BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 26. März 2012

Teil römisch eins

13. Bundesgesetz:

SPG-Novelle 2011

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1520 Ausschussbericht 1657 Sitzung 144. Bundesrat:, 8665 Ausschussbericht 8671 Sitzung 805.)

13. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Polizeikooperationsgesetz und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung geändert werden (SPG-Novelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 13, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 13a

Dokumentation“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 83 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 83b

Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 7. Teil:

„7. Teil

Entschädigung und Kostenersatzpflicht“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 92 :

„§ 92

Entschädigung“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 93 a, :

„§ 93a

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 10, Absatz 2, wird nach der Ziffer 5, folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    die Mitwirkung an der Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung von Aufnahmewerbern in den Exekutivdienst und von Bewerbern für bestimmte Verwendungen, unbeschadet der Mitwirkungsbefugnisse des Bundeskanzleramtes nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt , Nr. 85,“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer 5 a, dürfen unter Einbindung von Polizeiärzten als medizinische Sachverständige zur Feststellung der geistigen und körperlichen Eignung auch Gesundheitsdaten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 2, des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, soweit diese zur Beurteilung der Eignung für den Exekutivdienst erforderlich sind. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung des Bundeministers für Inneres festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 13, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie der Absatz 2,

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentation

Paragraph 13 a,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich bei der Dokumentation aller Amtshandlungen und Verwaltung von Dienststücken im Rahmen der Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.
  2. Absatz 2,Die Akten im Dienste der Strafrechtspflege sind getrennt vom restlichen Aktenbestand zu führen, die Verwendung der kriminalpolizeilichen Daten ist nur nach Maßgabe der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, und für sicherheitspolizeiliche Zwecke gemäß Paragraph 53, Absatz 2, zulässig. Die Daten sind um Verständigungen zu Einstellungen, Freisprüchen und diversionellen Entscheidungen zu aktualisieren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 16, Absatz 2, lautet ab Ziffer 4, wie folgt:

  1. Ziffer 4
    nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch (Paragraphen 27, Absatz 2, 30, Absatz 2, SMG), oder
  2. Ziffer 5
    nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), Bundesgesetzblatt , I Nr. 30,
handelt.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, lautet Absatz 3 :

  1. Absatz 3,Den Sicherheitsbehörden obliegt die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung
    1. Ziffer eins
      einer Person, die
      1. Litera a
        sich öffentlich oder in schriftlicher oder elektronischer Kommunikation für Gewalt gegen Menschen, Sachen oder die verfassungsmäßigen Einrichtungen ausspricht, oder
      2. Litera b
        sich Mittel und Kenntnisse verschafft, die sie in die Lage versetzen, Sachschäden in großem Ausmaß oder die Gefährdung von Menschen herbeizuführen,
      und damit zu rechnen ist, dass sie eine mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundene weltanschaulich oder religiös motivierte Gewalt herbeiführt, oder
    2. Ziffer 2
      einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „habe Selbstmord begangen“ durch die Wortfolge „werde Selbstmord begehen“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 38, Absatz 2, wird die Wortfolge „einschreiten kann“ durch das Wort „einschreitet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der ohne Rechtsgrund und ohne Duldung des Besitzers dessen Grundstück oder Raum betreten hat und durch sein Verharren vor Ort schwerwiegend in die Rechte des Besitzers eingreift, auf Verlangen des Besitzers wegzuweisen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 49 b, wird die Wortfolge „oder nach dem Pyrotechnikgesetz“ durch die Wortfolge „ , nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, oder nach Paragraph 3, des Abzeichengesetzes 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

  1. Ziffer 7
    für die Analyse und Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem Vierzehnten und Fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 53, Absatz 3 b, wird die Wortfolge „gefährdeten Menschen“ durch die Wortfolge „gefährdeten oder diesen begleitenden Menschen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 53, Absatz 5, wird nach dem Wort „Fahndung“ der Klammerausdruck „(Paragraph 24,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 54, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Zur Unterstützung der Observation gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ist der Einsatz technischer Mittel, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung des räumlichen Bereichs ermöglichen, in dem sich die beobachtete Person oder der beobachtete Gegenstand befindet, zulässig, wenn die Observation sonst aussichtslos oder erheblich erschwert wäre.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 55 a, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt der Strichpunkt und wird der Halbsatz „oder dessen angestrebte oder wahrgenommene Tätigkeit im Auftrag der Behörde sonst den Zugang zu vertraulichen Informationen im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, unerlässlich macht;“ angefügt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 55 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Mit Zustimmung des Betroffenen kann ebenfalls eine Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Fristen durchgeführt werden.“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 57, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die Sicherheitsbehörden dürfen“ durch die Wortfolge „Soweit dies jeweils für die Erreichung des Zweckes der Datenanwendung erforderlich ist, dürfen die Sicherheitsbehörden“ ersetzt und nach dem Wort „Aliasdaten“ die Wortfolge „sowie ein Lichtbild“ und nach dem Wort „Kleidung“ die Wortfolge „sowie einem Hinweis auf bereits vorhandene, gemäß Paragraph 75, Absatz eins, verarbeitete erkennungsdienstliche Daten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „inländischer richterlicher Befehl“ die Wortfolge „ , eine Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 171, StPO sowie eine Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 169, StPO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, wird folgende Ziffer 10 a, eingefügt:

  1. Ziffer 10 a
    der Betroffene Opfer eines Missbrauchs seiner Identität durch einen nach Ziffer eins bis 4 ausgeschriebenen oder nach Ziffer 5, 6, 11 und 11 a von den dort aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen betroffenen Menschen wurde und der Betroffene der Verarbeitung nach Maßgabe des Paragraph 68, Absatz eins, zugestimmt hat;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, wird nach der Wortfolge „Z 10“ die Wortfolge „und 10a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 58 c, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern besondere gesetzliche Regelungen dies vorsehen, ist darüber hinaus eine Übermittlung von Daten auch an Jugendwohlfahrtsträger in Angelegenheiten der Jugendfürsorge zulässig.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 63, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,In den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, sind die Daten zu löschen, wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres sind sie jedenfalls zu löschen, wenn sich keine Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz eins, stellt.
  2. Absatz eins b,In den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz eins, stellt.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 65, Absatz eins, entfällt das Wort „weiterer“.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 68, Absatz eins, wird nach dem Wort „herzustellen“ die Wortfolge „ , diese mit dessen Zustimmung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, zu verarbeiten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 73, Absatz 6 und Paragraph 74, Absatz 3, lautet das Zitat jeweils „§ 68 Absatz eins, 3, oder 4“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 75, Absatz eins, wird die Wortfolge „und 67 Absatz eins, erster Satz“ durch die Wortfolge „ , 67 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, sowie Paragraph 68, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 76, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 86, Absatz 2, wird jeweils das Wort „Bundespolizeibehörde“ durch das Wort „Bundespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 76, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (Paragraph 74,) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach Paragraph 74 und die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 76, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 80, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 36, In den Paragraphen 81, Absatz eins, 82, Absatz eins und 83 Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „218 Euro“ durch die Wortfolge „350 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 82, Absatz eins, wird die Wortfolge „gegenüber einer Militärwache“ durch die Wortfolge „gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In den Paragraphen 83 a, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz eins a, wird jeweils die Wortfolge „360 Euro“ durch die Wortfolge „500 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 83 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für das Tragen einer Uniform oder von Uniformteilen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Ausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Uniform oder eines Uniformteiles zu erwecken.“

Novellierungsanordnung 40, Nach Paragraph 83 a, wird folgender Paragraph 83 b, samt Überschrift eingefügt:

„Unbefugtes Verwenden geschützter grafischer Darstellungen der Sicherheitsbehörden und Polizeikommanden

Paragraph 83 b,

  1. Absatz eins,Wer eine gemäß Absatz 2, bezeichnete grafische Darstellung der Sicherheitsbehörden oder Polizeikommanden in einer Weise verwendet, die geeignet ist, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für die Verwendung von Wort-Bildkombinationen, die auf Grund ihrer Farbgebung und Schriftausführung geeignet sind, den Anschein einer gemäß Absatz 2, bezeichneten Darstellung zu erwecken.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die im Sinne des Absatz eins, geschützten grafischen Darstellungen.“

Novellierungsanordnung 41, In Paragraph 84, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 84, Absatz eins a, wird die Wortfolge „1 500 Euro“ durch die Wortfolge „2 300 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 91 c, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Observation (Paragraph 54, Absatz 2,)“ die Wortfolge „und deren technische Unterstützung (Paragraph 54, Absatz 2 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 91 c, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „§ 54 Absatz 6 und 7 die Wortfolge „ , eine Datenverwendung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, eingefügt und im dritten Satz das Wort „Datenanwendung“ durch die Wortfolge „Datenanwendung oder -verwendung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 91 c, Absatz 3, wird die Wortfolge „Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 54, Absatz 3 und 4 durch die Wortfolge „Ermittlungsmaßnahme nach Paragraph 54, Absatz 2,, 2a, 3 und 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45a, Im Paragraph 91 c, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Die Sicherheitsbehörde hat jede Einholung einer Ermächtigung entsprechend zu begründen. Eine Ermächtigung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, darf nur für die Dauer von höchstens drei Monaten erteilt und grundsätzlich nur einmal um diesen Zeitraum verlängert werden; eine darüber hinausgehende Verlängerung um weitere drei Monate ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der bis dahin ermittelten Informationen unbedingt notwendig ist, um abzuklären, ob sich hinsichtlich des Betroffenen eine Aufgabe gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, stellt.“

Novellierungsanordnung 45b, Im Paragraph 91 d, Absatz 4, wird der Punkt nach dem ersten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„insbesondere ist darin auf Ermächtigungen nach Paragraph 91 c, Absatz 3, Bezug zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 46, In der Überschrift des 7. Teiles und der Paragrafenüberschrift des Paragraph 92, wird jeweils das Wort „Schadenersatz“ durch das Wort „Entschädigung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 92, lautet der letzte Satz:

„Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,.“

Novellierungsanordnung 48, Die Überschrift des Paragraph 93 a, lautet:

„Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 93 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Mitglieder der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , den Bundespräsidenten sowie des Präsidenten des Nationalrates und den Vorsitzenden des Bundesrates“ und nach der Wortfolge „Ansehens der Bundesregierung“ die Wortfolge „ , des Bundespräsidenten, des Nationalrates oder des Bundesrates“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 5 a und Absatz 7, 16, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, 21 Absatz 3, 24, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz 2 und 5, 49 b, 53 Absatz eins, Ziffer 6 und 7, 53 Absatz 3 b und 5, 54 Absatz 2 a, 55 a, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, 57, Absatz eins, Einleitungsteil sowie Ziffer eins und 10 a, 58 Absatz eins, Ziffer 8, 58 c, Absatz 2, 63, Absatz eins a und eins b, 65 Absatz eins, 68, Absatz eins, 73, Absatz 6, 74, Absatz 3, 75, Absatz eins, 76, Absatz eins, 2 und 6, 80 Absatz eins, 81, Absatz eins, 82, Absatz eins, 83, Absatz eins, 83 a, Absatz eins, 83 b, samt Überschrift, 84 Absatz eins und eins a, 86 Absatz 2, 91 c, Absatz eins bis 3, 91 d Absatz 4,, die Überschrift des 7. Teiles, 92 samt Überschrift, 93a Absatz eins, samt Überschrift sowie die Einträge in das Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 83 b, 92 und 93 a und zum 7. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt Paragraph 76, Absatz 7, außer Kraft. Paragraph 13 a, samt Überschrift und der Eintrag in das Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 13 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft, gleichzeitig treten die Absatzbezeichnung in Paragraph 13 und Paragraph 13, Absatz 2, außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz - PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a, Sicherheitspolizeigesetz“ durch die Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a,, 3b und 3c des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, sowie Paragraph 90, Absatz 7, des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG), BGBl. Nr. 70/2003“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012, tritt mit 1. April 2012 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird die Wortfolge „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption (Korruptionsstaatsanwaltschaft – KStA)“ durch die Wortfolge „Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 4, Absatz eins, wird in Ziffer 4, die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechlichkeit“ durch die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ und in Ziffer 7, die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechung oder der Vorteilsannahme“ durch die Wortfolge „Vorbereitung der Bestechung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, Absatz eins, wird das Wort „KStA“ durch das Wort „WKStA“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 4 und 6 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012, treten mit 1. April 2012 in Kraft.“

Fischer

Faymann