Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 10. Mai 2013 |
Teil römisch drei |
130. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2002,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2008,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Bulgarien |
26. November 2008 |
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Frankreich1 |
12. Mai 2011 |
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Irland |
9. Februar 2011 |
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Malta |
24. April 2013 |
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Portugal |
8. Oktober 2009 |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande2 am 7. Jänner 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Niederländischen Antillen (nunmehr die Inseln Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXI.8].
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 51/2002.