BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Juni 2012

Teil I

55. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen

(NR: GP XXIV RV 1626 AB 1772 S. 155. BR: AB 8733 S. 809.)

55. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2012 – Pädagogische Hochschulen)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Ausdruck „nach Paragraph 202, Absatz 3, durch den Ausdruck „nach Paragraph 200 b, Absatz 2 und Paragraph 202, Absatz 3, ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach dem 6. Abschnitt wird folgender 6a. Abschnitt eingefügt:

„6a. Abschnitt
Hochschullehrpersonen

Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung

Paragraph 200 a,

  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder ausschließlich privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Lehrpersonen, die einer der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.

Ernennung

Paragraph 200 b,

  1. Absatz einsEine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgeschrieben ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Verwendung in Religionspädagogik ist die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften.
  3. Absatz 3Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
  4. Absatz 4Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 200 c,

  1. Absatz einsDie Hochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Hochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  2. Absatz 2Die Hochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des 7. Abschnittes.
  3. Absatz 3Die Hochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (Paragraphen eins und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

Paragraph 200 d,

  1. Absatz einsDie Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 6 und 8 Hochschulgesetz 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. Ziffer 6
      Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 200 e,

  1. Absatz einsDie Rektorin oder der Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrperson (Paragraph 200 d,) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Hochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Absatz eins, genannten Zeitraum ist
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Verwendungsgruppe PH 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Verwendungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Hochschullehrperson bedarf. Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Absatz 3, wahrzunehmen haben, darf die in Ziffer 2, festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
  3. Absatz 3Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Hochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
  5. Absatz 5Auf Hochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Absatz 2, genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6Die Hochschullehrperson hat die gemäß Absatz eins bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Hochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
  7. Absatz 7Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

Paragraph 200 f,

  1. Absatz einsFür die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 200 e, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Einer Hochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 200 e, Absatz 4,, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 200 g,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2Eine solche Freistellung kann
    1. Ziffer eins
      unter Beibehaltung der Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      unter Entfall der Bezüge
    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Hochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

Paragraph 200 h,

  1. Absatz einsDie Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes, die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Hochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Hochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  3. Absatz 3Soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Absatz eins, der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnung

Paragraph 200 i,

  1. Absatz einsFür Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
    2. Ziffer 2
      in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“.
  2. Absatz 2Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

Paragraph 200 j,

  1. Absatz einsWirkt die Hochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Hochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf ihre Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters (soweit die Hochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors) erforderlich.

Disziplinarrecht

Paragraph 200 k,

  1. Absatz einsBei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ist vorzusorgen, dass für Hochschullehrpersonen besondere Senate gebildet werden können.
  2. Absatz 2Ein Mitglied des Senates muss Hochschullehrperson sein. Bei einem Verfahren gegen eine Religionspädagogin oder einen Religionspädagogen hat dieses Mitglied Religionspädagogin oder Religionspädagoge desselben Bekenntnisses zu sein; für die Bestellung dieser Religionspädagogin oder dieses Religionspädagogen ist ein Vorschlag der entsprechenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einzuholen.

Sonderbestimmungen

Paragraph 200 l,

  1. Absatz einsDie folgenden Bestimmungen sind auf die Hochschullehrperson nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48e (Dienstzeit),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 49, (Überstunden) und Paragraph 50, (Bereitschaft und Journaldienst),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 65, Absatz 8, (Urlaub).
  2. Absatz 2Auf die Hochschullehrperson sind die nachstehenden Bestimmungen des Allgemeinen Teiles mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Paragraphen 36,, 38, 39 und 42 (Arbeitsplatz, Versetzung, Dienstzuteilung und Verwendungsbeschränkungen) mit der Maßgabe, dass als Dienststelle auch private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 in Betracht kommen;
    2. Ziffer 2
      die Paragraphen 45 a und 45b (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 46, (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 68, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die kalendermäßige Festlegung nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 78 e, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Lehrpersonen im Sinne des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles vorgesehen sind;
    6. Ziffer 6
      die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr und an die Stelle des Monates Jänner der Monat November treten.
  3. Absatz 3Auf die Hochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 207 n, (Versetzung in den Ruhestand),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 208, Absatz 2, (Auslandsverwendung),
    3. Ziffer 3
      Paragraph 219, Absatz 5 c, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm).
  4. Absatz 4Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.
  5. Absatz 5Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Hochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  6. Absatz 6Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten (Paragraph 200 e,) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des Paragraph 200 e, Absatz 2,
  7. Absatz 7Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Hochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 203 n, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 222, wird der Satz „§ 221 ist sinngemäß anzuwenden.“ durch den Satz „Abs. 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.“ ersetzt und der Text des Paragraph 222, dem Paragraph 221, als Absatz 3, angefügt.

Novellierungsanordnung 5, Der Text des Paragraph 223, wird dem Paragraph 221, als Absatz 4, angefügt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 224, wird der Ausdruck „§ 221 ist“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 2 ist“ ersetzt und der Text des Paragraph 224, dem Paragraph 221, als Absatz 5, angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 221, wird folgender 11. Unterabschnitt eingefügt:

„11. Unterabschnitt

Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 222,

  1. Absatz einsDie Paragraphen 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. Paragraph 207 m, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 224, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. Absatz 3Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 223,

  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 39,), sind die Paragraphen 200 d,, 200e, 200g, 200h, Paragraph 200 i,, 200j und Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 und Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 200 f, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 200 l, Absatz 2, Ziffer 4, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  2. Absatz 2Das BLVG ist auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 224,

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph 210, ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 248 a, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“, wird der Ausdruck „Z 22 bis 29“ jeweils durch den Ausdruck „Z 23 bis 29“ ersetzt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2In Ziffer 22 b, Absatz 2, Litera a, der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 auch durch ein einschlägiges Diplom gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 (AStG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, erfüllt. In Ziffer 22 b, Absatz 2, Litera b, der Anlage 1 wird bis zum Ablauf des 30. September 2017 das Erfordernis eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik auch durch ein weiteres einschlägiges Diplom gemäß AStG erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8a, Dem Paragraph 248 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 gelten für Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen als besondere Ernennungserfordernisse
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe L PH die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe L 1 die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 248 b, wird folgender Paragraph 248 c, eingefügt:

Paragraph 248 c,

Bundeslehrpersonen, die sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), gelten mit 1. Oktober 2013 als Hochschullehrpersonen im Sinne des 6a. Abschnittes des Besonderen Teiles. Dabei werden Bundeslehrer

  1. Ziffer eins
    der Verwendungsgruppe L PH der Verwendungsgruppe PH 1,
  2. Ziffer 2
    der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und
  3. Ziffer 3
    der Verwendungsgruppen L 2 und L 3 der Verwendungsgruppe PH 3
zugeordnet.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 284, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 80Paragraph 12, Absatz 3,, die Paragraphen 200 a bis 200l samt Überschriften (6a. Abschnitt), Paragraph 221,, die Paragraphen 222 bis 224 (11. Unterabschnitt) mit Ausnahme des Paragraph 224, zweiter Satz, Paragraph 248 a,, Paragraph 248 c und die Anlage 1 Ziffer 22 a bis 22c, 23.3, 24.1, 24.2, 24.3, 24.5 und 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 203 n, samt Überschrift außer Kraft. Paragraph 224, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Paragraph 200 l, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. Paragraph 200 l, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 81Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrpersonen gemäß Paragraph 200 e, BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.“

Novellierungsanordnung 11, An die Stelle der Anlage 1 Ziffer 22, treten folgende Bestimmungen:

„22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.

  1. Absatz einsEine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
  2. Absatz 2Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
    1. Litera a
      Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 200 d,, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
    3. Litera c
      einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.

22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.

  1. Absatz einsDie Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
    1. Litera a
      Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder ein akademischer Grad gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
    2. Litera b
      eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
    3. Litera c
      durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
  2. Absatz 2Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
    1. Litera a
      Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz,
    2. Litera b
      der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
    3. Litera c
      eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
    4. Litera d
      durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.

22c. VERWENDUNGSGRUPPE PH 3

Ernennungserfordernisse:

Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.

  1. Absatz einsEine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz.
  2. Absatz 2Ein der Verwendung entsprechendes Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Religionspädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie.“

Novellierungsanordnung 11a, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 2, wird in der das Erfordernis betreffenden Spalte in Litera a, Sub-Litera, b, b, die Wendung „an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, lautet die die Verwendung betreffende Spalte:

„23.3. Lehrer (ausgenommen Religionslehrer) an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen“

Novellierungsanordnung 13, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 3, entfällt Absatz 3,

Novellierungsanordnung 13a, In Anlage 1 Ziffer 23 Punkt 6, lautet in der das Erfordernis betreffenden Spalte Absatz 2, Litera a, :,

  1. Litera a
    Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen;“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins, entfällt in der die Verwendung betreffenden Spalte der Ausdruck „und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 2, entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „oder Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 3, entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und an Pädagogischen Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 1 Ziffer 24 Punkt 5, entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 18, In Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, entfällt in der die Verwendung betreffende Spalte der Ausdruck „und Pädagogischen Hochschulen“.

Novellierungsanordnung 19, In Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, entfällt der Ausdruck „und an Pädagogischen Hochschulen“.

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    Hochschullehrpersonen,“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 54, wird folgender Abschnitt römisch IV a eingefügt:

„Abschnitt IVa
Hochschullehrpersonen

Gehalt

Paragraph 54 a,

  1. Absatz einsAuf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH,
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1,
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2.
  2. Absatz 2Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 3, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Studienjahr tritt.

Dienstalterszulage

Paragraph 54 b,

Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56,

Dienstzulagen

Paragraph 54 c,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1: 450 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen: 250 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. Absatz 2Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Absatz eins, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.
  4. Absatz 4Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.
  5. Absatz 5Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 200 c, Absatz 2, BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz eins und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch fünf) anzuwenden.

Lehrvergütung

Paragraph 54 d,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 200 e, Absatz 2, BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden.
  4. Absatz 4Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (Paragraph 200 f, BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. Absatz 5Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 200 e, Absatz 3, BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  7. Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 200 l, Absatz 6, BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Leistungsprämien

Paragraph 54 e,

  1. Absatz einsDer Hochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
  2. Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor kann der Hochschullehrperson in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Hochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
  3. Absatz 3Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Bezugssumme (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) der Hochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Hochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Paragraph 19, ist auf Hochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 58, Absatz eins, entfallen die Ziffer 9 bis 13 und erhalten die bisherigen Ziffer 14 bis 18 die Bezeichnungen „9.“ bis „13.“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 58, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach Paragraph 57, Absatz eins und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.“

Novellierungsanordnung 4a, Im Paragraph 58, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 4, wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4b, Im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4c, Im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3, wird die Wendung „Werkerziehung an Hauptschulen“ durch die Wendung „Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen“ sowie die Wendung „Hauswirtschaft an Hauptschulen“ durch die Wendung „Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 59, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 557,9 €.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 59, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 59, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von Paragraph 59, Absatz 4 a, zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 7a, Im Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 2, wird die Wendung „als Hauptschullehrer“ durch die Wendung „als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7b, Im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 4, wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen, an“ vorangestellt sowie die Wendung „Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung“ durch die Wendung „Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7c, Im Paragraph 59 a, Absatz 4, Ziffer 5, wird die Wendung „Volks- oder Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7d, Im Paragraph 59 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
    1. Ziffer eins
      Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
      1. Litera a
        59,6 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten,
    2. Ziffer 2
      Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
      1. Litera a
        74,2 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
      2. Litera b
        89,4 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
    3. Ziffer 3
      Leiterinnen und Leitern
      1. Litera a
        59,6 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
      2. Litera b
        74,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
    Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Ziffer 2, pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Ziffer 2, An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

Novellierungsanordnung 7e, Im Paragraph 59 b, Absatz 4, wird ersetzt:

a) im ersten Satz die Wendung „einer Hauptschule“ durch die Wendung „einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule“,

b) im zweiten Satz die Wendung „an Hauptschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen“,

c) im dritten Satz die Wendung „je Hauptschule“ durch die Wendung „je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule“ und

d) im vierten Satz die Wendung „Je Hauptschule“ durch die Wendung „Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule“.

Novellierungsanordnung 7f, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. Litera a
      Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
    2. Litera b
      Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
    3. Litera c
      Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
    der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
  2. Ziffer 2
    der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
    1. Litera a
      Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,
    2. Litera b
      Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder
    3. Litera c
      Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
    vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 60, Absatz 4, wird das Zitat “§ 248a BDG 1979“ durch das Zitat „§ 248a Absatz eins, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, Nach Paragraph 63 b, wird folgender Paragraph 63 c, samt Überschrift eingefügt:

„Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

Paragraph 63 c,

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß Paragraph 55 c und Paragraph 78 c, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 64 a, wird folgender Paragraph 64 b, samt Überschrift eingefügt:

„An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 64 b,

Auf gemäß Paragraph 223, BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den Paragraphen 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Paragraphen 54 c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen Paragraph 61 und Paragraph 50, LDG 1984 sowie Paragraph 69, LLDG 1985.“

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 115, Absatz eins, wird die Wendung „Volks- und Hauptschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 115 a, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 116 b, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 169 a, wird folgender Unterabschnitt K eingefügt:

„Unterabschnitt K

Hochschullehrpersonen

Lehrvergütung

Paragraph 169 b,

  1. Absatz einsAuf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des Paragraph 64 b, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz 3, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 115 a,) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
  2. Absatz 2Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012
    1. Ziffer eins
      in der Verwendungsgruppe PH 2 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe
    ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 54 d, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.

Zeitkonto

Paragraph 169 c,

Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß Paragraph 61, Absatz 18, zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3 (Paragraph 248 c, BDG 1979) gilt als Überstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 18, Ziffer 3,

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 72, angefügt:

  1. Absatz 72In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 58, Absatz eins und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 59 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 63 c, mit 1. September 2013,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 2,, die Paragraphen 54 a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt römisch IV a), Paragraph 59, Absatz 2 und 4, Paragraph 60, Absatz 4,, Paragraph 64 b und die Paragraphen 169 b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.
    Paragraph 116 b, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; Paragraph 59, Absatz 3 und Paragraph 115 a, treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 14, In Anlage 4 wird dem Begriff „Praxishauptschulen“ die Wendung „Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Neuen Mittelschulen oder an“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 15, In Anlage 5 Ziffer 2, (Einleitung) werden die Wendung „Lehrer an Hauptschulen“ durch die Wendung „Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen“ und der Begriff „Hauptschulunterricht“ durch die Wendung „Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Anlage 5 werden jeweils vorangestellt:

a) in Ziffer 2 Punkt 9 und 2.12 dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ und

b) in Ziffer 2 Punkt 13, dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder“.

Novellierungsanordnung 17, In Anlage 5 Ziffer 4, werden die Wendung „Hauptschulen und“ durch die Wendung „Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und“ sowie die Wendung „an Hauptschulen“ durch die Wendung „an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 48, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„§ 48a

Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

§ 48b

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

§ 48c

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

§ 48d

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Abschnitt IIa

Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

§ 48e

Anwendungsbereich

§ 48f

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

§ 48g

Dienstpflichten

§ 48h

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

§ 48i

Institutsleitung

§ 48j

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

§ 48k

Dienstzeit

§ 48l

Verwendungsbezeichnungen

§ 48m

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

§ 48n

Sonderbestimmungen

§ 48o

Monatsentgelt und Dienstzulagen

§ 48p

Lehrvergütung

§ 48q

Leistungsprämien“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird in der den Paragraph 49 a, betreffenden Abschnittsüberschrift die Wortfolge „Abschnitt IIa“ durch die Wortfolge „Abschnitt IIb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der den Paragraph 92 c, betreffenden Zeile folgende Zeilen eingefügt:

„3a. Unterabschnitt

Vertragshochschullehrpersonen

§ 92d

Lehrvergütung

§ 92e

Zeitkonto“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 41, Absatz 4, wird in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Ziffer 5, das Wort „und“ eingefügt und nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,

Novellierungsanordnung 3b, Im Paragraph 42 b, Absatz eins, wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Haupt- und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, Im Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, Ziffer 2, wird dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3d, Im Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wendung „Werkerziehung an Hauptschulen“ durch die Wendung „Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3e, Im Paragraph 44 a, Absatz 3, wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 44 a, Absatz 5, wird das Zitat “§ 248a BDG 1979“ durch das Zitat „§ 248a Absatz eins, BDG 1979“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4a, Im Paragraph 44 b, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAn Neuen Mittelschulen gebührt Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a des Entlohnungsschemas römisch II L, die in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache Unterricht erteilen, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt jährlich
    1. Ziffer eins
      713,2 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse unterrichten,
    2. Ziffer 2
      891,2 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen unterrichten.
    An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Ziffer eins, zählen Leistungsgruppen als Klassen.“

Novellierungsanordnung 4b, Im Paragraph 44 e, wird am Ende der Ziffer 4, das Wort „und“ eingefügt und nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 48, werden folgende Bestimmungen eingefügt:

„Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Paragraph 48 a,

  1. Absatz einsParagraph 37 a, Absatz eins, ist auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des Paragraph 48 c, zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.
  3. Absatz 3Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.

An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Paragraph 48 b,

  1. Absatz einsAuf Lehrpersonen, die einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen sind (Paragraph 6 a,), sind die Paragraphen 48 g,, 48h, 48j, 48k, 48l, 48m und Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 4 bis 6 sowie gegebenenfalls Paragraph 48 i, anzuwenden. Weiters sind die urlaubsrechtlichen Bestimmungen mit den sich aus Paragraph 48 n, Absatz 2, Ziffer 3, ergebenden Maßgaben anzuwenden; das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Lehrpersonen, deren Dienstzuteilung gemäß Satz 1 vor dem 1. September 2013 begonnen hat und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen andauert, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.
  2. Absatz 2Das BLVG ist auf gemäß Absatz eins, verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Auf gemäß Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 außerhalb der Praxisschule dienstzugeteilte Landesvertragslehrpersonen sind Paragraph 48 o, Absatz 3 bis 6 und die Paragraphen 48 p und 48q anzuwenden.

An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Paragraph 48 c,

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (Paragraph 2, Absatz eins, BLVG) erfolgen.

Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 48 d,

  1. Absatz einsDie sowohl am 30. September 2013 als auch am 1. Oktober 2013 in einem einer Pädagogischen Hochschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 zugeordneten vertraglichen Lehrerdienstverhältnis zum Bund stehenden Personen gelten, wenn sie nicht der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ab 1. Oktober 2013 als Vertragshochschullehrpersonen im Sinne des römisch II a. Abschnittes. Dabei werden Bundesvertragslehrer
    1. Ziffer eins
      der Entlohnungsgruppe l ph der Entlohnungsgruppe ph 1,
    2. Ziffer 2
      der Entlohnungsgruppe l 1 der Entlohnungsgruppe ph 2 und
    3. Ziffer 3
      der Entlohnungsgruppen l 2 der Entlohnungsgruppe ph 3
    zugeordnet. Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Dienstverhältnisses tritt dadurch keine Änderung ein.
  2. Absatz 2Liegt eine teilweise Zuweisung zur eingegliederten Praxisschule vor, wird die Zuordnung gemäß Absatz eins, wirksam, wenn die Verwendung im Schul- bzw. Studienjahr 2011/2012 (bei Aufnahmen im Schul- bzw. Studienjahr 2012/2013 in diesem Schul- bzw. Studienjahr) überwiegend im Bereich außerhalb der Praxisschule erfolgt ist.
  3. Absatz 3Einer Werteinheit des Beschäftigungsausmaßes entsprechen 5% der Vollbeschäftigung; Bruchteile von Werteinheiten sind aliquot zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4In befristeten Dienstverhältnissen gemäß Absatz eins, zurückgelegte Zeiten sind auf die Fünfjahresgrenze des Paragraph 48 e, Absatz 6, anzurechnen.

Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen

Anwendungsbereich

Paragraph 48 e,

  1. Absatz einsDie Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den Paragraphen 4 a,, 200b, 248a Absatz 2, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
    der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
    der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
    der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.
  2. Absatz 2Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt ist auf Vertragslehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Vertragshochschullehrpersonen ist der Abschnitt römisch eins anzuwenden, soweit Abschnitt römisch II a nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen des Abschnittes römisch eins, die sich ausschließlich auf Vertragsbedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen. Paragraph 27 a, Absatz 8, ist nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 4, Absatz 3,), wenn es von vornherein auf Perioden (Studienjahr, Semester) abgestellt ist.
  6. Absatz 6Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Übersteigt die Dauer der mit einer Vertragshochschullehrperson aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Die neuerliche Begründung eines Dienstverhältnisses oder eine Verwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nur im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, zulässig.
  7. Absatz 7Planstellen der Entlohnungsgruppe ph 2 können von der zuständigen Personalstelle mit der Widmung Assistenz versehen werden. Diese Planstellen dürfen mit Personen besetzt werden, die über eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG verfügen und ein Doktoratsstudium in einem für ihre Verwendung einschlägigen Fachbereich betreiben. Paragraph 4, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Das Dienstverhältnis ist zunächst auf zwei Jahre zu befristen, eine Verlängerung um weitere zwei Jahre ist im Falle der Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 48 g, zulässig.
  8. Absatz 8Das Dienstverhältnis gemäß Absatz 7, verlängert sich um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, längstens jedoch um zwei Jahre. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn die Assistenz als Ersatzkraft für eine unter Entfall der Bezüge beurlaubte Vertragshochschullehrperson aufgenommen worden ist.
  9. Absatz 9Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.

Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung

Paragraph 48 f,

  1. Absatz einsDie Vertragshochschullehrperson kann bei Bedarf mit ihrer Zustimmung unter Freistellung von den Pflichten als Vertragshochschullehrperson einer Dienststelle der Bundesverwaltung vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den für die Vertragsbediensteten der Verwaltungsdienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
  2. Absatz 2Die Vertragshochschullehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung einer Schule (Praxisschule) vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesen werden. Sie unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes.
  3. Absatz 3Die Vertragshochschullehrperson kann aus dienstlichen Gründen im Auftrag der Personalstelle mit ihrer Zustimmung vorübergehend auch an einer anderen (privaten) Pädagogischen Hochschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang (Paragraphen eins und 4 Hochschulgesetz 2005) verwendet werden.

Dienstpflichten

Paragraph 48 g,

  1. Absatz einsDie Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 6 und 8 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen,
    3. Ziffer 3
      Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen,
    4. Ziffer 4
      an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken,
    5. Ziffer 5
      Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und
    6. Ziffer 6
      Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
  3. Absatz 3Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (Paragraph 48 e, Absatz 7,) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, mitzuwirken.

Festlegung der Dienstpflichten, Lehrverpflichtung

Paragraph 48 h,

  1. Absatz einsDer Rektor hat die dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson (Paragraph 48 g,) unter Berücksichtigung des Bedarfs der Pädagogischen Hochschule und der Qualifikation der Vertragshochschullehrperson jeweils für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres schriftlich festzulegen.
  2. Absatz 2Die Aufgaben in der Lehre haben sich auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen im Bereich der Aus-, Fort- oder Weiterbildung zu beziehen. Für den in Absatz eins, genannten Zeitraum ist
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 eine Beauftragung mit 160 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 eine Beauftragung mit 320 bis 480 Lehrveranstaltungsstunden
    vorzunehmen. Die Beauftragung darf im Bedarfsfall bis zu 320 weitere Lehrveranstaltungsstunden umfassen, wobei in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Beauftragung mit mehr als 64 weiteren Lehrveranstaltungsstunden, in den übrigen Entlohnungsgruppen die Beauftragung mit mehr als 160 weiteren Lehrveranstaltungsstunden der Zustimmung der Vertragshochschullehrperson bedarf. Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Absatz 3, wahrzunehmen haben, darf die in Ziffer 2, festgelegte Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden.
  3. Absatz 3Die Festlegung von Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung hat im Rahmen des genehmigten Ziel- und Leistungsplans der Pädagogischen Hochschule oder einer Kooperation gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Auf Antrag einer Universität und mit Zustimmung der Vertragshochschullehrperson darf die Beauftragung, wenn dies im Hinblick auf Kooperationen gemäß Paragraph 10, Hochschulgesetz 2005 und die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule in deren Interesse gelegen ist, gegen Kostenersatz auch Lehrveranstaltungen an der Universität oder unmittelbar mit dem Lehr- und Studienbetrieb zusammenhängende Aufgaben an der Universität umfassen.
  5. Absatz 5Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle der in Absatz 2, genannten Zahlen von Lehrveranstaltungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6Die Vertragshochschullehrperson hat die gemäß Absatz eins bis 5 festgelegten Dienstpflichten persönlich an der Pädagogischen Hochschule nach den Erfordernissen des Hochschulbetriebes in zeitlicher und örtlicher Bindung zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, kann, soweit dadurch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Erreichbarkeit der Vertragshochschullehrperson für eine dienstliche Inanspruchnahme sichergestellt ist, bestimmt werden, dass einzelne Aufgaben ohne örtliche Bindung an die Pädagogische Hochschule wahrgenommen werden dürfen.
  7. Absatz 7Für Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz hat sich die Beauftragung mit Aufgaben in der Lehre zumindest auf die Mitwirkung an der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 160 Lehrveranstaltungsstunden zu beziehen. Im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten gemäß Absatz eins, ist auf die für den Erwerb des Doktorats erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen.
  8. Absatz 8Das BLVG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.

Institutsleitung

Paragraph 48 i,

  1. Absatz einsFür die Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß Paragraph 48 h, Absatz eins bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Vertragshochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Einer Vertragshochschullehrperson gemäß Absatz eins, dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des Paragraph 48 h, Absatz 4,, übertragen werden.

Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke

Paragraph 48 j,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 1, nach jeweils sieben Jahren ununterbrochener Beschäftigung an der Pädagogischen Hochschule, für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
  2. Absatz 2Eine solche Freistellung kann
    1. Ziffer eins
      unter Beibehaltung der Bezüge oder
    2. Ziffer 2
      unter Entfall der Bezüge
    gewährt werden. Die Zeit der Freistellung nach Ziffer 2, ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit sie eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht übersteigen.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Absatz 2, ist auf vermögenswerte Leistungen, die die Vertragshochschullehrperson auf Grund einer während der Freistellung ausgeübten Tätigkeit oder im Zusammenhang mit der Freistellung erhält, sowie auf notwendige Mehraufwendungen aus Anlass der Freistellung Bedacht zu nehmen.

Dienstzeit

Paragraph 48 k,

  1. Absatz einsDie Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Absatz eins, festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
  3. Absatz 3Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Absatz eins, der Rektorin oder dem Rektor.

Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 48 l,

  1. Absatz einsVertragshochschullehrpersonen führen
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Verwendungsbezeichnung „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“,
    2. Ziffer 2
      in den Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 die Verwendungsbezeichnung „Professorin“ oder „Professor“.
  2. Absatz 2Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, führen abweichend von Absatz eins, die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“.
  3. Absatz 3Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz führen abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, die Verwendungsbezeichnung „Assistentin“ oder „Assistent“.

Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung

Paragraph 48 m,

  1. Absatz einsWirkt die Vertragshochschullehrperson bei wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Forschung mit, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die Vertragshochschullehrperson hat das Recht, eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zur Pädagogischen Hochschule erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Institutsleiters erforderlich.

Sonderbestimmungen

Paragraph 48 n,

  1. Absatz einsAuf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 27 a, Absatz 8, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf die Vertragshochschullehrperson sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 45 a und 45b BDG 1979 (Mitarbeitergespräch, Teamarbeitsbesprechung) mit der Maßgabe, dass als Vorgesetzte oder Vorgesetzter je nach organisatorischer Zuordnung neben der Institutsleiterin oder dem Institutsleiter auch die Vizerektorin, der Vizerektor, die Rektorin oder der Rektor in Betracht kommt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins bis 4 BDG 1979 (Amtsverschwiegenheit) mit der Maßgabe, dass auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des privaten Trägers geboten ist, Stillschweigen zu bewahren ist;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 27 e, Absatz eins, (Erholungsurlaub) mit der Maßgabe, dass die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht der Terminisierung der Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) widersprechen darf, im Übrigen aber nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden ist; der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur in ganzen Tagen zulässig, einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 20, mit der Maßgabe, dass Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 3 bis 6, die Paragraphen 48 a bis 48e und Paragraph 49, BDG 1979 nicht anzuwenden sind;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 20 a, (Sabbatical) mit den Maßgaben und dem zeitlichen Anwendungsbereich, die für Vertragslehrpersonen im Paragraph 47 a, vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Auf Vertragshochschullehrpersonen ist Paragraph 83, Absatz 3, (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm) anzuwenden.
  4. Absatz 4Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2012 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) aus besonderen fachlichen oder organisatorischen Gründen unterschritten werden.
  5. Absatz 5Für Zeiträume, die vor dem 1. September 2017 liegen, darf bei der Festlegung der Aufgaben in der Lehre der Vertragshochschullehrpersonen, die überwiegend in der Fortbildung eingesetzt sind, die Zahl von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2, zweiter Satz) um bis zu 160 Lehrveranstaltungsstunden unterschritten werden, wenn dies aus Gründen, die in der fachlichen Spezialisierung in Verbindung mit dem Bedarf gelegen sind, erforderlich ist.
  6. Absatz 6Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 2 und ph 3 dürfen aus dienstlichen Gründen mit ihrer Zustimmung im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten (Paragraph 48 h,) im Höchstausmaß von vier Wochenstunden an der der (privaten) Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule mitverwendet werden; dabei entspricht eine Wochenstunde 30 Lehrveranstaltungsstunden im Sinne des Paragraph 48 h, Absatz 2,
  7. Absatz 7Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für Vertragshochschullehrpersonen, die vor dem 1. September 2013 in ein (nunmehr) der Pädagogischen Hochschule zugeordnetes Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis stehen, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden.

Monatsentgelt und Dienstzulagen

Paragraph 48 o,

  1. Absatz einsAuf das Monatsentgelt der Vertragshochschullehrperson sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l ph,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe ph 2 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 1,
    3. Ziffer 3
      in der Entlohnungsgruppe ph 3 die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, über das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
  2. Absatz 2Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz gebührt abweichend von Absatz eins, ein Fixentgelt im Ausmaß von 80% des Monatsentgelts der Entlohnungsgruppe l 1, Entlohnungsstufe 1. Mit dem Fixentgelt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Die Paragraph 16 bis 18 GehG sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Vertragshochschullehrperson, auf die Absatz 2, nicht anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage. Sie beträgt
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 450,0 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 250,0 €.
    71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  4. Absatz 4Durch das Monatsentgelt und die Dienstzulage gemäß Absatz 3, sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Vertragshochschullehrpersonen sind die Paragraphen 16 bis 18 GehG nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5Der Vertragshochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von € 557,9.
  6. Absatz 6Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde.
  7. Absatz 7Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Absatz 3 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt römisch II) anzuwenden.

Lehrvergütung

Paragraph 48 p,

  1. Absatz einsDer Vertragshochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (Paragraph 48 h, Absatz 2,) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
  2. Absatz 2Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Absatz eins, oder 4 übersteigen,
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe ph 1: 80,0 €,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Entlohnungsgruppen: 40,0 €.
    Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
  3. Absatz 3Auf die Vergütung gemäß Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf Vertragshochschullehrpersonen, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut sind (Paragraph 48 i,), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
  5. Absatz 5Bei Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß Paragraph 48 h, Absatz 3, wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
  6. Absatz 6Auf Vertragshochschullehrpersonen mit herabgesetzter Wochendienstzeit, in Teilbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Absatz eins,) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
  7. Absatz 7Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (Paragraph 48 n, Absatz 6,) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.

Leistungsprämien

Paragraph 48 q,

  1. Absatz einsDer Vertragshochschullehrperson können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien gezahlt werden.
  2. Absatz 2Die Rektorin oder der Rektor kann der Vertragshochschullehrpersonen in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erbringung einer besonderen Leistung durch die Vertragshochschullehrperson und unter Bedachtnahme auf deren Leistungsbereitschaft im Rahmen der ihr oder ihm für Leistungsprämien zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel eine Leistungsprämie geben.
  3. Absatz 3Für die Leistungsprämie sind alljährlich 2,14% der Entgeltsumme (Monatsentgelte, Dienstzulagen und Sonderzahlungen) der Vertragshochschullehrpersonen bereitzustellen. Diese finanziellen Mittel sind auf die einzelnen Pädagogischen Hochschulen entsprechend ihren Personalständen an Vertragshochschullehrpersonen aufzuteilen und den Rektorinnen und Rektoren zur Vergabe von Leistungsprämien zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Paragraph 19, GehG ist auf Vertragshochschullehrpersonen nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Der bisherige Abschnitt römisch II b erhält die Bezeichnung „Abschnitt IIb“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Abschnitt IIa“ durch den Ausdruck „Abschnitt IIb“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 92 c, wird folgender 3a. Unterabschnitt eingefügt:

„3a. Unterabschnitt
Vertragshochschullehrpersonen

Lehrvergütung

Paragraph 92 d,

  1. Absatz einsAuf Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 2 und auf im Sinne des Paragraph 48 b, Absatz eins, dienstzugeteilte Lehrpersonen der Entlohnungsgruppe l 1 ist der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, Ziffer eins, anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß Paragraph 41, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 3, GehG in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.
  2. Absatz 2Bei Vertragshochschullehrpersonen, deren Monatsentgelt am 1. Oktober 2012 nach der Entlohnungsstufe 15 oder einer höheren Entlohnungsstufe zu bemessen ist, erhöht sich der Vergütungssatz des Paragraph 48 p, Absatz 2, ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25 %.

Zeitkonto

Paragraph 92 e,

Bis zum Ablauf des 31. August 2013 nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind gemäß Paragraph 61, Absatz 18, GehG zu vergüten; die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3 (Paragraph 48 d,) gilt als Überstellung im Sinne des Paragraph 61, Absatz 18, Ziffer 3, GehG.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 100, werden folgende Absätze angefügt:

  1. Absatz 62In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 44 b, Absatz eins a, mit 1. September 2012,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 44 e, mit 1. September 2013,
    3. Ziffer 3
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 44 a, Absatz 5,, die Paragraphen 48 a bis 48d (ausgenommen Paragraph 48 c, zweiter Satz), die Paragraphen 48 e bis 48q (römisch II a. Abschnitt), die Neubezeichnung des bisherigen römisch II a. Abschnittes, Paragraph 84, Absatz eins und die Paragraphen 92 d und 92e (3a. Unterabschnitt) mit 1. Oktober 2013,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 48 c, zweiter Satz mit 1. September 2015.
    Paragraph 48 n, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2017 außer Kraft. Paragraph 48 n, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
  2. Absatz 63Festlegungen der dienstlichen Aufgaben der Vertragshochschullehrperson gemäß Paragraph 48 h, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, dürfen bereits ab Kundmachung des genannten Bundesgesetzes vorgenommen werden; sie werden mit 1. September 2013 wirksam.“

Artikel 4

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschulen“ durch den Ausdruck „an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 2, Absatz 9, wird der Halbsatz „soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ durch den Halbsatz „soweit nicht der Leiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Absatz 12, wird durch folgende Absatz 12 und 13 ersetzt:

  1. Absatz 12Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist Paragraph 61, Absatz 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.
  2. Absatz 13Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Paragraph 200 d, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 BDG 1979 oder Paragraph 48 g, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 3, Absatz 6, wird das Zitat „§ 58 Absatz eins, Ziffer 16 bis 18“ durch das Zitat „§ 58 Absatz eins, Ziffer 11 bis 13“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 3, entfällt Absatz 7 und erhält der bisherige Absatz 7 a, die Bezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 6a, Im Paragraph 3, Absatz 7 a, letzter Satz wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule oder“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 9,, 12 und 13, die Aufhebung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 und die Neubezeichnung des bisherigen Paragraph 3, Absatz 7 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 3, außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neue Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 19, Absatz 8, wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 2a, Im Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet die Ziffer eins :,

  1. Ziffer eins
    die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben,“

Novellierungsanordnung 2b, Im Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aEine Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins, darf höchstens im Ausmaß von 50% der Vollbeschäftigung erfolgen. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, 5% der Vollbeschäftigung. Aus Anlass der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind Paragraph 50, Absatz 4 und Paragraph 61, Absatz 8, GehG nicht anzuwenden, aus Anlass des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden sind die Verminderungs- und Einstellungsbestimmungen des Paragraph 50, Absatz 9 und Paragraph 61, Absatz 5, GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je 5% der Vollbeschäftigung 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die Paragraphen 47, Absatz 3 a und 50 Absatz 5, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3a, Im Paragraph 26, Absatz eins, wird der Wendung „der Hauptschulen“ die Wendung „der Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3b, Im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Wendung „einer Hauptschule“ die Wendung „einer Neuen Mittelschule oder“ vorangestellt sowie dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder für“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3c, Im Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt und wird die Wendung „nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen“ durch die Wendung „nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule oder der Hauptschule geführten Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3d, In Paragraph 51, Absatz 3, und 5 wird dem Begriff „Hauptschule“ jeweils die Wendung „Neuen Mittelschule, einer“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3e, In Paragraph 55, Absatz 4, werden in der Tabelle dem Begriff „Hauptschulen“ jeweils der Begriff „Neue Mittelschulen,“, den Begriffen „Hauptschullehrer“ und „Hauptschuloberlehrer“ die Wendungen „Lehrerin bzw. Lehrer an der Neuen Mittelschule“ und „Oberlehrerin bzw. Oberlehrer an der Neuen Mittelschule“ sowie dem Begriff „Hauptschuldirektor“ die Wendung „Direktorin bzw. Direktor an der Neuen Mittelschule“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 3f, In Paragraph 117, wird dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neue Mittelschulen oder für“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 121 d, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des Paragraph 58, Absatz 3, nicht. Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 123, wird folgender Absatz 68, angefügt:

  1. Absatz 68In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 22, Absatz eins,, 4 und 4a zweiter bis fünfter Satz mit 1. September 2013,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 4 a, erster Satz mit 1. September 2015.“

Novellierungsanordnung 6, In Anlage Art. römisch eins Absatz 12, wird dem Begriff „Hauptschule“ die Wendung „Neuen Mittelschule sowie an einer“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 7, In Anlage Art. römisch II Ziffer eins, wird in der Spalte Erfordernis in Absatz 2, Ziffer eins, nach der Wendung „Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an“ die Wendung „Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Anlage Art. römisch II Ziffer 2, wird in der Spalte Verwendung dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt sowie in der Spalte Erfordernis in Ziffer 3 Punkt 2, die Wendung „Hochschulgesetzes 2005 an Hauptschulen“ durch die Wendung „Hochschulgesetzes 2005 an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Anlage Art. römisch II Ziffer 3, wird in der Spalte Verwendung dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „Neuen Mittelschulen,“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 10, In Anlage Art. römisch II Ziffer 4, wird jeweils die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Anlage Art. römisch II Ziffer 5, wird die Wendung „Volks-, Haupt-, Sonderschulen“ durch die Wendung „Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Für die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben darf auch eine Mitverwendung erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Für die Wahrnehmung von den Pädagogischen Hochschulen gemäß Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, übertragenen Aufgaben darf auch eine Mitverwendung, höchstens jedoch im Ausmaß von zehn Wochenstunden erfolgen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 22, Absatz 4, erster Satz wird der Ausdruck „Pädagogischen Hochschule“ durch den Ausdruck „an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Soweit die Mitverwendung gemäß Absatz eins, zweiter Satz für die Wahrnehmung von Aufgaben der Lehre verfügt wird, entsprechen 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, einer Werteinheit. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist Paragraph 61, Absatz 5 und 8 GehG nicht anzuwenden. Soweit die Mitverwendung für die Wahrnehmung von anderen Aufgaben der Pädagogischen Hochschule verfügt wird, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung an der Pädagogischen Hochschule zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Artikel 6, Ziffer eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, und Paragraph 22, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, treten mit 1. September 2013 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012, tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Fischer

Faymann