BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 5. Juni 2012

Teil I

51. Bundesgesetz:

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012

(NR: GP XXIV RV 1618 AB 1771 S. 155. BR: 8730 AB 8731 S. 809.)

51. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Finanz-Verfassungsgesetz 1948, das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, das Bundessozialamtsgesetz, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, das Bundesgesetzblattgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 geändert und einige Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit;“ durch den Tatbestand „Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Tatbestand „Ein- und Auswanderungswesen“ durch den Tatbestand „Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach dem Tatbestand „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes;“ der Tatbestand „Kartellrecht;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 11, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „insbesondere auch in den Angelegenheiten des Abgabenwesens,“.

Novellierungsanordnung 5, Artikel 11, Absatz 7 und 8 entfällt; der bisherige Absatz 9, erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

Novellierungsanordnung 6, Artikel 12, Absatz 2 und 3 entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel 14 a, Absatz 5, erster Satz und Artikel 148 a, Absatz 3, Ziffer 3, wird jeweils die Abkürzung „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Artikel 14 b, Absatz 5, zweiter Satz lautet:

„Abs. 4 und Artikel 42 a, sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Artikel 14 b, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Artikel 15, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, In Artikel 15, Absatz 6, vorletzter Satz wird das Wort „Bundesgesetzgeber“ durch das Wort „Bund“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Artikel 15, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Artikel 18, Absatz 5, wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Bundesvermögen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,“

Novellierungsanordnung 15, Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt; die bisherigen Ziffer 4 bis 5a erhalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ bis „5.“.

Novellierungsanordnung 16, In Artikel 20, Absatz 2, letzter Satz wird das Zitat „Z 2, 3, 5a und 8“ durch das Zitat „Z 2, 5 und 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Artikel 21, Absatz eins, letzter Satz wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Artikel 22, lautet:

Artikel 22.

Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet.“

Novellierungsanordnung 19, In Artikel 23 f, Absatz 2, wird das Wort „Kommission“ durch die Wortfolge „Europäischen Kommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Artikel 42, wird folgender Artikel 42 a, eingefügt:

Artikel 42a.

Insoweit ein Gesetzesbeschluss des Nationalrates der Zustimmung der Länder bedarf, ist er unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens gemäß Artikel 42, vom Bundeskanzler den Ämtern der Landesregierungen der beteiligten Länder bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmann nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Amt der Landesregierung eingelangt ist, dem Bundeskanzler mitgeteilt hat, dass die Zustimmung verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Landeshauptmänner der beteiligten Länder die ausdrückliche Zustimmung des Landes mitgeteilt haben.“

Novellierungsanordnung 21, In Artikel 43, wird nach dem Ausdruck „gemäß Artikel 42 “, der Ausdruck „beziehungsweise gemäß Artikel 42 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, Artikel 49, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Staatsverträge gemäß Artikel 50, Absatz eins, sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist ein Staatsvertrag gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
    1. Ziffer eins
      zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. Ziffer 2
      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden. Anlässlich der Genehmigung eines Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, kann der Nationalrat beschließen, auf welche andere Weise als im Bundesgesetzblatt die Kundmachung des Staatsvertrages oder einzelner genau zu bezeichnender Teile desselben zu erfolgen hat; solche Beschlüsse des Nationalrates sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten Staatsverträge gemäß Artikel 50, Absatz eins, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung – im Fall des dritten Satzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates – in Kraft und gelten für das gesamte Bundesgebiet; dies gilt nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4,).“

Novellierungsanordnung 23, Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Insoweit ein Staatsvertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf er der Zustimmung des Bundesrates.“

Novellierungsanordnung 24, In Artikel 50, Absatz 2, wird folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn die Genehmigung nach Absatz eins,
    1. Litera a
      auf der Grundlage von zwei authentischen Sprachfassungen und einer Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. Litera b
      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, auf der Grundlage dieser und einer weiteren authentischen Sprachfassung
    erfolgt.“

Novellierungsanordnung 25, In Artikel 50, Absatz 2, erhält die bisherige Ziffer 3, die Ziffernbezeichnung „4.“.

Novellierungsanordnung 26, In Artikel 50, Absatz 3, wird der Ausdruck „Z 3“ durch den Ausdruck „Z 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Artikel 81 a, Absatz 4, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 28, In Artikel 81 b, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

Novellierungsanordnung 29, Artikel 81 c, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes lautet:

„B. Ordentliche Gerichtsbarkeit“

Novellierungsanordnung 31, Artikel 82, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie ordentliche Gerichtsbarkeit geht vom Bund aus.“

Novellierungsanordnung 32, Artikel 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt.“

Novellierungsanordnung 33, In Artikel 86, Absatz eins und Artikel 87, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „die Gerichtsverfassung“ durch das Wort „Bundesgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Artikel 87, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Die Geschäfte sind auf die Richter des ordentlichen Gerichtes für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.“

Novellierungsanordnung 35, In Artikel 88, Absatz 2, wird die Wortfolge „Veränderungen in der Verfassung der Gerichte“ durch die Wortfolge „eine Änderung der Gerichtsorganisation“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Artikel 88, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die zeitweise Enthebung der Richter vom Amt darf nur durch Verfügung des Gerichtsvorstehers oder Gerichtspräsidenten oder der übergeordneten Gerichtsbehörde bei gleichzeitiger Verweisung der Sache an das zuständige ordentliche Gericht stattfinden.“

Novellierungsanordnung 37, Artikel 88 a, lautet:

Artikel 88a.

Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass bei einem übergeordneten ordentlichen Gericht Stellen für Sprengelrichter vorgesehen werden können. Die Zahl der Sprengelrichterstellen darf 3 vH der bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten bestehenden Richterstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter bei den nachgeordneten ordentlichen Gerichten und gegebenenfalls bei dem übergeordneten ordentlichen Gericht selbst wird von dem durch Bundesgesetz hiezu berufenen Senat des übergeordneten ordentlichen Gerichtes bestimmt. Sprengelrichter dürfen nur mit der Vertretung von Richtern nachgeordneter ordentlicher Gerichte beziehungsweise von Richtern des übergeordneten ordentlichen Gerichtes selbst und nur im Falle der Verhinderung dieser Richter oder dann betraut werden, wenn diese Richter wegen des Umfangs ihrer Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert sind.“

Novellierungsanordnung 38, In Artikel 89, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gerichten“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, In Artikel 89, Absatz 2, erster und zweiter Satz wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentliches“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 40, In Artikel 89, Absatz 3, wird vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, In Artikel 89, Absatz 3 und 5 und Artikel 90, Absatz eins, wird vor dem Wort „Gericht“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 42, In Artikel 90 a, wird vor dem Wort „Gerichtsbarkeit“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 43, Der bisherige Text des Artikel 94, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz kann in einzelnen Angelegenheiten anstelle der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein Instanzenzug von der Verwaltungsbehörde an die ordentlichen Gerichte vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß dem ersten Satz nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Für Landesgesetze gemäß dem ersten Satz gilt Artikel 97, Absatz 2, B-VG sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 44, Artikel 97, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hiezu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Solche Gesetzesbeschlüsse sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Bundesregierung nicht innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, dem Landeshauptmann mitgeteilt hat, dass die Mitwirkung der Bundesorgane verweigert wird. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses nur erfolgen, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zugestimmt hat.“

Novellierungsanordnung 45, In Artikel 97, Absatz 4, wird das Wort „Staatsgut“ durch das Wort „Landesvermögen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Artikel 98, entfällt.

Novellierungsanordnung 47, Nach Artikel 101, wird folgender Artikel 101 a, eingefügt:

Artikel 101a.

Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften kann im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 48, In Artikel 102, Absatz 2, werden nach dem Tatbestand „Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm;“ der Tatbestand „Aufenthaltsrecht aus berücksichtigungswürdigen Gründen;“ und nach dem Tatbestand „Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen;“ der Tatbestand „Kartellrecht;“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 49, Artikel 103, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 50, Artikel 109, lautet:

Artikel 109.

Artikel 102, Absatz eins, gilt für die Bundeshauptstadt Wien mit der Maßgabe, dass die Vollziehung des Bundes, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung), der Bürgermeister als Landeshauptmann und der ihm unterstellte Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde ausüben (mittelbare Bundesverwaltung).“

Novellierungsanordnung 51, Artikel 111, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, In Artikel 112, wird die Wortfolge „Art. 108 bis 111“ durch die Wortfolge „Art. 108 und 109“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Artikel 115, Absatz 2, wird nach dem Wort „Angelegenheiten“ die Wortfolge „einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, In Artikel 117, Absatz 8, wird die Wortfolge „der Landesgesetzgeber“ durch die Wortfolge „die Landesgesetzgebung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, In Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, entfällt die Wortfolge „ , soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Artikel 15, Absatz 5,) zum Gegenstand hat“.

Novellierungsanordnung 56, Artikel 118, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.“

Novellierungsanordnung 57, Artikel 119 a, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 58, Artikel 119 a, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133,) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) zu erheben.“

Novellierungsanordnung 59, In Artikel 127 c, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt; Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 60, Die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften werden durch folgenden Abschnitt A ersetzt:

„A. Verwaltungsgerichtsbarkeit

Artikel 129.

Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 130.

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
    1. Ziffer eins
      gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
    2. Ziffer 2
      gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
    3. Ziffer 3
      wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
    4. Ziffer 4
      gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
  2. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
    2. Ziffer 2
      Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
    3. Ziffer 3
      Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten
    vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  3. Absatz 3Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  4. Absatz 4Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  5. Absatz 5Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Artikel 131.

  1. Absatz einsSoweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, die Verwaltungsgerichte der Länder.
  2. Absatz 2Soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer 3, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.
  3. Absatz 3Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
  4. Absatz 4Durch Bundesgesetz kann
    1. Ziffer eins
      eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Absatz 2 und 3;
    2. Ziffer 2
      eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:
      1. Litera a
        in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7,);
      2. Litera b
        in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3,
    Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
  5. Absatz 5Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Artikel 97, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Absatz eins bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder.

Artikel 132.

  1. Absatz einsGegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Artikel 11,, 12, 14 Absatz 2 und 3 und 14a Absatz 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
  2. Absatz 2Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  3. Absatz 3Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
  4. Absatz 4Gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
  5. Absatz 5Wer in anderen als den in Absatz eins und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Artikel 130, Absatz 2, eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
  6. Absatz 6In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Artikel 133.

  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt über
    1. Ziffer eins
      Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;
    3. Ziffer 3
      Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
  2. Absatz 2Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.
  3. Absatz 3Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  4. Absatz 4Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  5. Absatz 5Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
  6. Absatz 6Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
    1. Ziffer eins
      wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
    2. Ziffer 2
      die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
    3. Ziffer 3
      der zuständige Bundesminister in den im Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Rechtssachen;
    4. Ziffer 4
      die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Artikel 132, Absatz 4, genannten Rechtssachen.
  7. Absatz 7Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
  8. Absatz 8Wer in anderen als den in Absatz 6, genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
  9. Absatz 9Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Artikel 134.

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.
  2. Absatz 2Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtes eines Landes ernennt die Landesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Landes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
  3. Absatz 3Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder der Verwaltungsgerichte des Bundes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese hat, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes zu bestehen hat, einzuholen. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen müssen ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben und über eine fünfjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
  4. Absatz 4Den Präsidenten, den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese erstattet ihre Vorschläge, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder des Vizepräsidenten handelt, auf Grund von Dreiervorschlägen der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes oder eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.
  5. Absatz 5Den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof können Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments nicht angehören, dem Verwaltungsgerichtshof ferner Mitglieder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers; für Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, die auf eine bestimmte Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode gewählt wurden, dauert die Unvereinbarkeit auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- oder Funktionsperiode fort.
  6. Absatz 6Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht ernannt werden, wer eine der in Absatz 5, bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
  7. Absatz 7Die Mitglieder der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes sind Richter. Artikel 87, Absatz eins und 2 und Artikel 88, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Altersgrenze, mit deren Erreichung die Mitglieder der Verwaltungsgerichte der Länder in den dauernden Ruhestand treten oder ihr Dienstverhältnis endet, durch Landesgesetz bestimmt wird.
  8. Absatz 8Die Diensthoheit gegenüber den beim Verwaltungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.

Artikel 135.

  1. Absatz einsDie Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. Die Senate sind von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes und, soweit in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen ist, aus einer in diesen zu bestimmenden Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu bilden. Insoweit ein Bundesgesetz vorsieht, dass ein Verwaltungsgericht des Landes in Senaten zu entscheiden hat oder dass fachkundige Laienrichter an der Rechtsprechung mitwirken, muss hiezu die Zustimmung der beteiligten Länder eingeholt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt durch Senate, die von der Vollversammlung oder einem aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, aus den Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bilden sind.
  2. Absatz 2Die vom Verwaltungsgericht zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes zu bestehen hat, auf die Einzelrichter und die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu besorgenden Geschäfte sind durch die Vollversammlung oder einen aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschuss, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einer gesetzlich zu bestimmenden Zahl von sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsgerichtshofes zu bestehen hat, auf die Senate für die gesetzlich bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
  3. Absatz 3Eine nach der Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur durch das gemäß Absatz 2, zuständige Organ und nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  4. Absatz 4Artikel 89, ist auf die Verwaltungsgerichte und den Verwaltungsgerichtshof sinngemäß anzuwenden.

Artikel 135a.

  1. Absatz einsIm Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes kann die Besorgung einzelner, genau zu bezeichnender Arten von Geschäften besonders ausgebildeten nichtrichterlichen Bediensteten übertragen werden.
  2. Absatz 2Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied des Verwaltungsgerichtes kann jedoch jederzeit die Erledigung solcher Geschäfte sich vorbehalten oder an sich ziehen.
  3. Absatz 3Bei der Besorgung der im Absatz eins, bezeichneten Geschäfte sind die nichtrichterlichen Bediensteten nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes gebunden. Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.

Artikel 136.

  1. Absatz einsDie Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken. Durch Bundes- oder Landesgesetz können Regelungen über das Verfahren der Verwaltungsgerichte getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind oder soweit das im ersten Satz genannte besondere Bundesgesetz dazu ermächtigt.
  3. Absatz 3Das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch Bundesgesetz geregelt. Durch Bundesgesetz kann auch das Abgabenverfahren vor den Verwaltungsgerichten der Länder geregelt werden.
  4. Absatz 4Die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes werden durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
  5. Absatz 5Die Vollversammlungen der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofes beschließen auf Grund der nach den vorstehenden Absätzen erlassenen Gesetze Geschäftsordnungen.“

Novellierungsanordnung 61, Artikel 131, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine geringe Geldstrafe verhängt wurde.“

Novellierungsanordnung 62, Artikel 134, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen. Wenigstens der vierte Teil soll aus Berufsstellungen in den Ländern, womöglich aus dem Verwaltungsdienst der Länder, entnommen werden.“

Novellierungsanordnung 63, Die Überschrift zu Abschnitt D des siebenten Hauptstückes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„B. Verfassungsgerichtsbarkeit“

Novellierungsanordnung 64, Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;“

Novellierungsanordnung 65, Artikel 139, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen
    1. Ziffer eins
      auf Antrag eines Gerichtes;
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen, wenn er die Verordnung in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
    4. Ziffer 4
      einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung oder der Volksanwaltschaft;
    5. Ziffer 5
      einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn landesverfassungsgesetzlich die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklärt wurde, der Volksanwaltschaft oder einer Einrichtung gemäß Artikel 148 i, Absatz 2 ;,
    6. Ziffer 6
      einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 119 a, Absatz 6, auch auf Antrag der Gemeinde, deren Verordnung aufgehoben wurde.
    Auf Anträge gemäß Ziffer 3, ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 66, Artikel 139, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
    1. Ziffer eins
      der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
    2. Ziffer 2
      von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
    3. Ziffer 3
      in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde,
    so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.“

Novellierungsanordnung 67, In Artikel 139, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

Novellierungsanordnung 68, Artikel 139 a, lautet:

Artikel 139a.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages). Artikel 139, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 69, Artikel 140, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit
    1. Ziffer eins
      von Gesetzen
      1. Litera a
        auf Antrag des Obersten Gerichtshofes, eines in zweiter Instanz zuständigen ordentlichen Gerichtes, eines Verwaltungsgerichtes oder des Verwaltungsgerichtshofes;
      2. Litera b
        von Amts wegen, wenn er das Gesetz in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte;
      3. Litera c
        auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist;
    2. Ziffer 2
      von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates;
    3. Ziffer 3
      von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung oder, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist, auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages.
    Auf Anträge gemäß Ziffer eins, Litera c, ist Artikel 89, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 70, Artikel 140, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die amtswegige Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.“

Novellierungsanordnung 71, In Artikel 140, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt“.

Novellierungsanordnung 72, Artikel 140 a, lautet:

Artikel 140a.

Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, ist Artikel 140,, auf alle anderen Staatsverträge Artikel 139, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.
  2. Ziffer 2
    Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 73, In Artikel 141, Absatz eins, Litera c, wird die Wortfolge „auf Antrag von wenigstens elf Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich;“ durch die Wortfolge „auf Antrag von mindestens der Hälfte der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments auf Mandatsverlust eines dieser Mitglieder des Europäischen Parlaments;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 74, Artikel 141, Absatz eins, Litera d und e wird durch folgende Litera d bis g ersetzt:

  1. Litera d
    auf Antrag eines Gemeinderates auf Mandatsverlust eines Mitgliedes des mit der Vollziehung betrauten Organs der Gemeinde hinsichtlich dieser Funktion und auf Antrag eines satzungsgebenden Organs (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder;
  2. Litera e
    über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen;
  3. Litera f
    über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen;
  4. Litera g
    über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in den Fällen der Litera a bis f.“

Novellierungsanordnung 75, Artikel 141, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz lautet:

„Die Anfechtung gemäß Litera a,, b, e, f und g kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden, der Antrag gemäß Litera c und d auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war. In einem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde haben auch der allgemeine Vertretungskörper und das satzungsgebende Organ (Vertretungskörper) der gesetzlichen beruflichen Vertretung Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 76, Artikel 141, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 77, Artikel 144, lautet:

Artikel 144.

  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
  2. Absatz 2Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
  3. Absatz 3Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Absatz eins, nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Absatz 2, ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
  5. Absatz 5Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Absatz eins, unzulässig.“

Novellierungsanordnung 78, Artikel 144 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 79, Artikel 147, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes müssen das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien abgeschlossen haben und über eine zehnjährige juristische Berufserfahrung verfügen.“

Novellierungsanordnung 80, Artikel 147, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Diensthoheit gegenüber den beim Verfassungsgerichtshof Bediensteten wird vom Präsidenten ausgeübt.“

Novellierungsanordnung 81, Artikel 148 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 82, Artikel 148 e, entfällt.

Novellierungsanordnung 83, Artikel 148 i, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsDurch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären; diesfalls ist Artikel 148 f, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, kann durch Landesverfassungsgesetz eine dem Artikel 148 f, entsprechende Regelung getroffen werden.“

Novellierungsanordnung 84, Artikel 151, wird folgender Absatz 51, angefügt:

  1. Absatz 51Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, getroffen werden. Für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, gilt Artikel 134, Absatz 2,, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen sind.
    2. Ziffer 2
      Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:
      1. Litera a
        wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;
      2. Litera b
        wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.
    3. Ziffer 3
      Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, zu bestellen.
    4. Ziffer 4
      Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die Voraussetzungen des Artikel 134, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Artikel 144, beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.
    5. Ziffer 5
      Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.
    6. Ziffer 6
      Artikel 9, Absatz 2,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 14 a, Absatz 5, erster Satz, Artikel 14 b, Absatz 5, zweiter Satz, Artikel 15, Absatz 6, vorletzter Satz, Artikel 18, Absatz 5,, Artikel 22,, Artikel 23 f, Absatz 2,, Artikel 42 a,, Artikel 43,, Artikel 49, Absatz 2,, Artikel 50, Absatz 2 und 3, Artikel 97, Absatz 2 und 4, Artikel 101 a,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 117, Absatz 8,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9,, Artikel 127 c, Ziffer 3,, Artikel 140 a,, Artikel 147, Absatz 3,, Artikel 148 a, Absatz 3, Ziffer 3 und Artikel 148 b, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, sowie Artikel 131, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 61 und Artikel 134, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 62, dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 98 und Artikel 127 c, Ziffer 4, außer Kraft. Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Artikel 11, Absatz 9, (Absatz 7, neu), Artikel 12, Absatz 4, (Absatz 2, neu), Artikel 20, Absatz 2,, Artikel 21, Absatz eins, letzter Satz, Artikel 81 b, Absatz 3, erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Artikel 82, Absatz eins,, Artikel 83, Absatz eins,, Artikel 86, Absatz eins,, Artikel 87, Absatz 3,, Artikel 88, Absatz 2 und 3, Artikel 88 a,, Artikel 89, Absatz eins bis 3 und 5, Artikel 90, Absatz eins,, Artikel 90 a,, Artikel 94,, Artikel 109,, Artikel 112,, Artikel 115, Absatz 2,, Artikel 118, Absatz 4,, Artikel 119 a, Absatz 9,, die Artikel 129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Artikel 138, Absatz eins, Ziffer 2,, Artikel 139, Absatz eins,, 3 und 4 erster Satz, Artikel 139 a,, Artikel 140, Absatz eins,, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Artikel 141, Absatz eins,, Artikel 144,, Artikel 147, Absatz 8,, Artikel 148 i, Absatz eins und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Artikel 11, Absatz 7 und 8, Artikel 12, Absatz 2 und 3, Artikel 14 b, Absatz 6,, Artikel 15, Absatz 7,, Artikel 81 a, Absatz 4, letzter Satz, Artikel 81 c, Absatz 3,, Artikel 103, Absatz 4,, Artikel 111,, Artikel 119 a, Absatz 5,, Artikel 141, Absatz 3,, Artikel 144 a und Artikel 148 e, außer Kraft.
    7. Ziffer 7
      Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
    8. Ziffer 8
      Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
    9. Ziffer 9
      In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.
    10. Ziffer 10
      In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Artikel 131, Absatz 3, in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 61, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, weiter anzuwenden.
    11. Ziffer 11
      Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.“

Novellierungsanordnung 85, Nach Artikel 152, wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage

Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden
A. Bund

  1. Ziffer eins
    Berufungssenat in Ordnungsstrafsachen gemäß Paragraph 168, Absatz eins, der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871;
  2. Ziffer 2
    Kommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, über das Verbot der NSDAP (Verbotsgesetz 1947), StGBl. Nr. 13/1945;
  3. Ziffer 3
    Landesagrarsenate gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;
  4. Ziffer 4
    Oberster Agrarsenat gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;
  5. Ziffer 5
    Landesberufungskommissionen gemäß Paragraph 345, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), Bundesgesetzblatt Nr. 189;
  6. Ziffer 6
    Bundesschiedskommission gemäß Paragraph 346, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), Bundesgesetzblatt Nr. 189;
  7. Ziffer 7
    Unabhängige Heilmittelkommission gemäß Paragraph 351 h, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG.), Bundesgesetzblatt Nr. 189;
  8. Ziffer 8
    Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 81, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60;
  9. Ziffer 9
    Bundesentschädigungskommission gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1958 über die Gewährung von Entschädigungen für Schäden, die im Zusammenhang mit der Besetzung Österreichs entstanden sind (Besatzungsschädengesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 126;
  10. Ziffer 10
    Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1963, betreffend die Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 319;
  11. Ziffer 11
    Bundesverteilungskommission gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes vom 18. März 1964 über die Verwendung der zufließenden Mittel aus dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien zur Regelung offener finanzieller Fragen (Verteilungsgesetz Bulgarien), Bundesgesetzblatt Nr. 129;
  12. Ziffer 12
    Personalvertretungs-Aufsichtskommission beim Bundeskanzleramt gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133;
  13. Ziffer 13
    Disziplinarsenat gemäß Paragraph 49, des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1967, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 214;
  14. Ziffer 14
    Vollzugskammern gemäß Paragraph 11 a, des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), Bundesgesetzblatt Nr. 144;
  15. Ziffer 15
    Berufungskommission gemäß Paragraph 13 a, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;
  16. Ziffer 16
    Oberster Patent- und Markensenat gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259;
  17. Ziffer 17
    Berufungskommission gemäß Paragraph 41 a, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333;
  18. Ziffer 18
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 99, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333;
  19. Ziffer 19
    Zivildienstbeschwerderat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679;
  20. Ziffer 20
    Berufungssenat gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 – BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555;
  21. Ziffer 21
    Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1990 über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 474;
  22. Ziffer 22
    Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten gemäß Paragraph 58, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. Nr. 157/1994;
  23. Ziffer 23
    Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 180, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169;
  24. Ziffer 24
    Disziplinaroberrat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß Paragraph 121, des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG), BGBl. römisch eins Nr. 58/1999;
  25. Ziffer 25
    Datenschutzkommission gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999;
  26. Ziffer 26
    Unabhängiger Umweltsenat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 114;
  27. Ziffer 27
    Bundeskommunikationssenat gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. römisch eins Nr. 32/2001;
  28. Ziffer 28
    Disziplinarberufungssenat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 111;
  29. Ziffer 29
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167;
  30. Ziffer 30
    Einsatzstraforgane gemäß Paragraph 82, Absatz eins, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167;
  31. Ziffer 31
    Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG), BGBl. römisch eins Nr. 84/2005;
  32. Ziffer 32
    Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Standesvertretung der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs (Zahnärztekammergesetz – ZÄKG), BGBl. römisch eins Nr. 154/2005;
  33. Ziffer 33
    Urheberrechtssenat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 9.

B. Land Burgenland

  1. Ziffer eins
    Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  2. Ziffer 2
    Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  3. Ziffer 3
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  4. Ziffer 4
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen im Burgenland (Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995 – Bgld. LDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  5. Ziffer 5
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 117, Absatz eins, des Gesetzes vom 20. November 1997 über das Dienstrecht der Landesbeamten (Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 – LBDG 1997), Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,.

C. Land Kärnten

  1. Ziffer eins
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  2. Ziffer 2
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 28. Juni 1968 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz – K-LLDHG), Landesgesetzblatt Nr. 62;
  3. Ziffer 3
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 16, Absatz 3, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56
  4. Ziffer 4
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 60, Absatz eins, des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 – K-GBG, Landesgesetzblatt Nr. 56;
  5. Ziffer 5
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 38, Absatz eins, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K-StBG 1993, Landesgesetzblatt Nr. 115;
  6. Ziffer 6
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 111, Absatz eins, des Kärntner Stadtbeamtengesetzes 1993 – K-StBG 1993, Landesgesetzblatt Nr. 115;
  7. Ziffer 7
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 103, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71;
  8. Ziffer 8
    Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), Landesgesetzblatt Nr. 80;
  9. Ziffer 9
    Disziplinar-Oberkommission gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Gesetzes vom 28. September 2000, mit dem Bewerberlisten für die Aufnahme von Landesvertragslehrern vorgesehen, die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen festgelegt und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 ausgeführt wird (Kärntner Landeslehrergesetz – K-LG), Landesgesetzblatt Nr. 80;
  10. Ziffer 10
    Grundverkehrslandeskommission gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 zur Regelung des Grundverkehrs (Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 – K-GVG), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2004,.

D. Land Niederösterreich

  1. Ziffer eins
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 181, Absatz eins, des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), Landesgesetzblatt 2100;
  2. Ziffer 2
    Beschreibungskommissionen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400;
  3. Ziffer 3
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 121, Absatz eins, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), Landesgesetzblatt 2400;
  4. Ziffer 4
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2600;
  5. Ziffer 5
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 2600;
  6. Ziffer 6
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 2620;
  7. Ziffer 7
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des NÖ Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt 2620;
  8. Ziffer 8
    Landeskommission für Jagd- und Wildschäden gemäß Paragraph 118, Absatz eins, des NÖ Jagdgesetzes 1974 (NÖ JG), Landesgesetzblatt 6500;
  9. Ziffer 9
    Grundverkehrslandeskommission gemäß Paragraph 8, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), Landesgesetzblatt 6800;
  10. Ziffer 10
    Grundverkehrskommission für ausländische Personen gemäß Paragraph 21, des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007), Landesgesetzblatt 6800.

E. Land Oberösterreich

  1. Ziffer eins
    Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18;
  2. Ziffer 2
    Leistungsfeststellungs-Oberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18;
  3. Ziffer 3
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18;
  4. Ziffer 4
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1986 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1986 – Oö. LDHG 1986), Landesgesetzblatt Nr. 18;
  5. Ziffer 5
    Leistungsfeststellungs-Oberkommission gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), Landesgesetzblatt Nr. 32;
  6. Ziffer 6
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes vom 4. März 1988 betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 – Oö. LLDHG 1988), Landesgesetzblatt Nr. 32;
  7. Ziffer 7
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 119, Absatz eins, des Landesgesetzes vom 3. Dezember 1993 über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (Oö. Landesbeamtengesetz 1993 – Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994;
  8. Ziffer 8
    Landesgrundverkehrskommission gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 7. Juli 1994 über den Verkehr mit Grundstücken (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 – Oö. GVG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 88;
  9. Ziffer 9
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 143, Absatz eins, des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 – Oö. GBG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 48;
  10. Ziffer 10
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 106, Absatz eins, des Landesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut (Oö. Statuargemeinden-Beamtengesetz 2002 – Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50;
  11. Ziffer 11
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 53, Absatz eins, des Landesgesetzes über das Dienst- und Gehaltsrecht der Bediensteten der oö. Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände (Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 – Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52.

F. Land Salzburg

  1. Ziffer eins
    Disziplinarkommission gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968, Landesgesetzblatt Nr. 27;
  2. Ziffer 2
    Leistungsfeststellungskommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), Landesgesetzblatt Nr. 80;
  3. Ziffer 3
    Disziplinarkommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes vom 8. Juli 1981 über die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981), Landesgesetzblatt Nr. 80;
  4. Ziffer 4
    Leistungsfeststellungskommission gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, Landesgesetzblatt Nr. 1;
  5. Ziffer 5
    Disziplinarkommission gemäß Paragraph 38, Absatz 2, des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 – L-BG, Landesgesetzblatt Nr. 1;
  6. Ziffer 6
    Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 138;
  7. Ziffer 7
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1995 – LDHG 1995, Landesgesetzblatt Nr. 138;
  8. Ziffer 8
    Disziplinarkommission gemäß Paragraph 105, Absatz 2, des Gesetzes vom 5. Februar 2003 über das Dienstrecht der Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt Salzburg (Magistrats- Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 – MagBG), LGBl. Nr. 42/2003;
  9. Ziffer 9
    Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes vom 7. Februar 2007 über die Kontrolle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Salzburger Vergabekontrollgesetz 2007 – S.VKG 2007), Landesgesetzblatt Nr. 28.

G. Land Steiermark

  1. Ziffer eins
    Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), Landesgesetzblatt Nr. 209;
  2. Ziffer 2
    Leistungsfeststellungsoberkommission der Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), Landesgesetzblatt Nr. 209;
  3. Ziffer 3
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), Landesgesetzblatt Nr. 209;
  4. Ziffer 4
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Gesetzes vom 30. Juni 1966 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für Pflichtschulen in Steiermark (Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 – LDHG.1966), Landesgesetzblatt Nr. 209;
  5. Ziffer 5
    Leistungsfeststellungsoberkommission der land und forstwirtschaftlichen Landeslehrer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;
  6. Ziffer 6
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes vom 29. Oktober 1969 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), LGBl. Nr. 9/1970;
  7. Ziffer 7
    Berufungssenat der Steirischen Landesjägerschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes vom 10. November 1992, mit dem eine Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft erlassen wird, LGBl. Nr. 16/1993;
  8. Ziffer 8
    Dienstbeurteilungskommission gemäß Paragraph 84, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003;
  9. Ziffer 9
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 95, Absatz eins, des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,.

H. Land Tirol

  1. Ziffer eins
    Landeshöfekommission gemäß Paragraph 9, Absatz 3, des Gesetzes vom 12. Juni 1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol, Landesgesetzblatt Nr. 47;
  2. Ziffer 2
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9;
  3. Ziffer 3
    Dienstbeurteilungskommission der Tiroler Gemeindebeamten gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 9;
  4. Ziffer 4
    Disziplinaroberkommission gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44;
  5. Ziffer 5
    Dienstbeschreibungsausschüsse gemäß Paragraph 16, Absatz 9, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, Landesgesetzblatt Nr. 44;
  6. Ziffer 6
    Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), Landesgesetzblatt Nr. 74;
  7. Ziffer 7
    Disziplinaroberkommission für Landeslehrer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Gesetzes vom 1. Juli 1998 über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer (Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1998), Landesgesetzblatt Nr. 74;
  8. Ziffer 8
    Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten gemäß Paragraph 62, des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97;
  9. Ziffer 9
    Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Landeslehrer gemäß Paragraph 72, des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 97;
  10. Ziffer 10
    Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten gemäß Paragraph 76, des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 98;
  11. Ziffer 11
    Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte gemäß Paragraph 2, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65;
  12. Ziffer 12
    Disziplinaroberkommission für Landesbeamte gemäß Paragraph 2, Litera a, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65;
  13. Ziffer 13
    Berufungskommission gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr. 19;
  14. Ziffer 14
    Berufungskommission in Abgabensachen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes vom 30. September 2009 über die Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden sowie über das Strafrecht in Angelegenheiten der landesrechtlich geregelten Abgaben (Tiroler Abgabengesetz – TAbgG), Landesgesetzblatt Nr. 97;
  15. Ziffer 15
    Umlegungsoberbehörde gemäß Paragraph 93, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – TROG 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56.

römisch eins. Land Vorarlberg

Leistungsfeststellungsoberkommission gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Gesetzes über die Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für öffentliche Pflichtschulen (Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1964,.

J. Land Wien

  1. Ziffer eins
    Bauoberbehörde gemäß Paragraph 138, des Wiener Stadtentwicklungs-, Stadtplanungs- und Baugesetzbuches (Bauordnung für Wien – BO für Wien), LGBl. Nr. 11/1930;
  2. Ziffer 2
    Oberschiedskommission gemäß Paragraph 116, des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz), LGBl. Nr. 6/1948;
  3. Ziffer 3
    Abgabenberufungskommission gemäß Paragraph 203, des Gesetzes über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR), LGBl. Nr. 21/1962;
  4. Ziffer 4
    Berufungssenat gemäß Paragraph 48 a, Absatz eins, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung – WStV), LGBl. Nr. 28/1968;
  5. Ziffer 5
    Leistungsfeststellungsoberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;
  6. Ziffer 6
    Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen (Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978 – LDHG 1978), LGBl. Nr. 4/1979;
  7. Ziffer 7
    Dienstrechtssenat gemäß Paragraph 74 a, des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), Landesgesetzblatt Nr. 56;
  8. Ziffer 8
    Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 3, des Wiener Vergaberechtsschutzgesetzes 2007 (WVRG 2007), Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2006,.“

Artikel 2
(Verfassungsbestimmung)

Aufhebung einiger Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltener Verfassungsbestimmungen

  1. Absatz einsSoweit sie noch in Geltung stehen, werden folgende Bundesverfassungsgesetze und in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen aufgehoben:
    1. Ziffer eins
      Bundesverfassungsgesetz vom 7. Dezember 1929, betreffend Übergangsbestimmungen zur Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle, BGBl. Nr. 393, zuletzt geändert durch das Erste Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 2/2008;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 24, Absatz eins, des Bundesgesetzes gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 61;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 39, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. März 1967 über die Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes (Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 19 a, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 41 a, Absatz 6, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990;
    7. Ziffer 7
      Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 194/1999;
    8. Ziffer 8
      Paragraph 17 a, Absatz 2, erster Satz des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996;
    9. Ziffer 9
      Paragraph eins, Absatz 5,, Paragraph 35, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999;
    10. Ziffer 10
      Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. römisch eins Nr. 97/2002;
    11. Ziffer 11
      Paragraph 73, samt Überschrift des Heeresdisziplinargesetzes 2002 – HDG 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167;
    12. Ziffer 12
      Paragraph 291, Absatz 3 und Paragraph 294, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 17;
    13. Ziffer 13
      Paragraph 12, Absatz 4, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,.
  2. Absatz 2Das in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Bundesverfassungsgesetz und die in Absatz eins, Ziffer 2, genannte Verfassungsbestimmung treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, außer Kraft. Die in Absatz eins, Ziffer 3 bis 13 genannten Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Artikel 3
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948

Das Bundesverfassungsgesetz über die Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und den übrigen Gebietskörperschaften (Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz lautet:

„Die Länder sind berechtigt, durch Landesgesetz von den Gemeinden oder gegebenenfalls den Gemeindeverbänden eine Umlage zu erheben. Durch Bundesgesetz kann ein Höchstausmaß der Landesumlage festgesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmungen sind jedoch auf Abgaben auf entgeltliche Lieferungen, für die eine bundesgesetzliche Ermächtigung besteht, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsGesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Absatz eins, innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4Erhebt die Bundesregierung einen Einspruch und wiederholt der Landtag seinen Gesetzesbeschluss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn die Bundesregierung ihren Einspruch innerhalb von drei Wochen nach dem Tag, an dem der wiederholte Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, zurückzieht.
  5. Absatz 5Zieht die Bundesregierung ihren Einspruch nicht zurück, entscheiden über die Aufrechterhaltung des Einspruches der Nationalrat und der Bundesrat durch einen ständigen gemeinsamen Ausschuss. Die Bundesregierung hat in diesem Fall den Einspruch nach der im Absatz 4, festgesetzten Frist unter Anschluss des wiederholten Gesetzesbeschlusses dem Präsidenten des Nationalrates zur Vorlage an den Ausschuss zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der Ausschuss gemäß Absatz 5, besteht aus 26 Mitgliedern, von denen je die Hälfte vom Nationalrat und vom Bundesrat nach den für die Wahl von Ausschüssen nach ihrer Geschäftsordnung geltenden Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird in gleicher Art ein Ersatzmitglied gewählt. Der Bundesrat muss aus jedem Land ein Mitglied und ein Ersatzmitglied entsenden. Die vom Nationalrat und die vom Bundesrat gewählten Mitglieder wählen je einen Vorsitzenden, die abwechselnd den Vorsitz führen.
  7. Absatz 7Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden innerhalb von einer Woche nach dem Tag, an dem der Einspruch der Bundesregierung bei ihm eingelangt ist, einberufen. Nach Ablauf dieser Frist obliegt die Einberufung zu dieser, aber auch zu allen weiteren Sitzungen dem Präsidenten des Nationalrates.
  8. Absatz 8Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist eine neuerliche Sitzung so einzuberufen, dass der Ausschuss innerhalb von zwei Wochen zusammentritt. In diesem Fall ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit.
  9. Absatz 9Der Ausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Darin können insbesondere Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft im Ausschuss und die Teilnahme weiterer Organe an den Sitzungen des Ausschusses getroffen werden. Die Geschäftsordnung ist durch den Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  10. Absatz 10Der Ausschuss hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach dem in Absatz 7, erster Satz bezeichneten Tag zu treffen. Der Gesetzesbeschluss darf nur kundgemacht werden, wenn der Ausschuss nicht innerhalb dieser Frist entscheidet, dass der Einspruch der Bundesregierung aufrecht bleibt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, zweiter Satz lautet:

„§ 9 ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 17, wird nach Absatz 3 d, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Satz, Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 9 und Paragraph 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 21, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes 1967 – FAG. 1967, BGBl. Nr. 2, und Paragraph 14, Absatz 2, des Finanzausgleichsgesetzes 1989 – FAG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1992,, außer Kraft. Der Ausschuss gemäß Paragraph 9, Absatz 5, hat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eine neue Geschäftsordnung zu beschließen.“

Novellierungsanordnung 6, Der Text des bisherigen Paragraph 17, Absatz 4, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 18.“.

Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1958, betreffend das Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahrensrecht (Finanzstrafgesetz – FinStrG.), BGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 66, entfällt der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“; Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 265, wird folgender Absatz eins q, eingefügt:

  1. Absatz eins q(Verfassungsbestimmung) Paragraph 66, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird

Das Bundesgesetz vom 27. November 1988, mit dem das Invalideneinstellungsgesetz 1969 geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 721 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1992,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„8. Behinderteneinstellungsgesetz-Novelle – 8. BEinstGNov“

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) In Art. römisch eins Absatz 2, entfallen die Wortfolge „in der Fassung von 1929“ und der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In Art. römisch IV wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a(Verfassungsbestimmung) Art. römisch eins Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 6
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundessozialamtsgesetzes

Das Bundessozialamtsgesetz – BSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

„Unmittelbare Bundesverwaltung

Paragraph eins a,

(Verfassungsbestimmung) Soweit durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorgesehen ist, können diese Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

Artikel 7
(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:

Paragraph 40 a,

(Verfassungsbestimmung) Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 46, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22(Verfassungsbestimmung) Paragraph 40 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, tritt mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz sowie der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ und die Wortfolge „mit 1. Jänner 2014“ in Paragraph 40 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird folgende Ziffer 6 a, eingefügt:

  1. Ziffer 6 a
    der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses gemäß Paragraph 9, Absatz 5, F-VG 1948;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Z 3“ durch das Zitat „Z 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz 2, wird die Wortfolge „in Artikel 50, B-VG bezeichneten Staatsvertrages“ durch die Wortfolge „Staatsvertrages gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    ein Staatsvertrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, der nicht unter Artikel 50, B-VG fällt, oder“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Ist ein Staatsvertrag in mehr als zwei Sprachen authentisch festgelegt worden, reicht es aus, wenn
    1. Ziffer eins
      zwei authentischen Sprachfassungen und eine Übersetzung in die deutsche Sprache,
    2. Ziffer 2
      wenn jedoch die deutsche Sprachfassung authentisch ist, diese und eine weitere authentische Sprachfassung
    kundgemacht werden.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 6, wird das Wort „sowie“ am Ende der Ziffer eins, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 2, wird eingefügt:

  1. Ziffer 2
    einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6, Ziffer 2, erhält die Ziffernbezeichnung „3.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 a,, Paragraph 5 und Paragraph 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, b und f und Ziffer 2, durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden. Die gefassten Umlaufbeschlüsse sind in der Niederschrift über die nächste Beratung des Dreiersenates anzuführen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz eins, wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausfertigungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „Einsicht und Abschrift“ durch das Wort „Akteneinsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz, der Überschrift zu Paragraph 38 b und Paragraph 76, Absatz 3, wird die Wortfolge „Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Europäischen Union“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 33 a, lautet:

Paragraph 33 a,

Der Verwaltungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates, des unabhängigen Finanzsenates oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen jedoch nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 1500 Euro verhängt wurde.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 37, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einsicht und Abschrift der Akten“ durch das Wort „Akteneinsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 38 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 38 b, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 41, Absatz 2, wird das Zitat „des Artikel 132, BVG hat der Gerichtshof“ durch die Wortfolge „, in welchen der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, hat er“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben“ durch die Wortfolge „, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder in der Sache selbst zu entscheiden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 42, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Verwaltungsgerichtshof kann in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 43, Absatz 7, wird das Wort „Rechnungsfehler“ durch das Wort „Rechenfehler“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 45, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „über eine Säumnisbeschwerde (Artikel 132, BVG)“.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 47, Absatz eins, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „59“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Strichpunkt durch die Wortfolge „oder der Entscheidung in der Sache selbst;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Haben mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid in getrennten Beschwerden angefochten und wurden diese Beschwerden durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Wurde jedoch von mehreren Parteien ein gemeinsamer Wiederaufnahmeantrag gestellt oder wurden getrennte Wiederaufnahmeanträge von mehreren Parteien durch denselben Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht, so gilt Paragraph 53, Absatz eins und 2 sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Partei“ durch die Wortfolge „des Beschwerdeführers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 62, Absatz 2, wird die Wortfolge „Hat der Verwaltungsgerichtshof bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden,“ durch die Wortfolge „Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 76, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Rechtssätze von Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind durch den Bundeskanzler unverzüglich kundzumachen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 80, wird durch folgenden Paragraph 80, samt Überschrift ersetzt:

„Vollziehung

Paragraph 80,

Mit der Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 3, ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den Paragraphen 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 81, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 33 a,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38 a, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 38 b,, Paragraph 38 b, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 42, Absatz eins und 3a, Paragraph 43, Absatz 7,, Paragraph 45, Absatz 4,, Paragraph 47, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 62, Absatz 2,, Paragraph 76, Absatz 3 und 5 und Paragraph 80, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Absatz eins,)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(Absatz 2,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind die Bestimmungen des ersten Satzes, und, soweit es sich um politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, auch die Bestimmungen des zweiten und dritten Satzes sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschriften zu Paragraph 19 a und Paragraph 94 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen, sind den Parteien zuzustellen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 66, Einleitung lautet:

„Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes G, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes E sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 86 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gesetze, gemäß Artikel 50, Absatz eins, B-VG genehmigte Staatsverträge oder Staatsverträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind,“ durch die Wortfolge „Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 94, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 19 a, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 66, Einleitung und Paragraph 86 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten die Überschriften zu Paragraph 19 a und Paragraph 94 a, außer Kraft.“

Fischer

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