BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 16. Mai 2012

Teil römisch eins

45. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1729 Ausschussbericht 1755 Sitzung 153. Bundesrat:, Ausschussbericht 8724 Sitzung 808.)

45. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2017 in der Höhe von bis zu 32,883Milliarden Euro, wovon 26,672 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2017 induzierte Annuitäten und 6,211 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen,
    2. Ziffer 2
      beim Voranschlagsansatz 1/41158 zusätzlich Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2020 in der Höhe von bis zu 0,493 Milliarden Euro zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten

  1. Ziffer eins
    das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2007, Artikel eins,, in der Fassung des Artikel 7, des Konjunkturbelebungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,,
  2. Ziffer 2
    das Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, Artikel 59,, sowie
  3. Ziffer 3
    Artikel 154 Paragraph eins, Absatz 1 des Budgetbegleitgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, außer Kraft.

Fischer

Faymann