Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 29. Juni 2012 |
Teil I |
56. Bundesgesetz: | Parteiengesetz 2012 – PartG |
(NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
(Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:
(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.
Die Paragraphen 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.
Fischer
Faymann