BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. April 2012

Teil römisch eins

36. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Bildungsdokumentationsgesetzes, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, des Privatschulgesetzes und des Religionsunterrichtsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1631 Ausschussbericht 1683 Sitzung 150. Bundesrat:, Ausschussbericht 8703 Sitzung 807.)

36. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Privatschulgesetz und das Religionsunterrichtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Artikel 9

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Artikel 10

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 11

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird in Ziffer 2, nach dem Begriff „Hauptschule“ der Klammerausdruck „(mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschule geführt)“ eingefügt und folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    die Neue Mittelschule,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins, wird im Klammerausdruck nach dem Begriff „Hauptschulen,“ der Begriff „Neue Mittelschulen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7 a, samt Überschrift lautet:

„Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe römisch eins im Sinne der Paragraphen 21 a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag des Landesschulrates und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Absatz eins, hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.
  3. Absatz 3,Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.
  4. Absatz 4,Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.
  5. Absatz 5,Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.
  6. Absatz 6,Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.“

Novellierungsanordnung 4a, In Paragraph 8, wird der Punkt am Ende der Litera m, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Litera n und o angefügt:

  1. Litera n
    unter differenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, in denen an der Neuen Mittelschule ab der 7. Schulstufe eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, wobei die Inhalte der vertieften Allgemeinbildung eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen haben;
  2. Litera o
    unter ergänzender differenzierender Leistungsbeschreibung eine verbale Beschreibung der Leistungsstärken des Schülers, die ihm gemeinsam mit der Schulnachricht und dem Zeugnis auszustellen ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 e, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschulen,“ die Wortfolge „Neuen Mittelschulen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8 e, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Gesetzeszitat „§ 16 Absatz eins, Ziffer eins, die Wortfolge „ , in der Neuen Mittelschule an Stelle der in Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 8 e, Absatz 3, wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ der Begriff „ , Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz 3, lautet der letzte Satz:

„Die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff haben sich je nach den örtlichen Gegebenheiten am Lehrplan der Hauptschule (Paragraph 16,) oder der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 b,) zu orientieren.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2, wird nach der Wendung „die einer Hauptschule“ die Wendung „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Im römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins wird nach dem 2. Unterabschnitt (Hauptschulen) folgender 2a. Unterabschnitt eingefügt:

„2a. Neue Mittelschulen
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

Aufgabe der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 a,

  1. Absatz eins,Die Neue Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Stufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen und auf das Berufsleben vorzubereiten.
  2. Absatz 2,Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Neue Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Neuen Mittelschule anzustreben sind.

Lehrplan der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 b,

  1. Absatz eins,Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Neuen Mittelschule sind vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine Lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Technisches und textiles Werken, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch den Schulleiter nach Zustimmung des zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes- Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
      1. Litera a
        Sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
      2. Litera b
        naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
      3. Litera c
        ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
      4. Litera d
        musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
    2. Ziffer 2
      als verbindliche Übung: Berufsorientierung in der 3. und 4. Klasse;
    3. Ziffer 3
      als unverbindliche Übung: Informatik.
  2. Absatz 2,Im Lehrplan ist für die 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung vorzusehen. Die Anforderungen der Vertiefung haben jenen der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule zu entsprechen. Der Lehrplan hat weiters förderdidaktische Maßnahmen vorzusehen, um die Schüler nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung zu führen.
  3. Absatz 3,Im Lehrplan für Sonderformen der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 f,) ist auf den Schwerpunkt der Ausbildung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf findet der Lehrplan der Neuen Mittelschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung. Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die Schulbehörde erster Instanz unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (Paragraph 21 a,) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.

Aufnahmsvoraussetzungen

Paragraph 21 c,

  1. Absatz eins,Die Aufnahme in die Neue Mittelschule setzt den erfolgreichen Abschluss der 4. Stufe der Volksschule voraus. Die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt den Besuch der 4. Stufe der Volksschule oder der entsprechenden Stufe der Sonderschule voraus.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme in eine Neue Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung setzt die im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Sonderform erforderliche Eignung voraus, die durch eine Eignungsprüfung festzustellen ist.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Neuen Mittelschulen

Aufbau der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 d,

  1. Absatz eins,Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (zB geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3,Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Neuen Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
  4. Absatz 4,Neue Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

Organisationsformen der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 e,

Neue Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

  1. Ziffer eins
    als selbstständige Neue Mittelschulen oder
  2. Ziffer 2
    als Klassen einer Neuen Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
  3. Ziffer 3
    als Expositurklassen einer selbstständigen Neuen Mittelschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.

Sonderformen der Neuen Mittelschule

Paragraph 21 f,

Als Sonderformen können Neue Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung geführt werden.

Lehrer

Paragraph 21 g,

  1. Absatz eins,Der Unterricht in den Neuen Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen.
  2. Absatz 2,Für jede Neue Mittelschule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Paragraph 13, Absatz 2 a und 3 ist anzuwenden.

Klassenschülerzahl

Paragraph 21 h,

Die Klassenschülerzahl an der Neuen Mittelschule hat 25 als Richtwert zu betragen und soll 20 nicht unterschreiten. Sofern hievon aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten) ein Abweichen erforderlich ist, hat darüber die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des Bezirksschulrates und des Landesschulrates zu entscheiden. Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß die Klassenschülerhöchstzahl für Klassen, in denen sich Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf befinden, niedriger als der Richtwert ist. Dabei ist auf die Anzahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß der Behinderung sowie das Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes Rücksicht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 22, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „oder Hauptschulen“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „auf den Lehrplan der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „der Hauptschule“ die Wortfolge „ , der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die Paragraphen 11, 18, 21 d und 30 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.“

Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, wird nach der Wortfolge „oder Hauptschule“ die Wortfolge „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 25, Absatz 3, wird nach dem unter Anführungszeichen gesetzten Begriff „Hauptschule“ ein Beistrich gesetzt und der unter Anführungszeichen gesetzte Begriff „Neue Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 25, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „der Hauptschule,“ die Wortfolge „der Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 25, Absatz 6, wird im ersten Satz die Wortfolge „Volks-, Haupt- und Sonderschulen“ durch die Wortfolge „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 25, Absatz 6, wird im zweiten Satz die Wortfolge „an Volks- und Hauptschulen“ durch die Wortfolge „an Volksschulen, Hauptschulen und Neuen Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 31, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „einer Hauptschule“ die Wortfolge „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „Volksschulen oder Hauptschulen“ durch die Wortfolge „Volksschulen, Hauptschulen oder Neue Mittelschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22a, Paragraph 39, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule darf den Übertritt von Schülern der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule in die allgemein bildende höhere Schule (Paragraph 40, Absatz 2 bis 3 a) nicht erschweren. Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Paragraph 21 b, Absatz 2, zweiter Satz sind anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 40, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 1., 2. und 3. Klasse unter den folgenden Voraussetzungen zu Beginn des folgenden Schuljahres in die jeweils nächsthöhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten:
    1. Ziffer eins
      Nach erfolgreichem Abschluss der 1. und 2. Klasse, sofern das Jahreszeugnis in den Gegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache ein „Sehr gut“ oder ein „Gut“ aufweist. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
    2. Ziffer 2
      Nach erfolgreichem Abschluss der 3. Klasse, sofern das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde oder – sofern dieser in (nur) einem differenzierten Pflichtgegenstand nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung beurteilt wurde – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Anderenfalls ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.
    Haben Aufnahmsbewerber einen Gegenstand, der in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird, bisher nicht besucht, ist in diesem Gegenstand eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Neuen Mittelschule oder der Sonderschule voraus.“

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Schüler der Neuen Mittelschule sind berechtigt, bei erfolgreichem Abschluss der 4. Klasse zu Beginn des folgenden Schuljahres in eine höhere Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten, sofern die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorliegt. Diese liegt vor, wenn der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:

  1. Absatz eins a,Schüler der Neuen Mittelschule, die die Aufnahme in eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule anstreben, haben zusätzlich zum erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler das Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung in allen differenzierten Pflichtgegenständen zumindest mit der Beurteilung „Befriedigend“ erreicht hat, wobei (nur) eine Beurteilung mit „Genügend“ der Aufnahme nicht entgegensteht, sofern die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden mittleren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Liegt die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere Schule nicht vor, ist aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen. Eine derartige Aufnahmsprüfung entfällt nach erfolgreichem Abschluss einer 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule oder der Polytechnischen Schule in der 9. Schulstufe.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Punkt durch ein „oder“ ersetzt und es wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 68, Absatz eins, wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 97, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 29, Nach Paragraph 105, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule haben darüber hinaus die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule vorzuweisen. Diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird. Dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen. Aufnahmsbewerber, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 130, wird folgender Paragraph 130 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur Einführung der Neuen Mittelschule

Paragraph 130 a,

  1. Absatz eins,Ab dem Schuljahr 2012/13 sind erste Klassen der Hauptschulen nach Maßgabe des römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt (Paragraphen 21 a bis 21 h) und unter Beachtung der Kontingente gemäß Absatz 3, als Neue Mittelschulen zu führen. Die Führung ist durch den Landesschulrat zu beantragen und durch den zuständigen Bundesminister zu genehmigen.
  2. Absatz 2,Hauptschulklassen, die vor Beginn des Schuljahres 2012/13 als Modellversuchsklassen gemäß Paragraph 7 a, SchOG (in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2008,) geführt wurden, sind ab 1. September 2012 nach Maßgabe der Bestimmungen zur Neuen Mittelschule weiterzuführen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen und an privaten Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die als Neue Mittelschule geführt werden, darf ab den Schuljahren 2012/13 660 zusätzliche erste Klassen, 2013 aus 2014, 496 zusätzliche erste Klassen und 2014/15 314 zusätzliche erste Klassen im Bundesgebiet nicht überschreiten. Im Schuljahr 2015/16 ist die Neue Mittelschule an den restlichen ersten Klassen der Hauptschule zu führen, sodass mit Beginn des Schuljahres 2018/19 die Hauptschule durch die Neue Mittelschule ersetzt wird.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 26, angefügt:

  1. Absatz 26,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 2 a, Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 7 a, samt Überschrift, Paragraph 8, Litera m und o, Paragraph 8 e, Absatz eins und 2 Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 3,, römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21 a bis 21 c (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 33 a, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz 2 a und 3 a, Paragraph 55, Absatz eins a,, Paragraph 68, Absatz eins und Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4,, Paragraph 97, Absatz eins a,, Paragraph 105, Absatz eins a,, sowie Paragraph 130 a, samt Überschrift treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 e, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz 2 a, Ziffer 2,, römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt hinsichtlich der Paragraphen 21, d bis 21 h (nach Maßgabe des Paragraph 130 a,), Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins, Litera b,, Absatz 3, 4 und 6 sowie Paragraph 31, Ziffer 2, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 12, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Schüler der 5. und 6. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind verpflichtet, in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik, und Lebende Fremdsprache den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf nach einer Förderung von Amts wegen oder auf Antrag des Schülers durch den unterrichtenden Lehrer festgestellt wird, auf der 7. und 8. Schulstufe dann, wenn der Schüler die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung nur mangelhaft erfüllt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz 7, wird nach der Wendung „gemäß Absatz 6, die Wendung „oder 6a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 13 b, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „der Hauptschule,“ die Wortfolge „der 4. Klasse der Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 17, Absatz eins a, wird folgender Paragraph 17, Absatz eins b, eingefügt:

  1. Absatz eins b,Ab der 7. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind die Schüler im Unterricht durch Maßnahmen der inneren Differenzierung sowie der Begabungs- und Begabtenförderung nach Möglichkeit zum Bildungsziel der vertieften, jedenfalls aber zu jenem der grundlegenden Allgemeinbildung zu führen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 2, lautet der 2. Satz:

„In der Volksschule und der Sonderschule sowie an der Neuen Mittelschule kann das Klassenforum oder das Schulforum beschließen, dass der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine schriftliche Erläuterung hinzuzufügen ist.“

Novellierungsanordnung 5a, Dem Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, angefügt:

  1. Absatz 2 a,In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule haben Leistungsfeststellungen und -beurteilungen in den differenzierten Pflichtgegenständen nach den Anforderungen des Lehrplans nach grundlegenden und vertieften Gesichtspunkten zu erfolgen. Leistungsfeststellungen haben die Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung auszuweisen. Die Beurteilung im Rahmen der vertieften Allgemeinbildung kann nicht schlechter als „Genügend“ sein und setzt voraus, dass die Anforderungen im Bereich der grundlegenden Allgemeinbildung mindestens mit „Gut“ zu beurteilen sind, anderenfalls hat lediglich eine Beurteilung nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,An der Neuen Mittelschule sind darüber hinaus regelmäßige Gespräche zwischen Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler vorzusehen, in denen die Leistungsstärken und der Leistungsstand des Schülers, auf der 7. und 8. Schulstufe insbesondere auch in Hinblick auf das Bildungsziel der vertieften Allgemeinbildung, gemeinsam zu erörtern sind.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 19, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „entbehrlich ist“ folgender Satz eingefügt:

„Die Schulnachricht der Neuen Mittelschule hat in der 7. und 8. Schulstufe in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen;“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 19, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 b,Wenn darüber hinaus die Leistungen eines Schülers in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule in der Vertiefung eines differenzierten Pflichtgegenstandes in dem Ausmaß nachlassen, dass er am Ende des Jahres nur mehr nach den Anforderungen der grundlegenden Allgemeinbildung zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch über die Fördermöglichkeiten im Sinne des Absatz 3 a, zu geben. Paragraph 12, Absatz 6 a, ist zu beachten.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 19, Absatz 8, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „und in der 8. Schulstufe“ die Wortfolge „ , in der Neuen Mittelschule auch bereits in der 7. Schulstufe,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 20, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Absatz 6, an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule – allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung – vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß Paragraph 22, Absatz eins a, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Dem Schüler der Neuen Mittelschule ist für jede erfolgreich absolvierte Schulstufe zusätzlich zum Jahreszeugnis eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung auszustellen, die in schriftlicher Form die Leistungsstärken des Schülers ausweist.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, wird nach der Wendung „wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist;“ folgender Satzteil eingefügt:

„in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen;“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 22, Absatz 2, Litera f, wird nach Sublit. aa) folgende Sublit. ab) eingefügt:

  1. Sub-Litera, a, b
    die Berechtigung zum Übertritt in eine mittlere oder höhere Schule nach der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule,“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 22, Absatz 2, Litera g, wird nach der Wortfolge „über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen;“ folgender Satz eingefügt:

„in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus;“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 22, Absatz 2, Litera g und h wird jeweils im Klammerausdruck nach der Wortfolge „ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule“ die Wortfolge „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 22, Absatz 2, Litera h, wird nach der Wortfolge „aufweist wie mit „Befriedigend;“ folgender Satz eingefügt:

„in der Neuen Mittelschule setzt die Feststellung des guten Erfolges in der 7. und 8. Schulstufe eine entsprechende Beurteilung in der Vertiefung sämtlicher differenzierter Pflichtgegenstände voraus;“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 23, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „der Wechsel von der allgemein bildenden höheren Schule in die Hauptschule“ die Wortfolge „oder in die Neue Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 26 a, Absatz 2, lautet der Einleitungsteil:

„Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 28, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wendung „1. Stufe einer Hauptschule“ der Begriff „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 28, Absatz eins, wird im dritten Satz nach der Wendung „mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Hauptschule“ die Wortfolge „ , eine Neue Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach der Wendung „der 4. Stufe der Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 28, Absatz 3, wird im letzten Satz nach der Wendung „3. Klasse Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind im Sinne der vorstehenden Absätze wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 28, Absatz 6, wird nach der Wendung „einer Hauptschule“ die Wendung „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 29, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 30, oder um den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des Paragraph 31 a, handelt, die folgenden Absätze.“

Novellierungsanordnung 25a, In Paragraph 29, Absatz 5, wird im ersten Satz nach dem Begriff „Fachrichtung“ die Wortfolge „ , oder dem Schwerpunktbereich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 29, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Für die Aufnahme in eine Sonderschule nach dem Besuch einer Volksschule, einer Hauptschule oder einer Neuen Mittelschule und für die Aufnahme in die Volksschule oder die 2. bis 4. Stufe der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nach dem Besuch einer Sonderschule mit eigenem Lehrplan hat die Schulbehörde im Verfahren nach Paragraph 8, bzw. Paragraph 8 a, des Schulpflichtgesetzes 1985 auf Grund der Leistungen des Schülers festzustellen, welche Stufe der aufnehmenden Schulart zu besuchen ist. Zeugnisse von Sonderschulen, in denen der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule angewendet wird, sind für den Übertritt in eine andere Schulart wie Zeugnisse der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu werten.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 30 a, wird folgender Paragraph 30 b, samt Überschrift eingefügt:

„Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in einen anderen Schwerpunktbereich oder in allgemein bildende höhere Schulen

Paragraph 30 b,

  1. Absatz eins,Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
  2. Absatz 2,Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist Paragraph 40, Absatz 2 a und 3 a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung Paragraph 29, Absatz 5, 5 a und 6 gilt.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 31 a, samt Überschrift lautet:

„Differenzierung an der Neuen Mittelschule

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,In der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule hat der den betreffenden differenzierten Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer in Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans jeden Schüler bei grundsätzlicher Orientierung am Bildungsziel der Vertiefung nach Maßgabe seiner individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit zu fördern.
  2. Absatz 2,In der Neuen Mittelschule sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache auf allen vier Schulstufen aus den folgenden pädagogische Fördermaßnahmen von den Lehrern in koordiniertem Zusammenwirken mit dem Schulleiter auszuwählen:
    1. Ziffer eins
      Individualisierung des Unterrichts,
    2. Ziffer 2
      differenzierter Unterricht in der Klasse,
    3. Ziffer 3
      Begabungs- einschließlich Begabtenförderung,
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen der inklusiven Pädagogik und Diversität,
    5. Ziffer 5
      Förderung in temporär gebildeten Schülergruppen,
    6. Ziffer 6
      Förderung in Förder- bzw. Leistungskursen und
    7. Ziffer 7
      Unterrichten im Lehrerteam (Teamteaching).
  3. Absatz 3,Der Schulleiter hat die durchgeführten Maßnahmen am Ende des Unterrichtsjahres dem zuständigen Beamten des Qualitätsmanagements (gemäß Paragraph 18, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) zu melden.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 31 e, Absatz 2, wird nach dem Begriff „Hauptschule,“ die Wortfolge „die Neue Mittelschule,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 32, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 a,Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen zehnten Schuljahr (Paragraph 19, Absatz eins, des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder die Polytechnische Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen zehnten bzw. elften Schuljahr die Hauptschule, die Neue Mittelschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 32, Absatz 7, wird nach der Wendung „in der Volksschuloberstufe oder der Hauptschule“ die Wendung „oder der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 57, Absatz 4, wird nach dem Gesetzeszitat „§ 20 Absatz 6, die Wortfolge „und 6a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 63, Absatz 4, wird die Wendung „Volks-, Haupt- oder Sonderschule“ durch die Wendung „Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Sonderschule“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 63 a, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wortfolge „ , Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 s, folgender Absatz 5 t, eingefügt:

  1. Absatz 5 t,Paragraph 12, Absatz 6 a und 7, Paragraph 13 b, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins b,, Paragraph 18, Absatz 2 und 2 a, Paragraph 19, Absatz eins a, 2, 3 b und 8, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 22, Absatz eins a und 2 Litera d und f bis h, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 26 a, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz eins, 3, 4 und 6, Paragraph 29, Absatz eins, 5 und 7, Paragraph 30 b, samt Überschrift, Paragraph 31 a, samt Überschrift, Paragraph 31 e, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2 a und 7, Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 63, Absatz 4 und Paragraph 63 a, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Hauptschule bzw. Neuen Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Hauptschule bzw. Neue Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „ , Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Im Rahmen der Verfahren gemäß Absatz eins, kann auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind, sofern es die Volksschule oder Hauptschule oder Neue Mittelschule noch nicht besucht, für höchstens fünf Monate in die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule oder eine Sonderschule der beantragten Art, sofern es die Volksschule oder die Hauptschule oder die Neue Mittelschule bereits besucht, in eine Sonderschule der beantragten Art zur Beobachtung aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 3, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ die Wortfolge „oder die Neue Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 8 a, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschule“ der Begriff „ , Neuen Mittelschule,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8 a, Absatz 2 und 3 sowie in Paragraph 8 b, wird jeweils nach dem Begriff „Hauptschule,“ die Wortfolge „oder Neue Mittelschule,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 8 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „Hauptschule, Polytechnischen Schule“ durch die Wortfolge „Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der Volksschule, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule im 9. Schuljahr

Paragraph 18,

Schüler, die nach Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht das Lehrziel der letzten Schulstufe der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule nicht erreicht haben, sowie weiters Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, die Volksschuloberstufe, die Hauptschule oder die Neue Mittelschule besucht haben, sind berechtigt, ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch der Volksschuloberstufe, der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule an Stelle des Besuches der Polytechnischen Schule zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19, samt Überschrift lautet:

„Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Schüler, die ihre allgemeine Schulpflicht im 9. Schuljahr durch den Weiterbesuch einer Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erfüllt haben, ohne dadurch das Lehrziel der betreffenden Schulart erreicht zu haben, sind berechtigt, in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr die Volksschule, Hauptschule oder Neue Mittelschule weiter zu besuchen.
  2. Absatz 2,Schüler, die nach Erfüllung ihrer allgemeinen Schulpflicht die Polytechnische Schule noch nicht besucht haben, sind – ohne Rücksicht darauf, ob sie das Lehrziel der Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule erreicht haben – berechtigt, die Polytechnische Schule in dem der Beendigung ihrer allgemeinen Schulpflicht unmittelbar folgenden Schuljahr zu besuchen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b,, Paragraph 18, samt Überschrift und Paragraph 19, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten mit 2. September 2012 in Kraft.“

Artikel 4 (Grundsatzbestimmung)
Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Haupt- und Sonderschulen,“ die Wortfolge „Neue Mittelschulen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Haupt- oder Sonderschule“ die Wortfolge „ , einer Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Öffentliche Hauptschulen und Neue Mittelschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen können.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, wird nach der Wortfolge „Volks- oder Hauptschulen“ die Wortfolge „oder Neue Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 4 a, wird nach der Wortfolge „Haupt- oder Sonderschulen“ die Wortfolge „oder Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Schulen haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und – vor allem die Hauptschulen und Neuen Mittelschulen – mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wendung „Haupt- und Sonderschulen“ die Wendung „sowie für Neue Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Berechtigungssprengel der Hauptschulen“ die Wortfolge „und der Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 13, Absatz 3 b, wird nach dem Begriff „Hauptschulklassen“ die Wortfolge „sowie für Neue Mittelschulen und Klassen von Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9a, In Paragraph 15, wird die Wortfolge „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950“ durch die Wortfolge „Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9b, Nach Paragraph 16, wird folgender Paragraph 16 a, eingefügt:

Paragraph 16 a,

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraphen 3 bis 4 a, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 2, 3 und 3 b, Paragraph 15 und Paragraph 16 a, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 5

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Lehrplan der Hauptschule“ der Begriff „ , der Neuen Mittelschule“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Abschnitt römisch zwei (Grundsatzbestimmungen), Unterabschnitt A lautet die Überschrift:

„Grundsätze für Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 16 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. September 2012 in Kraft;
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) die Überschrift des Unterabschnitts A in Abschnitt römisch zwei tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 6

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der Neuen Mittelschule und die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule; diese liegt vor, wenn das Jahreszeugnis ausweist, dass der Schüler in allen differenzierten Pflichtgegenständen das Bildungsziel der Vertiefung erreicht hat, oder – sofern dies auf (nur) einen differenzierten Pflichtgegenstand nicht zutrifft – die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird; dabei hat die Klassenkonferenz die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung (gem. Paragraph 22, Absatz eins a, des Schulunterrichtsgesetzes) zu berücksichtigen, oder“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird folgender vorletzter Satz eingefügt:

„Aufnahmsbewerber der Neuen Mittelschule, die die Berechtigung zum Übertritt in eine höhere Schule nicht aufweisen, haben aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 35, wird folgender Absatz 3 i, angefügt:

  1. Absatz 3 i,Paragraph 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.48 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Anlage 1 Ziffer 9, wird im Klammerausdruck nach der Wortfolge „an Hauptschulen,“ die Wortfolge „Neuen Mittelschulen,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,Die Anlage 1 Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland

Das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift zum 3. Abschnitt lautet:

„3. Abschnitt

Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:
    1. Ziffer eins
      Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,
    2. Ziffer 2
      Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.
    Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 4, gegeben sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, Absatz 2, sowie in Paragraph 9, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „ , Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3a, In Paragraph 8, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen sind sowohl in Kroatisch bzw. in Ungarisch als auch in Deutsch Leistungsgruppen zu bilden.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 10, Absatz eins, wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „ , Neue Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, wird nach dem Begriff „Hauptschulen“ die Wendung „ , Neuen Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Neben den gemäß Absatz 2, festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Polytechnische Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, dass ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
    1. Ziffer eins
      eine Klasse ab neun Anmeldungen,
    2. Ziffer 2
      eine Abteilung an Hauptschulen oder an Neuen Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 10, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „sind weiterhin“ die Wortfolge „als Hauptschulen oder Neue Mittelschulen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, Absatz 2, wird die Wortfolge „und für Hauptschulen gemäß Paragraph 8, durch die Wortfolge „und für Hauptschulen sowie für Neue Mittelschulen gemäß Paragraph 8, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Die Überschrift des 3. Abschnitts, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz eins, sowie Paragraph 13, Absatz 2, treten mit 1. September 2012 in Kraft,
    2. Ziffer 2
      (Grundsatzbestimmung) Paragraphen 10 und 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 9

Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel römisch sieben, wird vor Paragraph 34, folgender Paragraph 33 a, eingefügt:

Paragraph 33 a,

 (Grundsatzbestimmung) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in welchen auf die Hauptschule verwiesen wird, finden sinngemäß auf Neue Mittelschulen gemäß dem römisch zwei. Hauptstück, Teil A, Abschnitt römisch eins, 2a. Unterabschnitt (Paragraphen 21 a bis h) des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 33 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2012 in Kraft zu setzen.“

Artikel 10

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, wird die Wortfolge „an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge“ durch die Wendung „an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 21, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Ein Bedarf im Sinne des Absatz eins, Litera a, ist bei privaten Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen jedenfalls nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe einer öffentlichen Volksschule, Hauptschule oder Neuen Mittelschule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, gemindert wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wendung „Volks-, Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen“ durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Bei Führung einer privaten Hauptschule als private Neue Mittelschule ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese private Hauptschule bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Neue Mittelschule.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 23, Absatz 3 und Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Religionsunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 256 aus 1993,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, wird die Wendung “Volks-, Haupt- und Sonderschulen” durch die Wendung „Volks- und Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, wird die Wendung „Polytechnischen Lehrgängen“ durch „Polytechnischen Schulen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins, Litera a und b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann