BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. August 2012

Teil I

85. Bundesgesetz:

Änderung der Gewerbeordnung 1994

(NR: GP XXIV RV 1800 AB 1874 S. 166. BR: 8761 AB 8782 S. 812.)

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20, lautet:

  1. Ziffer 20
    den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (Paragraph 7, Ziffer 11, Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16, Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), die nicht Erdgashändler (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011) sind;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „die in Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, oder in Paragraph 91, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte oder eingetragene Partner,
    2. Ziffer 2
      Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
    3. Ziffer 3
      Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß Paragraph 97, Absatz 2,, Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Paragraph 135, Absatz 3, Ziffer eins und 2 werden auch erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR vorliegen, oder
    3. Ziffer 3
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR liegt und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.
    Paragraph 141, Absatz 3, ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 19, wird der Ausdruck „§ 373c Absatz 7 “, durch den Ausdruck „§ 373d Absatz 5 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz lautet:

„In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Absatz 4, letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen.“

Novellierungsanordnung 8, Am Ende des Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 39, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

  1. Ziffer eins
    die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. Ziffer 2
    es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
  3. Ziffer 3
    es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 39, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aDer Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern
    1. Ziffer eins
      die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG“ oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 50, Absatz 2, wird nach dem Wort „Heilbehelfen“ die Wortfolge „(ausgenommen Kontaktlinsen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 51, Absatz 3, wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 57, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 57, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 57, wird folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aWerden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Absatz 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Absatz 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Absatz 5, angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 85, Ziffer eins, wird folgende Ziffer 2, eingefügt:

  1. Ziffer 2
    mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz oder“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    einer der im Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „(Art. römisch IX Absatz eins, Ziffer 3, EGVG)“ durch den Ausdruck „(Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 87, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 b, eingefügt:

  1. Ziffer 4 b
    im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 91, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 93, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 94, Ziffer 24, lautet:

  1. Ziffer 24
    Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 94, Ziffer 67 und Paragraph 99, Absatz 2, wird das Wort „Stukkateure“ durch das Wort „Stuckateure“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 94, Ziffer 82, lautet:

  1. Ziffer 82
    Holzbau-Meister“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 99, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Baugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 99, Absatz 6, Ziffer eins, wird die Wortfolge „ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Artikel 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang römisch VII Ziffer 18, des EWR-Abkommens,“ durch die Wortfolge „einen Ausbildungsnachweis entsprechend Artikel 49, der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 99, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
  2. Absatz 8Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gemäß Absatz 7, zu erbringen.
  3. Absatz 9Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des Paragraph 92, GewO 1994 und die Bestimmungen der Paragraphen 158 b bis 158i des VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der geltenden Fassung. Paragraph 158 c, Absatz 2, VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters zuständigen Behörde angezeigt hat.
  4. Absatz 10Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden im Sinne von Absatz 7, hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. Paragraph 361, Absatz 2, ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 108, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 108, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz eins Punkt “,

Novellierungsanordnung 29a, Paragraph 117, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
    Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.
    Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (Paragraph 94, Ziffer 35,) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 133, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Wird das Gewerbe der Steinmetzmeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Steinmetzgewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Steinmetzmeister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 134, Absatz 3, wird das Wort „Zimmermeistern“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meistern“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Die Überschrift vor dem Paragraph 149, lautet: „Holzbau-Meister“.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins,, und Paragraph 149, Absatz eins,, 2, 3 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender” unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Absatz 4, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister” verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Absatz eins und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Absatz 4, berechtigt sind.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 150, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Berufsfotografen (Paragraph 94, Ziffer 20,) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 20, Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 349, Absatz 6, wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch den Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes  B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 352, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des Paragraph 352 a, Absatz 2, festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. “

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 352 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß Paragraph 351, Absatz 2,,
    2. Ziffer 2
      die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
    3. Ziffer 3
      die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
    4. Ziffer 4
      im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 356, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsWird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
    2. Ziffer 2
      Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
    3. Ziffer 3
      Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
    4. Ziffer 4
      Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.
    Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 356 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (Paragraph 353 a,) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Paragraph 356, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 359 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsErgibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (Paragraph 353,), dass
    1. Ziffer eins
      jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, oder Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) vermieden werden,
    so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist Paragraph 356, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, sowie der gemäß Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (Paragraph 353,) zu erlassen. Paragraph 356 b, gilt sinngemäß. Nachbarn (Paragraph 75, Absatz 2,) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 360, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIn den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, oder Paragraph 367, Ziffer 25, hat ein Bescheid gemäß Absatz eins, nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall
    1. Ziffer eins
      für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) hervorkommen, und
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Absatz eins, bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (Paragraph 353,) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.
    Absatz eins a, gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 361, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß Paragraph 91, Absatz 2, wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 363, Absatz 2, und 3 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ jeweils durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 366, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    entgegen Paragraph 127, Absatz 3, eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 367, wird folgende Ziffer 20 b, eingefügt:

  1. Ziffer 20 b
    eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß Paragraph 57, Absatz 7 a, untersagt wurde oder die Anzeige gemäß Paragraph 57, Absatz 5, zweiter Satz nicht erstattet wurde;“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 367, Ziffer 34, lautet:

  1. Ziffer 34
    bei Pauschalreisen in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nicht die in einer Verordnung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer eins und 2 für detaillierte Werbeunterlagen vorgesehenen Angaben aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht;“

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 373 a, Absatz eins, dritter Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 373 a, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist“.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 373 a, Absatz 5, erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „3.“ die Buchstabenbezeichnung „d)“.

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 373 b, lautet:

Paragraph 373 b,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 373 a, gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.
  2. Absatz 2Nachfolgende Personen sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 373 a, sowie der Paragraphen 373 c bis 373f und 373h gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, NAG verfügen,
    4. Ziffer 4
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU” gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in den Paragraphen 373 c bis 373f angeführten Tätigkeiten und Ausbildungen können Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz 3, der RL 2005/36/EG geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 52, In den Paragraphen 373 c, Absatz eins,, 373d Absatz eins und 373e Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch das Wort „Landeshauptmann“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 373 e, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach Paragraph 373 d, beanspruchen.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 376, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, das Baumeistergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 5,) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach Paragraph 99, Absatz 7, nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist Paragraph 99, Absatz 10, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 376, Ziffer 15, Absatz 4, lautet:

  1. Ziffer 15
    (4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des Paragraph 150, Absatz 5, letzter Satz auszuüben.“

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 379, entfällt der zweite Satz; der restliche Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Absatz 2 bis 5 werden angefügt:

  1. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß Paragraph 18, Absatz 6, GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  2. Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  3. Absatz 4Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, anhängige Verfahren gemäß den Paragraphen 373 c,, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
  4. Absatz 5Paragraph 356, Absatz eins,, Paragraph 356 a, Absatz eins und Paragraph 359 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 382, erhält der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012, angefügte Absatz 50, die Absatzbezeichnung „51“, der mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, angefügte Absatz 51, die Absatzbezeichnung „52“ und werden folgende Absatz 53 bis 55 angefügt:

  1. Absatz 53Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 19,, Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 39, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 a,, Paragraph 50, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 7 a,, Paragraph 85, Ziffer 2,, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 4 b und Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 91, Absatz 2,, Paragraph 93, Absatz 4,, Paragraph 94, Ziffer 24,, Ziffer 67 und Ziffer 82,, Paragraph 99, Absatz 2,, Absatz 5,, Absatz 6, Ziffer eins und Absatz 7 bis 10, Paragraph 128, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 133, Absatz 5,, Paragraph 134, Absatz 3,, Paragraph 149, Absatz eins bis 6, Absatz 8 und die Überschrift, Paragraph 150, Absatz 5,, Paragraph 349, Absatz 6,, Paragraph 352, Absatz 11,, Paragraph 352 a, Absatz 2,, Paragraph 356 a, Absatz eins,, Paragraph 360, Absatz eins a,, Paragraph 361, Absatz 2,, Paragraph 363, Absatz 2 und 3, Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 367, Ziffer 20 b,, Paragraph 367, Ziffer 34,, Paragraph 373 a, Absatz eins,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 376, Ziffer 13 und Ziffer 15, Absatz 4 und Paragraph 379, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, sowie Paragraph 11, Absatz eins bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Artikel 7, der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2006,, außer Kraft.
  2. Absatz 54Paragraph 373 c, Absatz eins,, Paragraph 373 d, Absatz eins und Paragraph 373 e, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. Absatz 55Paragraph 356, Absatz eins und Paragraph 359 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

  1. Absatz 56Paragraph 108, Absatz 6, letzter Satz und Paragraph 373 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 108, Absatz 2, außer Kraft.“

Fischer

Faymann