BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 11. Juni 2013

Teil römisch drei

151. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

151. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 5 aus 2009,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

20. Februar 2013

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

2. März 2010

Montenegro

19. Mai 2009

Serbien1

31. Juli 2009

Faymann

1  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.6].