Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 22. Mai 2013 |
Teil römisch drei |
137. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung |
Nach Mitteilung der niederländischen Regierung haben die Niederlande am 12. Februar 2013 nachstehende Ergänzung betreffend die zuständige Behörde für Curaçao nach Artikel 6, des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1968,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 7 aus 2013,) vorgenommen:
„Head Documents & Information, Ministry of Public Administration, Planning and Services.”
Ferner hat die Ukraine1 am 13. März 2013 Folgendes notifiziert:
Das "State Registration Service" der Ukraine wurde berechtigt, Apostillen auf Urkunden zu setzen, die von allen ihren Abteilungen auf dem Gebiet der Ukraine ausgestellt wurden.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 4/2004.