BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. Dezember 2012

Teil römisch eins

123. Bundesgesetz:

Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 2001 Ausschussbericht 2102 Sitzung 185. Bundesrat:, 8832 Ausschussbericht 8874 Sitzung 816.)

123. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 – SVÄG 2012)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (79. Novelle zum ASVG)

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 2, vierter Teilstrich lautet:

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 31, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefassten Versicherungsträger verbindlich.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift zu Paragraph 31 c, lautet:

„Service-Entgelt“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 31 c, Absatz 2, wird im ersten Satz der Ausdruck „von der anspruchsberechtigten Person“ durch den Ausdruck „vom Versicherten/von der Versicherten“ ersetzt; nach dem ersten Satz werden folgende Sätze eingefügt:

„An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 31 c, Absatz 2, wird der Beistrich am Ende der Ziffer 8, durch einen Punkt ersetzt, die Ziffer 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 31 c, Absatz 3, entfällt im ersten Satz der Ausdruck „für sich und seine/ihre Angehörigen“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 3, wird der Ausdruck „unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 53 b, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, und“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 53 b, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Ausdruck „unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,)“ durch den Ausdruck „unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 90 a, samt Überschrift lautet:

„Zusammentreffen eines Anspruchs auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG

Paragraph 90 a,

  1. Absatz eins,Trifft der Bezug von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Bezuges von Krankengeld oder einer Unterstützungsleistung mit dem Betrag des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung; hiebei sind der Bezug von Versehrtengeld dem Anspruch auf Versehrtenrente und die Zeit, für die nach Paragraph 138, Absatz eins, Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, sowie ein ruhender Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung dem Bezug des Krankengeldes oder der Unterstützungsleistung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2,Das Ruhen nach Absatz eins, tritt jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit gebührte.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 123, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 123, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 7, 7 a, 7 b und 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 139, Absatz eins, wird der Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 durch den Ausdruck „§ 122 Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 153, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen (Paragraph 131, Absatz eins,), Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen (Paragraph 131, Absatz eins,), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 135, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsträger und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsträger Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 153, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Krankenversicherungsträger dürfen in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „wenn keine besondere rechtliche Verpflichtung zu diesen Leistungen besteht;“ durch den Ausdruck „wenn der Unglücksfall nicht durch den Retter/die Retterin vorsätzlich herbeigeführt wurde und wenn nicht nach anderen unfallversicherungs- oder unfallfürsorgerechtlichen Bestimmungen ein Leistungsanspruch besteht;“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 195, Absatz 6, wird nach dem Ausdruck „Bezug von Krankengeld aus einer gesetzlichen Krankenversicherung“ der Ausdruck „oder einer Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a, GSVG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 204, Absatz eins, wird nach dem Ausdruck „Krankenversicherung“ der Ausdruck „nach diesem Bundesgesetz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 319 a, wird folgender Paragraph 319 b, samt Überschrift eingefügt:

„Ersatzanspruch der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

Paragraph 319 b,

  1. Absatz eins,Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Aufwand für eine Unterstützungsleistung nach Paragraph 104 a, GSVG bis zum Höchstausmaß von 19 Millionen Euro jährlich zu ersetzen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Regresseinnahmen sowie rückgeforderte, zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie anteilige Verwaltungskosten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind auf die Ersatzleistung anzurechnen.
  3. Absatz 3,Der Aufwandersatz hat quartalsmäßig jeweils bis zum Ende des Folgemonats nach entsprechender Rechnungslegung nach Paragraph 182 b, GSVG zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 343 c, samt Überschrift lautet:

„Gesamtvertrag über Richttarife für den festsitzenden Zahnersatz

Paragraph 343 c,

  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen Zahnärztekammer ist ein Gesamtvertrag abzuschließen, der Richttarife festsetzt, die dem/der Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Vertrags-Gruppenpraxen) für Leistungen des festsitzenden Zahnersatzes in Rechnung gestellt werden dürfen.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, festgesetzten Richttarife sind für alle in einem Vertragsverhältnis stehenden freiberuflich tätigen Zahnärzte/Zahnärztinnen und Dentisten/Dentistinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen verbindlich.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 575, Absatz 16 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, In der Nr. 20 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Erkrankungen“ durch den Ausdruck „Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen sowie andere Erkrankungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, In der Nr. 22 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Drucklähmungen der Nerven“ durch den Ausdruck „Druckschädigung der Nerven“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, In der Nr. 23 der Anlage 1 wird der Ausdruck „Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel der Knie- oder Ellbogengelenke durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung“ durch den Ausdruck „Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, In der Nr. 26 der Anlage 1 wird folgende Litera c, angefügt:

  1. Litera c
    Bösartige Neubildungen der Lunge durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid bei Silikose“

Novellierungsanordnung 27, In der Nr. 30 der Anlage 1 wird nach dem Ausdruck „Asthma bronchiale“ der Klammerausdruck „(einschließlich Rhinopathie)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 670, wird folgender Paragraph 671, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (79. Novelle)

Paragraph 671,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 5, Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 31 c, 31 c, Absatz 2 und Absatz 3, 53 b, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, 90 a samt Überschrift, 123 Absatz 9 und 10, 153 Absatz 3 und 3 a, 175 Absatz 2, Ziffer 10, 176, Absatz eins, Ziffer 2, 195, Absatz 6, 204, Absatz eins, 319 b, samt Überschrift, 343c samt Überschrift sowie die Nr. 20, 22, 23, 26 und 30 der Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Jänner 2011 Paragraph 139, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 2004 Paragraph 31, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
  2. Absatz 2,Paragraph 575, Absatz 16 a, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
  4. Absatz 4,Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat gemeinsam mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum 31. März 2016 im übertragenen Wirkungsbereich der Träger unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit eine Evaluierung der Aufwendungen, die durch die Einführung der Unterstützungsleistungen bei lang andauernder Krankheit nach Paragraph 104 a bis zum 31. Dezember 2015 entstanden sind, vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen.
  5. Absatz 5,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“

Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum GSVG)

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 4 und 5 entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Versicherte nach Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraphen 14 a und 14 b können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
    1. Ziffer eins
      mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt hat,
    2. Ziffer 2
      durch Ausschluss nach Paragraph 11,,
    in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 7, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 14 c, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 14 a, Absatz 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Personen, die nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, pflichtversichert waren, nunmehr noch eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, und die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufgegeben haben oder bei denen der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistungsbezug weggefallen ist, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 14 a, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4,Personen, die nach Paragraph 16, ASVG selbstversichert waren und weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei deren Ausübung sie auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.
  2. Absatz 5,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen waren und auf Grund einer freiberuflichen Erwerbstätigkeit eine nicht die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pension nach diesem Bundesgesetz, dem FSVG oder dem NVG 1972 und/oder eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen und die Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2, begründet hat, aufgegeben haben, sind in der Krankenversicherung selbstversichert, wenn und solange sie nicht einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten sind.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 14 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Personen, die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung nach Paragraph 5, von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen sind, unterliegen dann auf Grund ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit in der Krankenversicherung der Pflichtversicherung, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine andere Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründet, ausüben oder
    2. Ziffer 2
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Pensions(Ruhegenuss)leistung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder
    3. Ziffer 3
      eine die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründende Leistung nach dem KBGG (Kinderbetreuungsgeld) oder nach Paragraph 26, AlVG (Weiterbildungsgeld) beziehen
    und kein Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenvorsorgeeinrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung besteht. Dies gilt auch für Bezieher einer Hinterbliebenenpension bzw. einer Hinterbliebenenversorgungsleistung.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14 b, Absatz 2, wird jeweils der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 14 b, Absatz 3, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ und der Ausdruck „und sie auf Grund einer anderen Erwerbstätigkeit eine Pension beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten begründet“ durch den Ausdruck „und sie zusätzlich eine Pensions(Ruhegenuss)leistung beziehen, die die Krankenversicherung der Pensionisten/innen begründet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 14 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Selbstversicherung nach Paragraph 14 a, beginnt
    1. Ziffer eins
      mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 4, im Anschluss an eine Selbstversicherung nach Paragraph 16, ASVG;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 5, im Anschluss an eine Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 14 c, Absatz 2, Ziffer eins und 2 lauten:

  1. Ziffer eins
    im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer eins und der Absatz 3 und 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet; im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3 und 4 auch mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der/die Versicherte einer Krankenvorsorgeeinrichtung seiner/ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beigetreten ist;
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und 5 mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14 d, samt Überschrift lautet:

„Beginn und Ende der Pflichtversicherung

Paragraph 14 d,

  1. Absatz eins,Die Pflichtversicherung nach Paragraph 14 b, beginnt
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Anfall der Pensions(Ruhegenuss)- oder der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit Beginn des Kinderbetreuungsgeld- bzw. des Weiterbildungsgeldbezuges.
  2. Absatz 2,Die Pflichtversicherung endet
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, mit Aufgabe der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, mit dem Wegfall der Pensions(Ruhegenuss)- bzw. der Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 14 b, Absatz eins, Ziffer 3, mit dem Wegfall der die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung begründenden Leistung.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 14 e, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 14 e, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistungen“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistungen“ und der Ausdruck „Alters(Todes)versorgungsleistung“ durch den Ausdruck „Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, durch den Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 14 f, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer 2 und 14 b Absatz 2, durch den Ausdruck „§§ 14a Absatz eins, Ziffer 2, 14 a, Absatz 5 und 14 b Absatz 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Nach dem Paragraph 14 g, wird folgender Paragraph 14 h, samt Überschrift eingefügt:

„Bezug einer besonderen Pensionsleistung

Paragraph 14 h,

Eine besondere Pensionsleistung nach den Paragraphen 20 c, 20 d, oder 20e FSVG gilt für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14 a bis 14 g als Versorgungsleistung aus einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 31, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Der Beitrag nach Absatz eins, ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 €, so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 79, Absatz eins, erhält die Ziffer 3, die Bezeichnung „3a.“, die Ziffer 3, (neu) lautet:

  1. Ziffer 3
    aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit (Paragraph 104 a,);“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 79, Absatz 2, wird der Ausdruck „108“ durch den Ausdruck „107“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 80, erhält die Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“, die Ziffer 2, (neu) lautet:

  1. Ziffer 2
    im Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch eine Krankheit im Sinne der Ziffer eins, herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit;“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 82, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Anspruchsberechtigte nach Paragraph 104 a, aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 83, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 83, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Eine im Absatz 2 und 4 sowie Absatz 8 und 8 a genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 85 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Versicherte, für die auf Grund gesamtvertraglicher und satzungsmäßiger Regelungen anstelle der Sachleistungen bare Leistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, zweiter Satz gewährt werden, sind, soweit die Satzung dies vorsieht, berechtigt, über Antrag Sachleistungen nach Paragraph 85, Absatz 3, erster Satz unter Beibehaltung der Geldleistungen nach Paragraph 96, Absatz 2, in Anspruch zu nehmen. Für Beginn und Ende dieser Berechtigung gilt Absatz eins, vierter Satz entsprechend.“

Novellierungsanordnung 28a, Paragraph 102 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 50 € und ist in den Fällen des Absatz 4, in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Absatz 3, auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 29, Der 3. Unterabschnitt des Abschnitts römisch zwei des Zweiten Teils wird durch folgenden 3. und 4. Unterabschnitt ersetzt:

„3. Unterabschnitt
Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit

Paragraph 104 a,

  1. Absatz eins,Versicherte nach Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie 14a und 14b haben nach Maßgabe der folgenden Absätze bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf eine tägliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Unterstützungsleistung haben
    1. Ziffer eins
      jene in Absatz eins, genannten selbständig Erwerbstätigen, bei denen die Aufrechterhaltung ihres Betriebes von deren persönlicher Arbeitsleistung abhängt und die in ihrem Unternehmen regelmäßig keinen oder weniger als 25 Dienstnehmer/innen beschäftigen, wobei die Anzahl der Dienstnehmer/innen nach Paragraph 77 a, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die eine Unterstützungsleistung zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist.
  3. Absatz 3,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger nach Ablauf von vier Wochen ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit innerhalb von zwei Wochen den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb dieser Fristen, so zählt der auf das Einlangen der Meldung folgende Tag als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche ab Bestätigung dem Versicherungsträger vorzulegen. Bei einer Meldung des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 106, Absatz 2, ist keine gesonderte Meldung erforderlich. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Werden die in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen nach Beendigung des Bezuges einer Unterstützungsleistung vor Ablauf der Höchstdauer von 20 Wochen neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits eine Unterstützungsleistung gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
  5. Absatz 5,Wurde bereits für 20 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit eine Unterstützungsleistung bezogen, entsteht ein neuer Anspruch für dieselbe Krankheit erst wieder, wenn in der Zwischenzeit mindestens 26 Wochen einer den Anspruch auf Unterstützungsleistung eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen.
  6. Absatz 6,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Daten zur Feststellung der Betriebsgröße nach Absatz 2, Ziffer eins, elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Ruhen des Anspruches auf Unterstützungsleistung

Paragraph 104 b,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Unterstützungsleistung ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 104 a, Absatz 3, dritter Satz nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung die Unterstützungsleistung bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass die Unterstützungsleistung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 104 a, Absatz 2, Ziffer 2, angerechnet.

4. Unterabschnitt
Leistungen bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld

Leistung, Anspruchsberechtigung

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Als Leistung bei Bestand einer Zusatzversicherung auf Krankengeld (Paragraph 9,) wird Krankengeld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht.
  2. Absatz 2,Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld nach Absatz eins, entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit entfällt, wenn Krankengeld infolge eines Arbeitsunfalles, der nach dem Antrag auf Zusatzversicherung eingetreten ist, gebührt. Bei Feststellung der Anspruchsberechtigung hat eine Unterbrechung der Zusatzversicherung wegen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in der Dauer von weniger als 12 Monaten außer Betracht zu bleiben. Die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld endet mit dem Ende der Zusatzversicherung.

Krankengeld

Paragraph 106,

  1. Absatz eins,Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, wenn und solange der Versicherte infolge Krankheit nicht oder nur mit Gefahr der Verschlechterung seines Zustandes oder der Erkrankung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, gebührt vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an ein tägliches Krankengeld.
  2. Absatz 2,Die anspruchsberechtigten Versicherten haben dem Versicherungsträger innerhalb einer Woche ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Beginn der ärztlicherseits festgestellten Arbeitsunfähigkeit zu melden. Der Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit ist vom behandelnden Arzt vierzehntägig bestätigen zu lassen und innerhalb einer Woche dem Versicherungsträger vorzulegen. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Krankengeld ist bis zur Höchstdauer von 26 Wochen für ein und dieselbe Krankheit, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, für die Krankengeld zuerst gewährt wurde, eine neue Krankheit hinzugetreten ist, zu gewähren. Auf die Höchstdauer sind die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit anzurechnen. Werden anspruchsberechtigte Versicherte nach Beendigung des Krankengeldbezuges vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb einer Frist von 26 Wochen, infolge der Krankheit, für die bereits Krankengeld gewährt wurde, arbeitsunfähig, so gilt dies als Fortsetzung und sind diese Zeiten zur Feststellung der Höchstdauer zusammenzurechnen.
  4. Absatz 4,Anspruchsberechtigte Versicherte, die bereits für 26 Wochen hintereinander oder insgesamt für ein und dieselbe Krankheit Krankengeld bezogen haben, erlangen erst wieder nach Ablauf von 26 Wochen (gerechnet vom Tag der Aussteuerung nach Absatz 3, an) für dieselbe Krankheit, für die der weggefallene Anspruch auf Krankengeld bestanden hat, einen neuen Anspruch in dem im Absatz 3, angeführten Ausmaß.
  5. Absatz 5,Die Satzung kann die im Absatz 3, erster Satz vorgesehene Höchstdauer auf 52 Wochen verlängern.
  6. Absatz 6,Das tägliche Krankengeld wird durch die Satzung festgesetzt und darf 80 % der vorläufigen Beitragsgrundlage (Paragraph 25 a,), geteilt durch 30, nicht überschreiten. Es gebührt jedoch mindestens in Höhe von 26,97 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.

Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Paragraph 107,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange den Meldeverpflichtungen nach Paragraph 106, Absatz 2, nicht nachgekommen wird.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen die persönlichen Verhältnisse des Versicherten oder das Vorliegen besonderer Gründe für die nicht rechtzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit es gerechtfertigt erscheinen lassen, kann die Satzung das Krankengeld bei nicht rechtzeitiger Meldung auch für die zurückliegende Zeit vorsehen.
  3. Absatz 3,Durch die Satzung kann ferner bestimmt werden, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte
    1. Ziffer eins
      einer Ladung zum Chef(Vertrauens)arzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet oder
    2. Ziffer 2
      wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen des behandelnden Arztes verletzt hat,
    in allen diesen Fällen, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
  4. Absatz 4,Zeiträume des Ruhens werden auf die Höchstdauer nach Paragraph 106, angerechnet.“

Novellierungsanordnung 30, Nach Paragraph 182 a, wird folgender Paragraph 182 b, samt Überschrift eingefügt:

„Ermittlung des Aufwandersatzes für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a

Paragraph 182 b,

Zur Ermittlung des Aufwandersatzes nach Paragraph 319 b, ASVG für Unterstützungsleistungen nach Paragraph 104 a, hat der Versicherungsträger einen eigenen Rechenkreis und eine nach Einzelfällen aufgegliederte Dokumentation vorzusehen. Der Versicherungsträger hat weiters quartalsmäßig, erstmals zum Stichtag 31. März 2013, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Aufstellung über die Entwicklung der Krankenstandstage, Krankheitsursachen und Leistungsauszahlungen (Fallmanagement) zu übermitteln. Der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 31, Nach Paragraph 347, wird folgender Paragraph 348, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 348,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 9, Absatz eins und 3, 14 a Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, bis 5, 14b Absatz eins bis 3, 14 c Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, 14 d, samt Überschrift, 14e Ziffer 2 und 3, 14 f Absatz eins, Ziffer eins und 2, 14 h samt Überschrift, 31 Absatz 2, 78, Absatz eins, Ziffer 2, 79, Absatz eins, Ziffer 3 und 3 a und Absatz 2, 80, Ziffer 2 und 3, 82 Absatz 5, 83, Absatz 6 und 7, 85 a Absatz 2, 102 a, Absatz 5,, der 3. und 4. Unterabschnitt des Abschnittes römisch zwei des Zweiten Teils sowie Paragraph 182 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Auf Versicherte, deren Zusatzversicherung nach Paragraph 9, GSVG zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrecht ist, ist die bisherige Rechtslage bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden. Diese können jedoch unwiderruflich erklären, dass die neue Rechtslage ab dem der Erklärung folgenden Monatsersten angewendet werden soll. Erfolgt bis 31. Dezember 2013 keine derartige Erklärung, ist ab 1. Jänner 2014 die neue Rechtslage anzuwenden. Hat eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Übertritt oder der Überführung in die neue Rechtslage begonnen, dann sind die Leistungen bis zum Eintritt der Arbeitsfähigkeit oder dem früheren Eintritt der Höchstdauer an Krankengeldbezug nach dem Altrecht zu beurteilen. Die Wartezeit nach Paragraph 105, Absatz 2, in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist auf jene in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, können rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“

Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (41. Novelle zum BSVG)

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt der Ausdruck „zuzüglich des Beitrages des Bundes nach Paragraph 31, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 78, Absatz 6, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 78, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8,Eine im Absatz 2 und Absatz 4, sowie Absatz 6 a, 6 b, sowie 7 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 95, Absatz 4, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Werden in Zahnambulatorien des Versicherungsträgers Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage des Versicherungsträgers sowie durch Aushang im Zahnambulatorium des Versicherungsträgers zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 95, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,Der Krankenversicherungsträger darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“

Novellierungsanordnung 5a, Paragraph 98, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 50 € und ist in den Fällen des Absatz 4, in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Absatz 3, auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 148 c, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Betriebs- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.“

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 148 p, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Fassung von 1929“ durch den Ausdruck „BGBl. Nr. 1/1930“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 265, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 339, wird folgender Paragraph 340, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (41. Novelle)

Paragraph 340,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 78, Absatz 6 und 8, 95 Absatz 4 und 4 a, 98 Absatz 5, 148 c, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 148p Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph 265, Absatz 11, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“

Artikel 4
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (40. Novelle zum B-KUVG)

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg“ durch den Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg“ ersetzt; der Ausdruck „Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,“ entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    die Haushaltszulage sowie Kinderzulage und Kinderzuschuss,“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 56, Absatz 9, wird der Punkt am Ende der Litera e,) durch den Ausdruck „oder“ ersetzt und folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    einer Berufsgruppe angehörte, die nach Paragraph 5, Absatz eins, auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist, und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach den Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 56, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,Eine im Absatz 2 und Absatz 3, sowie Absatz 6, bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet, oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 69, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragszahnärzte/Vertragszahnärztinnen oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlzahnärzte/Wahlzahnärztinnen oder Wahl-Gruppenpraxen, Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen, Wahldentisten/Wahldentistinnen, in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsanstalt oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Paragraph 63, Absatz 2, erster und zweiter Satz gelten entsprechend. Insoweit Behandlungsbeiträge zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt und bei den freiberuflich tätigen Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen sowie bei den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein. Werden in Zahnambulatorien der Versicherungsanstalt Leistungen, die nicht Gegenstand des Gesamtvertrages oder der Satzung sind oder waren, sowie Maßnahmen zur Vorbeugung von Erkrankungen der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich der dazugehörigen Gewebe erbracht, so sind dafür Kostenbeiträge der Versicherten vorzusehen. Diese Beiträge sind kostendeckend festzusetzen und auf der Homepage der Versicherungsanstalt sowie durch Aushang im Zahnambulatorium der Versicherungsanstalt zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 69, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Die Versicherungsanstalt darf in den Zahnambulatorien im Bereich des festsitzenden Zahnersatzes keine kosmetischen Luxusleistungen, ebenso keine umfangreichen festsitzenden Zahnersatzkonstruktionen erbringen, die als Gesamtarbeit wegen ihrer Größe ein außergewöhnliches Risiko darstellen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Dienststätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 105, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie
      1. Litera a
        entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder
      2. Litera b
        zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992, betreiben;
    2. Ziffer 2
      als Teilnehmer/in des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, oder des in Ziffer 2, genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 190, Absatz 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 231, wird folgender Paragraph 232, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Artikel 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, (40. Novelle)

Paragraph 232,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen 56, Absatz 9 und 10, 69 Absatz 3 und 3 a sowie 90 Absatz 2, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. September 2012 Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Juni 2012 Paragraph 105, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,.
    4. Ziffer 4
      rückwirkend mit 1. Jänner 2012 Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,;
  2. Absatz 2,Paragraph 190, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Leidet der (die) Versicherte am 1. Jänner 2013 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012, als Berufskrankheit gilt, oder ist er (sie) vor dem 1. Jänner 2013 an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an ihn (sie) oder an seine (ihre) Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 2013 zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 gestellt wird; wird der Antrag nach dem 31. Dezember 2014 gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.“

Fischer

Faymann