BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 24. April 2012

Teil römisch eins

31. Bundesgesetz:

Änderung des Vermessungsgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1686 Ausschussbericht 1714 Sitzung 148. Bundesrat:, Ausschussbericht 8700 Sitzung 807.)

31. Bundesgesetz, mit dem das Vermessungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Vermessungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „In den Fällen der §§“ die Paragraphenbezeichnung „12, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, entscheidet das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen endgültig. Gegen diese Bescheide ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7, wird nach der Wortfolge „die Postleitzahl“ ein Beistrich und die Wortfolge „den Zustellort“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 9 a, Absatz 4, lautet

  1. Absatz 4,Die näheren Vorschriften über die technische Ausstattung des Adressregisters, über die Möglichkeiten der rechtsgültigen Adressierung und über Inhalt und Struktur der Angaben erlässt unter Bedachtnahme auf das Ziel möglichster Vollständigkeit und Richtigkeit der erfassten Adressen und unter Berücksichtigung des Erfordernisses der Wirtschaftlichkeit und des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung. Hiebei ist hinsichtlich des Absatz 3, Ziffer 4, das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres herzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen den Grenzverlauf erhoben, so gelten die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und ist die Umwandlung vorzunehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die näheren Vorschriften über die gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 erforderlichen Angaben, die zulässigen Formate und technischen Anforderungen für die Einbringung von Plänen sowie die Inhalte des Protokolls über die Grenzfestlegung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, erlässt nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Vermessungen für die in den Paragraphen 34, 35 und 52 Ziffer 5, angeführten Zwecke sind gemäß Paragraph 36, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 43, Absatz 6, zweiter Satz wird die Wortfolge „der Plan“ durch die Wortfolge „das Protokoll“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die besonderen Verwaltungsabgaben gemäß Absatz 2 und die Gerichtsgebühren für Abschriften aus dem Grundbuch gemäß Absatz 3, sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen automationsunterstützt vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 57, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9,Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, GUG sind je Katastralgemeinde alle umgeschriebenen Grundstücke im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundzumachen. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Kundmachung können die betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe hinsichtlich der Richtigkeit der Grenzkatastereigenschaft der umgeschriebenen Grundstücke beim Vermessungsamt erheben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt für das Vermessungswesen können keine Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr gegen die Einverleibung eines Grundstückes in den Grenzkataster mehr erhoben werden.
  2. Absatz 10,Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 7,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 5,, Paragraph 43, Absatz 4 und Absatz 6,, Paragraph 47, Absatz 5,, Paragraph 57, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2012, treten mit 7. Mai 2012 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 43, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie der Bundesgesetze über militärische Sperrgebiete, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1963,, und über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967“ durch die Wortfolge „des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, sowie des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. römisch eins Nr. 9/2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministerium für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 36, Absatz 3, wird die Wortfolge „Bundesminister für Bauten und Technik“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 5 und Absatz 4,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 46,, Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 57, Absatz 5 und Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 14, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 57, Absatz 6, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 59, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Fischer

Faymann