BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 29. Juni 2012

Teil I

56. Bundesgesetz:

Parteiengesetz 2012 – PartG

(NR: GP XXIV RV 1782 AB 1844 S. 163. BR: 8746 AB 8751 S. 810.)

56. Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt
Politische Parteien und Rechenschaftspflicht

Gründung, Satzung, Transparenz

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).

  1. Absatz 2Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesministerium für Inneres hinterlegt ist.
  2. Absatz 3Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.
  3. Absatz 4Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Dieses hat dazu ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen, das den Namen der politischen Partei und das Datum der Hinterlegung der Satzung zu enthalten hat. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die
    1. Ziffer eins
      Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
    2. Ziffer 2
      Rechte und Pflichten der Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      Gliederung der Partei,
    4. Ziffer 4
      Bestimmungen über die freiwillige Auflösung der politischen Partei.
  4. Absatz 5Politische Parteien können dem Bundesministerium für Inneres ihre freiwillige Auflösung bekanntgeben.
  5. Absatz 6Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,
    1. Ziffer eins
      Rechenschaftsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen, Wirtschaftsprüfer für die Prüfung von Rechenschaftsberichten zu bestellen sowie die durch Valorisierung geänderten Beträge für Parteienförderung, Wahlwerbungsausgaben und Spenden kundzumachen,
    2. Ziffer 2
      seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an der eine politische Partei oder eine nahestehende Organisation oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt sind, bekannt zu geben und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,
    3. Ziffer 3
      Spenden, die Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politische Parteien sind, oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, in unzulässiger Weise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, und
    4. Ziffer 4
      im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder Gliederungen einer Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungskosten, die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet:

  1. Ziffer eins
    „politische Partei“: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,,
  2. Ziffer 2
    „wahlwerbende Partei“: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,
  3. Ziffer 3
    „nahestehende Organisation“: eine von der politischen Partei (einschließlich ihrer Gliederungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,) getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese politische Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser politischen Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt oder an deren Willensbildung diese politische Partei insbesondere durch Entsendungen in Organe mitwirkt, sofern diese Art der Zusammenarbeit zwischen der politischen Partei und der Organisation entweder in deren Rechtsgrundlagen oder in den Satzungen der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des Paragraph eins, des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei, sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,
  4. Ziffer 4
    „Wahlwerbungsausgaben“: die Ausgaben, die eine politische Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, ab dem Stichtag der Wahl bis zum Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament spezifisch für die Wahlauseinandersetzung aufwendet,
  5. Ziffer 5
    „Spende“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention, die natürliche oder juristische Personen
    1. Litera a
      einer politischen Partei oder
    2. Litera b
      einer wahlwerbenden Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. Litera c
      einer Gliederung der politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. Litera d
      einer nahestehenden Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. Litera e
      an Abgeordnete, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, oder
    6. Litera f
      an Wahlwerber, die auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben,
    ohne entsprechende Gegenleistung gewähren. Nicht als Spende anzusehen sind Mitgliedsbeiträge, Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre, Zuwendungen von Berufs- und Wirtschaftsverbänden und anderen Interessenvertretungen mit freiwilliger Mitgliedschaft im Sinne des Artikels römisch II Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975, an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen sowie Zuwendungen von gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen an die in ihren Organen vertretenen Gruppierungen,
  6. Ziffer 6
    „Sponsoring“: jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention einer natürlichen oder juristischen Person an
    1. Litera a
      eine politische Partei,
    2. Litera b
      eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, oder
    3. Litera c
      eine Gliederung einer politischen Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder
    4. Litera d
      eine nahestehende Organisation, mit Ausnahme jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie jener Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, oder
    5. Litera e
      einen              Abgeordneten, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, oder
    6. Litera f
      einen              Wahlwerber, der auf einem von einer politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat,
    mit dem Ziel ihren Namen, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern, indem insbesondere bei Veranstaltungen der unter Litera a bis f angeführten Personen oder Organisationen Stände angemietet oder sonst das Logo oder der Firmenname, insbesondere auf Einladungskarten, Veranstaltungshinweisen oder im Rahmen von Veranstaltungen verwendet wird; Veröffentlichungen in Medien gelten nicht als Sponsoring,
  7. Ziffer 7
    „Inserat“: eine gegen Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention veranlasste Veröffentlichung in Medien, deren Medieninhaber eine politische Partei ist.

2. Abschnitt
Höhe und Aufteilung der Fördermittel, Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

Parteienförderung

Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) Bund, Länder und Gemeinden können politischen Parteien für ihre Tätigkeit bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung in Bund, Ländern und Gemeinden jährlich Fördermittel zuwenden. Dazu dürfen den politischen Parteien, die in einem allgemeinen Vertretungskörper vertreten sind, insgesamt je Wahlberechtigem zum jeweiligen allgemeinen Vertretungskörper mindestens 3,10 Euro, höchstens jedoch 11 Euro gewährt werden. Die Länder können ihre Förderungen innerhalb der doppelten Rahmenbeträge regeln, um auch die Mitwirkung an der politischen Willensbildung auf Bezirks- und Gemeindeebene sicherzustellen. Für die Ermittlung der Anzahl der Wahlberechtigten ist jeweils auf die bei der letzten Wahl zum allgemeinen Vertretungskörper Wahlberechtigten abzustellen. Eine darüberhinausgehende Zuwendung an politische Parteien und wahlwerbende Parteien zur Bestreitung von Wahlwerbungskosten bei Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern ist unzulässig. Fördermittel des Bundes für politische Parteien sind durch ein besonderes Bundesgesetz zu regeln.

Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben

Paragraph 4,

  1. Absatz einsJede politische Partei darf für die Wahlwerbung zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament maximal 7 Millionen Euro aufwenden. Wird derselbe Wahlvorschlag von zwei oder mehreren politischen Parteien unterstützt, so gilt die Höchstsumme für die zusammengerechneten Ausgaben dieser Parteien. In die Höchstsumme sind auch die Ausgaben einzelner Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, einzurechnen, wobei Ausgaben eines Wahlwerbers für auf seine Person abgestimmte Wahlwerbung bis zu einem Betrag in der Höhe von 15 000 Euro außer Betracht zu bleiben haben.
  2. Absatz 2Ausgaben für die Wahlwerbung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Außenwerbung, insbesondere Plakate,
    2. Ziffer 2
      Postwurfsendungen und Direktwerbung,
    3. Ziffer 3
      Folder,
    4. Ziffer 4
      Wahlkampfgeschenke zur Verteilung,
    5. Ziffer 5
      Inserate und Werbeeinschaltungen in Print-, Hörfunk- und audiovisuellen Medien,
    6. Ziffer 6
      Kinospots,
    7. Ziffer 7
      Bruttokosten für parteieigene Medien, soweit sie in höherer Auflage oder höherer Anzahl als in Nichtwahlkampfzeiten verbreitet werden,
    8. Ziffer 8
      Kosten des Internet-Werbeauftritts,
    9. Ziffer 9
      Kosten der für den Wahlkampf beauftragten Kommunikations-, Media-, Werbe-, Direktwerbe-, Event-, Schalt-, PR- und ähnliche Agenturen und Call-Centers,
    10. Ziffer 10
      zusätzliche Personalkosten,
    11. Ziffer 11
      Ausgaben der politischen Partei für die Wahlwerber,
    12. Ziffer 12
      Ausgaben der politischen Partei für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers.

3. Abschnitt
Rechenschaftspflicht

Rechenschaftsbericht

Paragraph 5,

  1. Absatz einsJede politische Partei hat über die Art ihrer Einnahmen und Ausgaben jährlich mit einem Rechenschaftsbericht öffentlich Rechenschaft zu geben. Dieser Bericht hat auch jene Gliederungen der politischen Partei zu erfassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Der Rechenschaftsbericht unterteilt sich in zwei Berichtsteile, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese eigene Rechtspersönlichkeit besitzen oder selbst Parteien im Sinne des Paragraph eins, sind. Der Berichtsteil über die Bezirks- und Gemeindeorganisationen umfasst abweichend von Absatz 4 und 5 eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der Einnahmen und Ausgaben. Die Erstellung des jeweiligen Berichtsinhaltes obliegt der betreffenden Parteiorganisation. Soweit eine politische Partei nach Paragraph eins, als territoriale Gliederung bereits von einem Rechenschaftsbericht nach dem dritten Satz erfasst ist, gilt ihre Rechenschaftspflicht als erfüllt.
  2. Absatz eins aDem Rechenschaftsbericht ist eine Auflistung der Bezeichnungen jener territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) anzuschließen, welche im zweiten Teil des Berichts Berücksichtigung finden.
  3. Absatz 2Dieser Rechenschaftsbericht muss von zwei nicht durch Kanzleigemeinschaft verbundenen Wirtschaftsprüfern (Paragraph 9,) überprüft und unterzeichnet werden (Paragraph 8,). Die Wirtschaftsprüfer werden vom Rechnungshof für fünf Jahre aus einem Fünfervorschlag der jeweiligen politischen Partei bestellt. Eine unmittelbar darauffolgende Wiederbestellung ist unzulässig.
  4. Absatz 3Der Nachweis hinsichtlich der Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben (Paragraph 4, Absatz eins,) ist im das Wahljahr betreffenden Rechenschaftsbericht in einem eigenen Abschnitt auszuweisen. Weitergehende landesgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten bleiben unberührt.
  5. Absatz 4Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Einnahmen- und Ertragsarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Mitgliedsbeiträge,
    2. Ziffer 2
      Zahlungen von nahestehenden Organisationen,
    3. Ziffer 3
      Fördermittel,
    4. Ziffer 4
      Beiträge der der jeweiligen Partei angehörenden Mandatare und Funktionäre,
    5. Ziffer 5
      Erträge aus parteieigener wirtschaftlicher Tätigkeit,
    6. Ziffer 6
      Erträge aus Unternehmensbeteiligungen,
    7. Ziffer 7
      Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
    8. Ziffer 8
      Spenden (mit Ausnahme der Ziffer 11 und 12),
    9. Ziffer 9
      Erträge aus Veranstaltungen, aus der Herstellung und dem Vertrieb von Druckschriften sowie ähnliche sich unmittelbar aus der Parteitätigkeit ergebende Erträge,
    10. Ziffer 10
      Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten,
    11. Ziffer 11
      Einnahmen in Form kostenlos oder ohne entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellten Personals (lebende Subventionen),
    12. Ziffer 12
      Sachleistungen,
    13. Ziffer 13
      Aufnahme von Krediten,
    14. Ziffer 14
      sonstige Erträge und Einnahmen, wobei solche von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahreseinnahmen gesondert auszuweisen sind.
  6. Absatz 5Der Rechenschaftsbericht hat zumindest folgende Ausgabenarten gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Personal,
    2. Ziffer 2
      Büroaufwand und Anschaffungen, ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter,
    3. Ziffer 3
      Sachaufwand für Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Presseerzeugnisse,
    4. Ziffer 4
      Veranstaltungen,
    5. Ziffer 5
      Fuhrpark,
    6. Ziffer 6
      sonstiger Sachaufwand für Administration,
    7. Ziffer 7
      Mitgliedsbeiträge und internationale Arbeit,
    8. Ziffer 8
      Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
    9. Ziffer 9
      Kreditkosten und Kreditrückzahlungen,
    10. Ziffer 10
      Ausgaben für Reisen und Fahrten,
    11. Ziffer 11
      Zahlungen an Unternehmensbeteiligungen,
    12. Ziffer 12
      Zahlungen an nahestehende Organisationen,
    13. Ziffer 13
      Unterstützung eines Wahlwerbers für die Wahl des Bundespräsidenten,
    14. Ziffer 14
      sonstige Aufwandsarten, wobei solche in der Höhe von mehr als 5 vH der jeweiligen Jahresausgaben gesondert auszuweisen sind.
  7. Absatz 6Dem Rechenschaftsbericht ist eine Liste jener Unternehmen anzuschließen, an denen die Partei und/oder eine ihr nahestehende Organisation und/oder eine Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, mindestens 5 vH direkte Anteile oder 10 vH indirekte Anteile oder Stimmrechte hält. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, haben dazu der politischen Partei die erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Soweit diese Angaben bereits einer übergeordneten territorialen Gliederung einer politischen Partei übermittelt wurden, gilt die Übermittlungspflicht als erfüllt. Der Rechnungshof hat diese ihm bekannt gegebenen Unternehmen den seiner Kontrolle unterliegenden Rechtsträgern mitzuteilen und diese Rechtsträger aufzufordern, ihm binnen eines Monats den Gesamtbetrag der zwischen den Rechtsträgern und jedem einzelnen der angeführten Unternehmen im Berichtszeitraum des Rechenschaftsberichtes abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bekannt zu geben.
  8. Absatz 7Jede politische Partei hat bis zum 30. September des folgenden Jahres den Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6, dem Rechnungshof zu übermitteln. Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. Die im ersten Satz genannte Frist kann vom Rechnungshof im Falle eines begründeten Ersuchens der politischen Partei um bis 4 Wochen verlängert werden.

Spenden

Paragraph 6,

  1. Absatz einsJede politische Partei kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Spenden (Paragraph 2, Ziffer 5,) annehmen.
  2. Absatz 2In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Spenden an die politische Partei und solche an ihre Gliederungen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    2. Ziffer 2
      Spenden an nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, und an Gliederungen der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
    3. Ziffer 3
      Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.
  3. Absatz 3Die Anlage ist wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Gesamtsumme der Spenden von natürlichen Personen, die nicht unter Ziffer 2, fallen,
    2. Ziffer 2
      Gesamtsumme der Spenden von im Firmenbuch eingetragenen natürlichen und juristischen Personen,
    3. Ziffer 3
      Gesamtsumme der Spenden von Vereinen, die nicht unter Ziffer 4, fallen und
    4. Ziffer 4
      Gesamtsumme der Spenden von auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufs- und Wirtschaftsverbänden, von Anstalten, Stiftungen oder Fonds.
    Dies gilt nicht für  Spenden an Organisationen gem.  Absatz 2, Ziffer eins und 2 auf Gemeindeebene sowie an Abgeordnete und Wahlwerber gem. Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4Spenden, deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders auszuweisen. Spenden an Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen sind dabei zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50 000 Euro übersteigen, sind dem Rechnungshof unverzüglich zu melden. Dieser hat die Spenden unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders unverzüglich auf der Website des Rechnungshofes zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Politische Parteien dürfen keine Spenden annehmen von:
    1. Ziffer eins
      parlamentarischen Klubs im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 156, und Landtagsklubs,
    2. Ziffer 2
      Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, und von Ländern geförderten Bildungseinrichtungen der Parteien,
    3. Ziffer 3
      öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen,
    5. Ziffer 5
      Unternehmungen und Einrichtungen, an denen die öffentliche Hand mit mindestens 25 vH beteiligt ist,
    6. Ziffer 6
      ausländischen natürlichen oder juristischen Personen, sofern die Spende den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    7. Ziffer 7
      natürlichen oder juristischen Personen, sofern es sich um eine Spende in bar handelt, die den Betrag von 2 500 Euro übersteigt,
    8. Ziffer 8
      anonymen Spendern, sofern die Spende im Einzelfall mehr als 1 000 Euro beträgt,
    9. Ziffer 9
      natürlichen oder juristischen Personen, die erkennbar eine Spende eines nicht genannten Dritten weiterleiten wollen, sofern die Spende mehr als 1 000 Euro beträgt,
    10. Ziffer 10
      natürlichen oder juristischen Personen, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Vorteils eine Spende gewähren wollen und
    11. Ziffer 11
      Dritten, die Spenden gegen ein von der Partei zu zahlendes Entgelt für diese Partei einwerben wollen.
  7. Absatz 7Nach Absatz 6, unzulässige Spenden sind von der Partei unverzüglich, spätestens mit Einreichung des Rechenschaftsberichts für das betreffende Jahr, an den Rechnungshof weiterzuleiten. Der Rechnungshof hat die eingehenden Beträge auf einem gesonderten Konto zu verwahren und überdies in seinem Tätigkeitsbericht (Artikel 126 d, Absatz eins, B-VG) anzuführen.
  8. Absatz 8Der Rechnungshof leitet die innerhalb eines Kalenderjahres nach Absatz 7, eingegangenen Beträge zu Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres an Einrichtungen weiter, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
  9. Absatz 9Absatz 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden.
  10. Absatz 10(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz 2, bis 7 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

Sponsoring und Inserate

Paragraph 7,

  1. Absatz einsIn einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) hat jede politische Partei Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,), deren Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) den Betrag von 12 000 Euro übersteigt, unter Angabe des Namens und der Adresse des Sponsors auszuweisen. Sponsoring für Bundes-, Landes- und Bezirksorganisationen ist dabei zusammenzurechnen.
  2. Absatz 2Ebenso sind von jeder politischen Partei Einnahmen aus Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,), soweit diese Einnahmen im Einzelfall den Betrag von 3 500 Euro übersteigen, unter Angabe des Namens und der Adresse des Inserenten auszuweisen.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Angabe der Einnahmen aus Sponsoring (Paragraph 2, Ziffer 6,) und Inseraten (Paragraph 2, Ziffer 7,) besteht auch für alle Gliederungen einer Partei, für Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und für nahestehende Organisationen, ausgenommen jener im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 2, Ziffer 3, Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen.
  4. Absatz 4(Verfassungsbestimmung) Abweichend von Absatz eins bis 3 können durch die Landesgesetzgebung strengere Vorschriften erlassen werden.

4. Abschnitt
Kontrolle der Rechenschaftspflicht

Prüfung und Kontrolle

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDie Prüfung der Rechenschaftsberichte hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften dieses Bundesgesetzes eingehalten worden sind. Die Prüfung ist so anzulegen, dass rechnerische Unrichtigkeiten und Verstöße gegen dieses Gesetz bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.
  2. Absatz 2Der Prüfer kann von den Organen oder von diesen dazu ermächtigten Personen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert. Es ist ihm insoweit auch zu gestatten, die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts, die Bücher und Schriftstücke sowie die Kassen- und Vermögensbestände zu prüfen.
  3. Absatz 3Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der den Leitungsorganen der Partei zu übergeben ist.
  4. Absatz 4Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, dass nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher der politischen Partei sowie der von den Leitungsorganen oder den vertretungsbefugten Personen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken.
  5. Absatz 5Der Prüfungsvermerk ist auf dem Rechenschaftsbericht anzubringen. Der Rechenschaftsbericht ist dem Rechnungshof zu übermitteln.

Unvereinbarkeiten für Wirtschaftsprüfer

Paragraph 9,

  1. Absatz einsEin Wirtschaftsprüfer darf nicht Prüfer sein, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
  2. Absatz 2Ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn er
    1. Ziffer eins
      ein Amt oder eine Funktion in der Partei oder für die Partei ausübt oder in den letzten drei Jahren ausgeübt hat,
    2. Ziffer 2
      bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Rechenschaftsberichts über die Prüfungstätigkeit hinaus mitgewirkt hat,
    3. Ziffer 3
      gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft, Arbeitnehmer einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft ist, sofern die natürliche oder juristische Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter aus den in Ziffer eins, oder 2 genannten Gründen nicht Prüfer der Partei sein darf.
  3. Absatz 3Eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist als Prüfer ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, ein mit ihr verbundenes Unternehmen (Paragraph 228, Unternehmensgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) oder eine von ihr bei der Prüfung beschäftigte Person nach Absatz 2, nicht Prüfer sein darf.
  4. Absatz 4Die Prüfer und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, bleiben unberührt.

Prüfung durch den Rechnungshof und Sanktionen

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer von einer politischen Partei zu erstellende Rechenschaftsbericht (Paragraph 5,) unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes.
  2. Absatz 2Der Rechnungshof hat die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und dessen Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der folgenden Absätze zu prüfen.
  3. Absatz 3Wenn der Rechnungshof feststellt, dass der Rechenschaftsbericht den Anforderungen (Paragraph 5,) entspricht, ist der Rechenschaftsbericht samt Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten und der Liste der Beteiligungsunternehmen gemäß Absatz 6 und der Umfang der von diesen Unternehmen im Berichtsjahr abgeschlossenen Rechtsgeschäften mit Einrichtungen, die der Rechnungshofkontrolle unterliegen, gesondert nach einzelnen Parteien und Unternehmen, auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Sofern dem Rechnungshof konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Rechenschaftsbericht einer politischen Partei enthaltene Angaben unrichtig oder unvollständig sind, ist der betroffenen politischen Partei vom Rechnungshof die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen. Er kann von der politischen Partei die Bestätigung der Richtigkeit ihrer Stellungnahme durch ihren Wirtschaftsprüfer verlangen.
  5. Absatz 5Räumt die nach Absatz 4, verlangte Stellungnahme die dem Rechnungshof vorliegenden konkreten Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten im Rechenschaftsbericht nicht aus, hat der Rechnungshof aus einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder übermittelten Liste mit Wirtschaftsprüfern durch Los einen bislang nicht bestellten Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des Rechenschaftsberichts (Paragraph 5,) zu beauftragen. Für den so zu bestellenden Wirtschaftsprüfer findet Paragraph 9, mit der Maßgabe Anwendung, dass der bestellte Wirtschaftsprüfer auch kein Amt oder keine Funktion in einer anderen Partei oder für eine andere Partei ausüben oder in den letzten drei Jahren ausgeübt haben darf. Die politische Partei hat dem vom Rechnungshof bestellten Wirtschaftsprüfer Zugang und Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.
  6. Absatz 6Wurden im Rechenschaftsbericht unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und konnten diese auch nicht durch die politische Partei oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden oder hat die betroffene Partei die Frist gemäß Absatz 4, ungenutzt verstreichen lassen, ist eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens zu verhängen und zwar im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 5, Absatz 4, oder Absatz 5, oder Paragraph 7, in der Höhe von bis zu 30 000 Euro, bei Verstößen gegen Paragraph 5, Absatz 6, in der Höhe von bis zu 100 000 Euro. Resultiert der Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 6, oder gegen Paragraph 7, aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist diese zur Stellungnahme im Sinne des Absatz 4, aufzufordern. Konnten die unrichtigen oder unvollständigen Angaben nicht durch die nahestehende Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, oder den durch den Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer beseitigt werden, oder ist die gemäß Absatz 4, eingeräumte Frist ungenutzt abgelaufen, so ist über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, eine Geldbuße bis zu 30 000 bzw. 100 000 Euro zu verhängen.
  7. Absatz 7Hat eine politische Partei Spenden unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 6, angenommen, ist über sie eine Geldbuße je nach Schwere des Vergehens bis zum Dreifachen des erlangten Betrages, mindestens jedoch in der Höhe des erlangten Betrages, zu verhängen. Resultiert der Verstoß aus einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft oder Angabe einer nahestehenden Organisation oder Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, so ist die Geldbuße über die nahestehende Organisation oder die Gliederung der Partei, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, zu verhängen.
  8. Absatz 8Für den Fall der Überschreitung des in Paragraph 4, geregelten Höchstbetrags um bis zu 25 vH ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 10 vH des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25 vH hinaus, so ist die Geldbuße um bis zu 20 vH dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen.

Unabhängiger Parteien-Transparenz-Senat

Paragraph 11,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Zur Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz ist der unabhängige Parteien-Transparenz-Senat eingerichtet, der aufgrund der vom Rechnungshof übermittelten Unterlagen zu entscheiden hat. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Senates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  2. Absatz 2Der Senat ist beim Bundeskanzleramt eingerichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und einem weiteren Mitglied sowie drei Ersatzmitgliedern. Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder üben ihre Tätigkeit nebenberuflich aus. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      das Studium der Rechtwissenschaften oder die rechts- oder staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen hat und
    2. Ziffer 2
      über eine zumindest zehnjährige Berufserfahrung verfügt,
    3. Ziffer 3
      über umfassende Kenntnisse des österreichischen Parteiensystems verfügt und
    4. Ziffer 4
      jede Gewähr für Unabhängigkeit bietet und aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft oder Bildung von anerkannt hervorragender Befähigung ist.
  3. Absatz 3Zum Mitglied oder Ersatzmitglied darf nicht bestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei stehen oder eine Funktion in einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden, Personen die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen bzw. einem solchen zur Dienstleistung zugewiesen sind, parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes sowie Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien im Sinne des Paragraph eins, des Publizistikförderungsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 369, stehen,
    3. Ziffer 3
      Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in Paragraph 5,, 6 oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, genannten Organs des Bundes oder eines Landes sowie
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine der in Ziffer eins bis 3 genannten Tätigkeiten und Funktionen innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben.
  4. Absatz 4Die Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes oder die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen könnte oder die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  5. Absatz 5Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches bei Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Eine Weiterbestellung ist zulässig. Die Bundesregierung ist für je ein Mitglied und dessen Ersatzmitglied an einen Besetzungsvorschlag, bestehend aus jeweils drei alphabetisch gereihten Personen
    1. Ziffer eins
      des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes,
    2. Ziffer 2
      des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes sowie
    3. Ziffer 3
      des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes
    gebunden.
  6. Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Der Vorschlag der Bundesregierung bedarf des Einvernehmens mit dem Hauptausschuss des Nationalrates.
  7. Absatz 7Nach Ablauf der Funktionsperiode führen die bisherigen Mitglieder die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung der neubestellten Mitglieder fort.
  8. Absatz 8Der Senat entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Auf das Verfahren vor dem Senat sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, anzuwenden. Entscheidungen über Geldbußen sind auf der Website des Senates und zusammen mit dem Rechenschaftsbericht der betroffenen Partei auch auf deren Website zu veröffentlichen. Die Entscheidungen des Senates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Entscheidungen des Senates ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
  9. Absatz 9Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Sanktionen

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDer unabhängige Parteien-Transparenz-Senat hat auf Grund einer vom Rechnungshof erstatteten Mitteilung über die politische Partei mit Bescheid die Geldbuße zu verhängen.
  2. Absatz 2Wer vorsätzlich
    1. Ziffer eins
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausweist oder
    2. Ziffer 2
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 5, annimmt und nicht meldet oder
    3. Ziffer 3
      eine Spende entgegen Paragraph 6, Absatz 7, annimmt und nicht weiterleitet oder
    4. Ziffer 4
      eine erhaltene Spende zur Umgehung von Paragraph 6, Absatz 4,, 5 oder 6 Ziffer 9, in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (Paragraph 6, Absatz 9,), eine Spende unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 4, nicht ausgewiesen oder entgegen Paragraph 6, Absatz 5, angenommen und nicht gemeldet oder unter Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 7, angenommen und nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.
  4. Absatz 4Wer als für die Übereinstimmung abgegebener Erklärungen mit den Vorschriften über die Rechenschaftspflicht verantwortlicher Beauftragter vorsätzlich unrichtige Angaben für den Rechenschaftsbericht macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Paragraph 19, VStG, wonach insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen sind, ist anzuwenden. Auf die Höhe der Spende ist ebenso Bedacht zu nehmen.

5. Abschnitt
Anwendung auf andere Rechtsträger

Wahlwerbende Parteien

Paragraph 13,

Die Paragraphen 4 bis 12 gelten sinngemäß für wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind. Spenden und Inserate an sowie Sponsoring für einzelne Wahlwerber sind im Rechenschaftsbericht der wahlwerbenden Partei auszuweisen.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Valorisierungsregel

Paragraph 14,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 3, angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.
  2. Absatz 2Ab dem Jahr 2015 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer 6 bis 9 angeführten Beträge in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 vH dieser Indexzahl und in der Folge 5 vH der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die 50 Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Euro abzurunden und Beträge, die 50 Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Euro aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Rechnungshof hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.

Vollziehung und Anwendung anderer Bundesgesetze

Paragraph 15,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10 und Paragraph 11, Absatz eins und Absatz 6 und Paragraph 14, Absatz eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundeskanzler betraut.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Vorbehaltlich der in Absatz 3, getroffenen Anordnung treten Paragraph eins,, Paragraph 3,, Paragraph 6, Absatz 10,, Paragraph 11, Absatz eins und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt das Parteiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit Ausnahme seines Paragraph 4, außer Kraft. Soweit dies zur Anpassung an Paragraph 3, erforderlich ist, ist die Abänderung landesgesetzlicher Regelungen bis spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 vorzunehmen.
  2. Absatz 2Paragraph 2,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz eins bis 9, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 2 bis 5 und 7 bis 9, Paragraph 12,, Paragraph 13 und Paragraph 15, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 4, ist im Jahr 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Kalenderjahr nur das zweite Halbjahr 2012 erfasst ist. Paragraph 7, gilt im Jahr 2012 mit der Maßgabe, dass Einnahmen aus Sponsoring und Inseraten nur dann anzugeben sind, wenn die zugrundeliegenden Vereinbarungen nach dem 1. Juli 2012 geschlossen wurden. Paragraph 5,, Paragraph 8 und Paragraph 10, Absatz eins bis 6 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt Paragraph 4, des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, außer Kraft.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 12 sind nur auf jene politischen Parteien anwendbar, die seit dem 1. Jänner 2000 ihre Satzung hinterlegt haben oder seit dem 1. Jänner 2000 zu Wahlen zu einem allgemeinem Vertretungskörper oder zum Europäischen Parlament angetreten sind.

Fischer

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