BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. April 2012

Teil I

33. Bundesgesetz:

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

(NR: GP XXIV RV 1586 AB 1721 S. 150. BR: AB 8704 S. 807.)

33. Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundestheaterorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH”).“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 5, wird nach dem Wort „obliegt“ die Wendung „dem Bundesminister/“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 5, vorletzter Satz wird nach dem Wort „Aufsichtsrat“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt und Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In den Erklärungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist bei der Bundestheater-Holding GmbH die Bestellung von sieben Aufsichtsräten, bei allen anderen Gesellschaften die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 13, Absatz 3, wird in Ziffer 3, nach dem Wort „Bundesminister“ die Wendung „/von der Bundesministerin“ eingefügt, wird in Ziffer 4, nach dem Wort „Bundeskanzler“ die Wendung „/von der Bundeskanzlerin“ eingefügt sowie das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 13, Absatz 6, wird nach der Wendung „sind gegenüber“ die Wendung „dem Bundesminister/“ und nach der Wortfolge „dem entsendenden Bundesminister“ die Wendung „/der entsendenden Bundesministerin“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Die in Absatz 7, angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Mitglied dies beantragt;
    2. Ziffer 2
      das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;
    3. Ziffer 3
      das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;
    4. Ziffer 4
      das bestellende oder entsendende Organ gemäß Absatz 3, oder 4 und Paragraph 22, Absatz 2, die Bestellung oder Entsendung widerruft.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 13, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;
    3. Ziffer 3
      Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;
    5. Ziffer 5
      Genehmigung der Controllingberichte der Holding.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 13, Absatz 9, werden folgende Absatz 9 a und 9b eingefügt:

  1. Absatz 9 aFolgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb               gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    11. Ziffer 11
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes 1965;
    12. Ziffer 12
      der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    13. Ziffer 13
      die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist;
    14. Ziffer 14
      der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;
    15. Ziffer 15
      die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;
    16. Ziffer 16
      die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    17. Ziffer 17
      die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;
    18. Ziffer 18
      Erstattung des Vorschlages gemäß Paragraph 7, Absatz 4, an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
  2. Absatz 9 bZu den in Absatz 9 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 9 a, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 13, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des Paragraph 30 j, GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 13, Absatz 10, werden folgende Absatz 10 a und 10b eingefügt:

  1. Absatz 10 aFolgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 228, UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
    3. Ziffer 3
      die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;
    4. Ziffer 4
      Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem               Geschäftsjahr übersteigen;
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im               Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
    6. Ziffer 6
      die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb               gehört;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
    8. Ziffer 8
      die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
    9. Ziffer 9
      die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
    10. Ziffer 10
      die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, des Aktiengesetzes;
    11. Ziffer 11
      der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese               außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;
    12. Ziffer 12
      die Übernahme einer leitenden Stellung (Paragraph 80, des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß Paragraph 271 c, UGB untersagt ist.
    13. Ziffer 13
      der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;
    14. Ziffer 14
      die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.
  2. Absatz 10 bZu den in Absatz 10 a, Ziffer eins und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Absatz 10 a, Ziffer 4,, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 13, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Die Aufsichtsräte nehmen die in Absatz 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 13, Absatz 11, wird folgender Absatz 11 a, eingefügt:

  1. Absatz 11 aBeschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 16, samt Überschrift lautet:

„Publikumsgespräche

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Geschäftsführung einer Bühnengesellschaft hat pro Geschäftsjahr mindestens zwei im Spielplan angekündigte öffentliche Publikumsgespräche abzuhalten.
  2. Absatz 2Gegenstand der Publikumsgespräche sind insbesondere folgende Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages,
    2. Ziffer 2
      Marketing und Kartenvertrieb,
    3. Ziffer 3
      Organisationsabläufe von Publikumsinteresse.
  3. Absatz 3In den jeweiligen Publikumsgesprächen ist auch über die mehrjährigen Gesamtplanungen, über die Jahresvoranschläge und die Jahresabschlüsse der betreffenden Bühnengesellschaft zu informieren.
  4. Absatz 4Über die Publikumsgespräche ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH zu behandeln ist.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 31 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 13, Absatz 2,, 3 und 8 sowie Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2012,, treten mit 1. September 2014 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 32, Ziffer 2, wird nach der Wendung „der Bundesminister“ die Wendung „/die Bundesministerin“ und nach dem Wort „mit“ die Wendung „dem Bundesminister“ eingefügt.

Fischer

Faymann