BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. April 2013

Teil römisch drei

122. Kundmachung:

Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

122. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2006,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Republik Korea

29. September 2011

Monaco

30. Jänner 2009

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Republik Korea:

In Bezug auf Artikel 5, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.

Monaco:

  1. Ziffer eins
    Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz eins, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch eins des Protokolls nicht anzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Das Fürstentum Monaco erklärt nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, des Zweiten Zusatzprotokolls, dass es sich das Recht vorbehält, Kapitel römisch zwei des Protokolls nur hinsichtlich strafbarer Handlungen auf dem Gebiet der indirekten Abgaben, insbesondere der Mehrwertsteuer, des Zolls und der Devisen, anzunehmen, wobei strafbare Handlungen im Zusammenhang mit direkten Abgaben ausgeschlossen werden.

Weiters haben die Niederlande1 am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 140/2006.