49. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden (BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
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2
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Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
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Artikel 1
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In Art. 15 Abs. 3 wird die Wortfolge In Artikel 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „den örtlichen Wirkungsbereich von Bundespolizeidirektionen diesen Behörden“ durch die Wortfolge „das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Art. 15 Abs. 4 wird die Wortfolge In Artikel 15, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und auf dem Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer“„Bundespolizeidirektionen in ihrem örtlichen Wirkungsbereich auf dem Gebiet der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4,) und auf dem Gebiet der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer“ durch die Wortfolge „in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Art. 118 Abs. 3 Z 4) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“„in den Angelegenheiten der Straßenpolizei mit Ausnahme der örtlichen Straßenpolizei (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4,) und der Strom- und Schifffahrtspolizei auf Binnengewässern mit Ausnahme der Donau, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer für das Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Art. 78a Abs. 1 lautet:Artikel 78 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsOberste Sicherheitsbehörde ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Landespolizeidirektionen, ihnen wiederum die Bezirksverwaltungsbehörden als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.“
4.Novellierungsanordnung 4, Art. 78b und Art. 78c lauten:Artikel 78 b und Artikel 78 c, lauten:
„Artikel 78b.
(1)Absatz einsFür jedes Land besteht eine Landespolizeidirektion. An ihrer Spitze steht der Landespolizeidirektor. Der Landespolizeidirektor der Landespolizeidirektion Wien trägt die Funktionsbezeichnung „Landespolizeipräsident“.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres bestellt den Landespolizeidirektor im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat jede staatspolitisch wichtige oder für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im gesamten Land maßgebliche Weisung, die er einem Landespolizeidirektor erteilt, dem Landeshauptmann mitzuteilen.
Artikel 78c.
Inwieweit für das Gebiet einer Gemeinde die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, wird durch Bundesgesetz geregelt. Für Wien ist die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz.“
5.Novellierungsanordnung 5, Art. 78d Abs. 2 lautet:Artikel 78 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Für das Gebiet einer Gemeinde, in der die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, In Art. 102 Abs. 1 entfällt die Wortfolge In Artikel 102, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „ , insbesondere Bundespolizeidirektionen,“.
7.Novellierungsanordnung 7, Art. 151 wird folgender Abs. 50 angefügt:Artikel 151, wird folgender Absatz 50, angefügt:
„(50)Absatz 50Art. 15 Abs. 3 und 4, Art. 78a Abs. 1, Art. 78b, Art. 78c, Art. 78d Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), BGBl. II Nr. 56/1999, außer Kraft.“Artikel 15, Absatz 3 und 4, Artikel 78 a, Absatz eins,, Artikel 78 b,, Artikel 78 c,, Artikel 78 d, Absatz 2 und Artikel 102, Absatz eins, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Errichtung von Bundespolizeidirektionen und die Festlegung ihres örtlichen Wirkungsbereiches (Bundespolizeidirektionen-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1999,, außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005
Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird wie folgt geändert:Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 9 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph 9, Absatz eins, wird das Wort „Sicherheitsdirektionen“ durch das Wort „Landespolizeidirektionen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 126 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10(Verfassungsbestimmung) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“ Paragraph 9, Absatz eins, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.“
Fischer
Faymann