BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2013

Ausgegeben am 18. April 2013

Teil römisch drei

114. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

114. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Tadschikistan am 28. März 2012 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2012,) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs vom 21. März 2013 zufolge hat Deutschland1 am 7. Dezember 2007 Erklärungen2 bezüglich "Art". römisch zwei.2, "Art". römisch neun.2 sowie Artikel römisch sechs, des Übereinkommens abgegeben, welche gem. "Art". römisch elf.9 des Übereinkommens gegenüber dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur notifiziert wurden.

Faymann

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 20/2012.

2  Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 165].