85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 Z 20 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:
den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), die nicht Erdgashändler (§ 7 Abs. 1 Z 14 GWG 2011) sind;“den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Ziffer 11, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), die nicht Erdgashändler (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011) sind;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „die in § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „die in Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 14 Abs. 3 lautet:Paragraph 14, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen
der Ehegatte oder eingetragene Partner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 97 Abs. 2, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 135 Abs. 3 Z 1 und 2 werden auch erfüllt, wennDie Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2 werden auch erfüllt, wenn
natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, odernatürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder
bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR vorliegen, oder
bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR liegt und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.
§ 141 Abs. 3 ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.“Paragraph 141, Absatz 3, ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 18 Abs. 6 entfällt.Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 19 wird der Ausdruck „§ 373c Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 373d Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 19, wird der Ausdruck „§ 373c Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 373d Absatz 5 “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 5 erster Satz lautet:Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz lautet:
„In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen.“„In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz 4, letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Am Ende des § 39 Abs. 1 erster Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und § 39 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Am Ende des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn
die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 39 Abs. 2a lautet:Paragraph 39, Absatz 2 a, lautet:
„(2a)Absatz 2 aDer Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG“ oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Heilbehelfen“ die Wortfolge „(ausgenommen Kontaktlinsen)“ eingefügt.In Paragraph 50, Absatz 2, wird nach dem Wort „Heilbehelfen“ die Wortfolge „(ausgenommen Kontaktlinsen)“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 51 Abs. 3 wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.In Paragraph 51, Absatz 3, wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 57 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 57, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 57 Abs. 7 lautet:Paragraph 57, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.“Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 57 wird folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 57, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 aWerden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.“Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 85 Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:Nach Paragraph 85, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:
mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder“mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder“
17.Novellierungsanordnung 17, § 87 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:
einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder“einer der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 87 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „(Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG)“ durch den Ausdruck „(Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008)“ ersetzt.In Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „(Art. römisch IX Absatz eins, Ziffer 3, EGVG)“ durch den Ausdruck „(Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,)“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 87 Abs. 1 wird folgende Z 4b eingefügt:In Paragraph 87, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 b, eingefügt:
im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder“im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder“
20.Novellierungsanordnung 20, In § 91 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.In Paragraph 91, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.“
22.Novellierungsanordnung 22, § 94 Z 24 lautet:Paragraph 94, Ziffer 24, lautet:
Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 94 Z 67 und § 99 Abs. 2 wird das Wort „Stukkateure“ durch das Wort „Stuckateure“ ersetzt.In Paragraph 94, Ziffer 67 und Paragraph 99, Absatz 2, wird das Wort „Stukkateure“ durch das Wort „Stuckateure“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, § 94 Z 82 lautet:Paragraph 94, Ziffer 82, lautet:
25.Novellierungsanordnung 25, § 99 Abs. 5 lautet:Paragraph 99, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Baugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Baugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 99 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,“ durch die Wortfolge „einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikel 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang römisch VII Ziffer 18, des EWR-Abkommens,“ durch die Wortfolge „einen Ausbildungsnachweis entsprechend Artikel 49, der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Dem § 99 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:
„(7)Absatz 7Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
(8)Absatz 8Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gemäß Absatz 7, zu erbringen.
(9)Absatz 9Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters zuständigen Behörde angezeigt hat.Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des Paragraph 92, GewO 1994 und die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158i des VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der geltenden Fassung. Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
(10)Absatz 10Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.“Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden im Sinne von Absatz 7, hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.“
28.Novellierungsanordnung 28, § 108 Abs. 2 entfällt.Paragraph 108, Absatz 2, entfällt.
29.Novellierungsanordnung 29, Dem § 108 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 108, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.“„Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins Punkt “,
29a.Novellierungsanordnung 29a, § 117 Abs. 7 lautet:Paragraph 117, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.“Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 133 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Wird das Gewerbe der Steinmetzmeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Steinmetzgewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Steinmetzmeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung im Sinne des Abs. 1 Z 1 berechtigt sind.“Wird das Gewerbe der Steinmetzmeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Steinmetzgewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Steinmetzmeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Zimmermeistern“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meistern“ ersetzt.In Paragraph 134, Absatz 3, wird das Wort „Zimmermeistern“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meistern“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift vor dem § 149 lautet: „Holzbau-Meister“.Die Überschrift vor dem Paragraph 149, lautet: „Holzbau-Meister“.
33.Novellierungsanordnung 33, In § 7 Abs. 5, § 128 Abs. 2 Z 1, und § 149 Abs. 1, 2, 3 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins,, und Paragraph 149, Absatz eins,, 2, 3 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Dem § 149 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 4 berechtigt sind.“Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Absatz 4, berechtigt sind.“
35.Novellierungsanordnung 35, § 150 Abs. 5 lautet:Paragraph 150, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Berufsfotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 20. Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.“Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 20, Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.“
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 349 Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch den Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,“ ersetzt.Im Paragraph 349, Absatz 6, wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch den Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, § 352 Abs. 11 lautet:Paragraph 352, Absatz 11, lautet:
„(11)Absatz 11Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des § 352a Abs. 2 festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. “Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des Paragraph 352 a, Absatz 2, festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. “
38.Novellierungsanordnung 38, § 352a Abs. 2 lautet:Paragraph 352 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.“
39.Novellierungsanordnung 39, § 356 Abs. 1 lautet:Paragraph 356, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.“Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.“
40.Novellierungsanordnung 40, § 356a Abs. 1 lautet:Paragraph 356 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.“Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (Paragraph 353 a,) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 356, bleibt unberührt.“
41.Novellierungsanordnung 41, § 359b Abs. 1 lautet:Paragraph 359 b, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dassErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oderjene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden,
so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“
42.Novellierungsanordnung 42, Nach § 360 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 360, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aIn den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten EinzelfallIn den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, undfür die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.“Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.“
43.Novellierungsanordnung 43, § 361 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 361, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“„Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“
44.Novellierungsanordnung 44, In § 363 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ jeweils durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt.In Paragraph 363, Absatz 2, und 3 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ jeweils durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 366 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 366, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
entgegen § 127 Abs. 3 eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.“entgegen Paragraph 127, Absatz 3, eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.“
46.Novellierungsanordnung 46, In § 367 wird folgende Z 20b eingefügt:In Paragraph 367, wird folgende Ziffer 20 b, eingefügt:
eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß § 57 Abs. 7a untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 zweiter Satz nicht erstattet wurde;“eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz 7 a, untersagt wurde oder die Anzeige gemäß Paragraph 57, Absatz 5, zweiter Satz nicht erstattet wurde;“
47.Novellierungsanordnung 47, § 367 Z 34 lautet:Paragraph 367, Ziffer 34, lautet:
bei Pauschalreisen in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nicht die in einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 für detaillierte Werbeunterlagen vorgesehenen Angaben aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht;“bei Pauschalreisen in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für detaillierte Werbeunterlagen vorgesehenen Angaben aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht;“
48.Novellierungsanordnung 48, In § 373a Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.In Paragraph 373 a, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.
49.Novellierungsanordnung 49, In § 373a Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist“.In Paragraph 373 a, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist“.
50.Novellierungsanordnung 50, In § 373a Abs. 5 erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „3.“ die Buchstabenbezeichnung „d)“.In Paragraph 373 a, Absatz 5, erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „3.“ die Buchstabenbezeichnung „d)“.
51.Novellierungsanordnung 51, § 373b lautet:Paragraph 373 b, lautet:
„§ 373b.Paragraph 373 b,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 373a gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.Die Bestimmungen des Paragraph 373 a, gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.
(2)Absatz 2Nachfolgende Personen sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des § 373a sowie der §§ 373c bis 373f und 373h gleichgestellt:Nachfolgende Personen sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 373 a, sowie der Paragraphen 373 c bis 373f und 373h gleichgestellt:
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind,
Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 NAG verfügen,Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, NAG verfügen,
Personen, die über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” gemäß § 42 NAG verfügen.Personen, die über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der in den §§ 373c bis 373f angeführten Tätigkeiten und Ausbildungen können Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG geltend gemacht werden.“Hinsichtlich der in den Paragraphen 373 c bis 373f angeführten Tätigkeiten und Ausbildungen können Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz 3, der RL 2005/36/EG geltend gemacht werden.“
52.Novellierungsanordnung 52, In den §§ 373c Abs. 1, 373d Abs. 1 und 373e Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch das Wort „Landeshauptmann“ ersetzt.In den Paragraphen 373 c, Absatz eins,, 373d Absatz eins und 373e Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch das Wort „Landeshauptmann“ ersetzt.
53.Novellierungsanordnung 53, § 373e Abs. 2 lautet:Paragraph 373 e, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.“Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen.“
54.Novellierungsanordnung 54, In § 376 wird folgende Z 13 eingefügt:In Paragraph 376, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:
Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.“Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach Paragraph 99, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 99, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“
55.Novellierungsanordnung 55, § 376 Z 15 Abs. 4 lautet:Paragraph 376, Ziffer 15, Absatz 4, lautet:
(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben.“(4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des Paragraph 150, Absatz 5, letzter Satz auszuüben.“
56.Novellierungsanordnung 56, In § 379 entfällt der zweite Satz; der restliche Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:In Paragraph 379, entfällt der zweite Satz; der restliche Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:
„(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß § 85 Z 2 bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(4)Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 c,, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(5)Absatz 5§ 356 Abs. 1, § 356a Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“Paragraph 356, Absatz eins,, Paragraph 356 a, Absatz eins und Paragraph 359 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“
57.Novellierungsanordnung 57, In § 382 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 angefügte Abs. 50 die Absatzbezeichnung „51“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 angefügte Abs. 51 die Absatzbezeichnung „52“ und werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:In Paragraph 382, erhält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, angefügte Absatz 50, die Absatzbezeichnung „51“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, angefügte Absatz 51, die Absatzbezeichnung „52“ und werden folgende Absatz 53 bis 55 angefügt:
„(53)Absatz 53§ 2 Abs. 1 Z 20, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 5 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2a, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2, Z 4b und Abs. 1 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 24, Z 67 und Z 82, § 99 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 bis 10, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 149 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und die Überschrift, § 150 Abs. 5, § 349 Abs. 6, § 352 Abs. 11, § 352a Abs. 2, § 356a Abs. 1, § 360 Abs. 1a, § 361 Abs. 2, § 363 Abs. 2 und 3, § 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 20b, § 367 Z 34, § 373a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 376 Z 13 und Z 15 Abs. 4 und § 379 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2006, außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 b und Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz 4,, Paragraph 94, Ziffer 24,, Ziffer 67 und Ziffer 82,, Paragraph 99, Absatz 2,, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 7 bis 10, Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 133, Absatz 5,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 149, Absatz eins bis 6, Absatz 8 und die Überschrift, Paragraph 150, Absatz 5,, Paragraph 349, Absatz 6,, Paragraph 352, Absatz 11,, Paragraph 352 a, Absatz 2,, Paragraph 356 a, Absatz eins,, Paragraph 360, Absatz eins a,, Paragraph 361, Absatz 2,, Paragraph 363, Absatz 2 und 3, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 367, Ziffer 20 b,, Paragraph 367, Ziffer 34,, Paragraph 373 a, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 376, Ziffer 13 und Ziffer 15, Absatz 4 und Paragraph 379, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, sowie Paragraph 11, Absatz eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,, außer Kraft.
(54)Absatz 54§ 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 373 c, Absatz eins,, Paragraph 373 d, Absatz eins und Paragraph 373 e, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(55)Absatz 55§ 356 Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 356, Absatz eins und Paragraph 359 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(56)Absatz 56§ 108 Abs. 6 letzter Satz und § 373b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 108 Abs. 2 außer Kraft.“Paragraph 108, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 373 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 108, Absatz 2, außer Kraft.“
Fischer
Faymann