kundgemacht in BGBl. Nr. 328/1987.