Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 18. April 2013 |
Teil römisch drei |
122. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 140 aus 2006,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
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Republik Korea |
29. September 2011 |
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Monaco |
30. Jänner 2009 |
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben diese Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
In Bezug auf Artikel 5, des Zweiten Zusatzprotokolls zum Übereinkommen erklärt die Republik Korea, dass sie Übermittlungen grundsätzlich auf dem diplomatischen Weg und in dringenden Fällen unmittelbar über die Justizministerien vornimmt.
Weiters haben die Niederlande1 am 9. Jänner 2012 mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 erklärt, dass das Protokoll weiterhin zwischen Curaçao, Sint Maarten und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) und jenen Staaten Anwendung findet, mit denen eine Vereinbarung über die Erstreckung des Übereinkommens abgeschlossen wurde.
Faymann
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 297/1983, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 140/2006.