BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. August 2012

Teil römisch eins

84. Änderung der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1652 Ausschussbericht 1852 Sitzung 164. Bundesrat:, Ausschussbericht 8771 Sitzung 812.)

84.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Artikel 15 a, B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel römisch eins

Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

„Artikel 9

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

Artikel römisch zwei

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Absatz eins, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel römisch drei

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Faymann