BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 25. Juli 2012

Teil I

65. Bundesgesetz:

ESM-Begleitnovelle

(NR: GP XXIV IA 1985/A AB 1878 S. 164. BR: AB 8757 S. 811.)

65. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz geändert werden (ESM-Begleitnovelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Artikel 50, werden folgende Artikel 50 a bis 50d eingefügt:

Artikel 50a.

Der Nationalrat wirkt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus mit.

Artikel 50b.

Ein österreichischer Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus darf

  1. Ziffer eins
    einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Stabilitätshilfe zu gewähren,
  2. Ziffer 2
    einer Veränderung des genehmigten Stammkapitals und einer Anpassung des maximalen Darlehensvolumens des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie einem Abruf von genehmigtem nicht eingezahlten Stammkapital und
  3. Ziffer 3
    Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
nur zustimmen oder sich bei der Beschlussfassung enthalten, wenn ihn der Nationalrat auf Grund eines Vorschlages der Bundesregierung dazu ermächtigt hat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat befassen. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für einen solchen Beschluss ablehnen.

Artikel 50c.

  1. Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates zu unterrichten. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sind Stellungnahmerechte des Nationalrates vorzusehen.
  2. Absatz 2Hat der Nationalrat rechtzeitig eine Stellungnahme in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus erstattet, so hat der österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus diese bei Verhandlungen und Abstimmungen zu berücksichtigen. Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat nach der Abstimmung unverzüglich Bericht zu erstatten und ihm gegebenenfalls die Gründe mitzuteilen, aus denen der österreichische Vertreter die Stellungnahme nicht berücksichtigt hat.
  3. Absatz 3Der zuständige Bundesminister berichtet dem Nationalrat regelmäßig über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen.

Artikel 50d.

  1. Absatz einsDas Nähere zu den Artikel 50 b und 50c Absatz 2 und 3 bestimmt das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  2. Absatz 2Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates können weitere Zuständigkeiten des Nationalrates zur Mitwirkung an der Ausübung des Stimmrechtes durch österreichische Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Zur Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus wählt der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates ständige Unterausschüsse. Jedem dieser ständigen Unterausschüsse muss mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Partei angehören. Zuständigkeiten des Nationalrates nach Absatz 2,, Artikel 50 b und 50c können durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates diesen ständigen Unterausschüssen übertragen werden. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates hat Vorsorge zu treffen, dass die ständigen Unterausschüsse jederzeit einberufen werden und zusammentreten können. Wird der Nationalrat nach Artikel 29, Absatz eins, vom Bundespräsidenten aufgelöst, so obliegt den ständigen Unterausschüssen die Mitwirkung in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel 151, wird folgender Absatz 52, angefügt:

  1. Absatz 52Die Artikel 50 a bis 50d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2012, treten gleichzeitig mit dem Vertrag zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Teilnahme an internationaler Zahlungsbilanzstabilisierung (Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4 a, wird das Wort „Hauptausschuss“ durch die Wortfolge „mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss“ ersetzt.

Fischer

Faymann