BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 22. Mai 2013

Teil römisch drei

137. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

137. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der niederländischen Regierung haben die Niederlande am 12. Februar 2013 nachstehende Ergänzung betreffend die zuständige Behörde für Curaçao nach Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2013,) vorgenommen:

„Head Documents & Information, Ministry of Public Administration, Planning and Services.”

Ferner hat die Ukraine1 am 13. März 2013 Folgendes notifiziert:

Das "State Registration Service" der Ukraine wurde berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu setzen, die von allen ihren Abteilungen auf dem Gebiet der Ukraine ausgestellt wurden.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 4/2004.