Jahrgang 2013 |
Ausgegeben am 8. April 2013 |
Teil römisch drei |
100. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Königreich der Niederlande am 7. März 2013 seine Annahmeurkunde zum Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2001,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 79 aus 2013,) hinterlegt und anlässlich dessen einen Vorbehalt1 gemäß Artikel 19, Absatz 3, erklärt sowie Erklärungen1 gemäß Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 17, Absatz 3 und Artikel 34, Absatz 3, des Übereinkommens abgegeben.
Ferner erklärte das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 29, Absatz eins, des Übereinkommens, dass das Übereinkommen auf den europäischen Teil der Niederlande und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung findet.
Faymann
1 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 156].