26. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsorganisationsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2011, wird wie folgt geändert:Das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 14 wird folgender § 15 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:
„Dokumentation von Angriffen und ernstzunehmenden Drohungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsVon den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (§ 80) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:Von den Justizverwaltungsorganen sind für ihren Zuständigkeitsbereich insbesondere folgende Gewaltakte zu dokumentieren und in der Verfahrensautomation Justiz (Paragraph 80,) im Register Justizverwaltung (Jv) zu erfassen:
Angriffe und ernstzunehmende Drohungen gegen
Organe der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft,
sonstige Justizbedienstete aller Planstellenbereiche einschließlich der übrigen für die Justiz tätigen Personen,
sonstige Beteiligte im Zusammenhang mit gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren (wie berufliche Parteienvertreterinnen und Parteienvertreter, Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Expertinnen und Experten);
jede sonstige Form einer gewalttätigen Auseinandersetzung in gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Gebäuden und deren räumlichem Nahbereich;
Sachbeschädigungen in und an gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Gebäuden sowie in deren räumlichem Nahbereich.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz führt darüber hinaus eine Evidenz derartiger Vorfälle für den Bereich aller Gerichte und Staatsanwaltschaften.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 89a Abs. 2 lautet:Paragraph 89 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.“Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Absatz eins,), auch elektronisch übermitteln. Die Übermittlung von Rubriken an den Einbringer kann bei elektronischen Anbringen unterbleiben.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Der bisherige § 89c Abs. 6 GOG erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.Der bisherige Paragraph 89 c, Absatz 6, GOG erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 89c Abs. 5 und 6 lauten:Paragraph 89 c, Absatz 5 und 6 lauten:
„(5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sind
Kredit- und Finanzinstitute (§ 1 Abs. 1 und 2 BWG),Kredit- und Finanzinstitute (Paragraph eins, Absatz eins und 2 BWG),
inländische Versicherungsunternehmen (§ 1 Abs. 1 VAG),inländische Versicherungsunternehmen (Paragraph eins, Absatz eins, VAG),
Sozialversicherungsträger (§§ 23 bis 25 ASVG, § 15 GSVG, § 13 BSVG, § 9 B-KUVG, § 4 NVG 1972),Sozialversicherungsträger (Paragraphen 23 bis 25 ASVG, Paragraph 15, GSVG, Paragraph 13, BSVG, Paragraph 9, B-KUVG, Paragraph 4, NVG 1972),
Pensionsinstitute (§ 479 ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (§ 1 Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (§ 13 IESG) und die IEF-Service GmbH (§ 1 IEFG) undPensionsinstitute (Paragraph 479, ASVG), die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, BUAG), die Pharmazeutische Gehaltskasse (Paragraph eins, Gehaltskassengesetz 2002), der Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, IESG) und die IEF-Service GmbH (Paragraph eins, IEFG) und
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 31 ASVG)der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Paragraph 31, ASVG)
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet.
(6)Absatz 6Ein Verstoß gegen Abs. 5 ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.“Ein Verstoß gegen Absatz 5, ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 89d Abs. 2 lautet:Paragraph 89 d, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (§ 89a Abs. 2) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen und Eingaben (Paragraph 89 a, Absatz 2,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 98 wird folgender Abs. 15 angefügt:Dem Paragraph 98, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2012 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012, treten in Kraft:
§ 15, § 89a Abs. 2, § 89c Abs. 5 Z 1 und 2, § 89c Abs. 6 und § 89d Abs. 2 mit 1. Mai 2012;Paragraph 15,, Paragraph 89 a, Absatz 2,, Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Paragraph 89 c, Absatz 6 und Paragraph 89 d, Absatz 2, mit 1. Mai 2012;
§ 89c Abs. 7 mit 1. Mai 2012, wobei § 89c Abs. 7 mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;Paragraph 89 c, Absatz 7, mit 1. Mai 2012, wobei Paragraph 89 c, Absatz 7, mit Ablauf des 30. September 2012 außer Kraft tritt;
§ 89c Abs. 5 Z 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 mit 1. Oktober 2012;
§ 89c Abs. 5 Z 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“Paragraph 89 c, Absatz 5, Ziffer 5 bis 7 mit 1. Jänner 2014.“
Fischer
Faymann