118. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 4 der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt, im Eintrag zu § 86 das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt, lautet der Eintrag zu § 93: „Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“ und entfällt der Eintrag „§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften“.Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 4, der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt, im Eintrag zu Paragraph 86, das Wort „Mißständen“ durch das Wort „Mängeln“ ersetzt, lautet der Eintrag zu Paragraph 93 :, „Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“ und entfällt der Eintrag „§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 1 wird im 3. Satz die Wortfolge „, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird im 3. Satz die Wortfolge „, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft“ durch die Wortfolge „oder eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 6 wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 6, wird das Wort „Zubereitungen“ durch die Worte „Gemische (Zubereitungen)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 7 wird der folgende zweite Satz angefügt:In Paragraph 2, Absatz 7, wird der folgende zweite Satz angefügt:
„Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:In Paragraph 2, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:
„(7a)Absatz 7 a,Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist physische und psychische Gesundheit zu verstehen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 9 lautet:Paragraph 2, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 Abs. 1 dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge „und der Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In der Überschrift zu § 4 wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.In der Überschrift zu Paragraph 4, wird nach dem Wort „Maßnahmen“ der Klammerausdruck „(Arbeitsplatzevaluierung)“ hinzugefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 1 wird der Einleitungsteil des zweiten Satzes durch folgenden zweiten Satz und folgenden Einleitungsteil des nunmehr dritten Satzes ersetzt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird der Einleitungsteil des zweiten Satzes durch folgenden zweiten Satz und folgenden Einleitungsteil des nunmehr dritten Satzes ersetzt:
„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“„Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 4 Abs. 1 Z 5 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und lauten die Z 6 und 7:In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und lauten die Ziffer 6 und 7 :
die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 4 Abs. 5 wird nach der Z 2 die folgende Z 2a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz 5, wird nach der Ziffer 2, die folgende Ziffer 2 a, eingefügt:
nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 4 Abs. 6 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen,“ eingefügt.In Paragraph 4, Absatz 6, wird im zweiten Satz nach dem Wort „Arbeitsmediziner“ die Wortfolge „sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen,“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 3, wird die Wortfolge „dass sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ durch die Wortfolge „dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, In § 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 7, wird nach der Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:
Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation;“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 7 Z 7 werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.In Paragraph 7, Ziffer 7, werden nach dem Wort „Technik,“ die Wortfolge „Tätigkeiten und Aufgaben,“, nach dem Wort „Arbeitsorganisation,“ das Wort „Arbeitsabläufen,“ und nach dem Wort „Arbeitsbedingungen,“ das Wort „Arbeitsumgebung,“ eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 10, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmervertreter/innen mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen.“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 10 Abs. 6 wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:In Paragraph 10, Absatz 6, wird der erste Satz durch folgende zwei Sätze ersetzt:
„Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer/innen bestellt werden. Sie müssen die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.In Paragraph 15, Absatz eins, wird das Wort „Sittlichkeit“ durch die Wortfolge „Integrität und Würde“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, In § 18, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 2, 5 und 7, § 59, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 2 und 4, § 80 Abs. 2 und 4, § 89 Abs. 1, § 90, § 91 Abs. 1, § 99 Abs. 2 und 4, § 101 Abs. 1 und 2, § 112 Abs. 3, werden die Ressortbezeichnungen „Arbeit und Soziales“ bzw. „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 18,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz eins und 2, Paragraph 48, Absatz eins und 2, Paragraph 56, Absatz 2, 5 und 7, Paragraph 59,, Paragraph 72, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75, Absatz 2 und 4, Paragraph 80, Absatz 2 und 4, Paragraph 89, Absatz eins,, Paragraph 90,, Paragraph 91, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 2 und 4, Paragraph 101, Absatz eins und 2, Paragraph 112, Absatz 3,, werden die Ressortbezeichnungen „Arbeit und Soziales“ bzw. „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ bzw. „Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Ressortbezeichnung „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 20 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass auf Arbeitsstätten im Bergbau die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.“
21.Novellierungsanordnung 21, In § 23 Abs. 5 lautet der zweite Satz:In Paragraph 23, Absatz 5, lautet der zweite Satz:
„Sie müssen fest, trittsicher und rutschfest sein.“
22.Novellierungsanordnung 22, Dem § 40 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, (CLP-Verordnung), Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,
der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),
der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,
der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),
der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,
der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,
der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),
der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),
der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,
der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),
der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),
der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,
der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,
der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,
der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,
der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,
der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe
der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,
der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,
der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);
Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).“
23.Novellierungsanordnung 23, In § 41 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 60/1997“ durch das Zitat „Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. römisch eins Nr. 10/2011“ und das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 102/2002“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In § 52 Z 5 entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.In Paragraph 52, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“.
25.Novellierungsanordnung 25, In § 56 Abs. 2 erhalten die bisherigen Ziffern 1 und 2 die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“ und wird vor der neuen Z 2 folgende Z 1 eingefügt:In Paragraph 56, Absatz 2, erhalten die bisherigen Ziffern 1 und 2 die Ziffernbezeichnung „2“ und „3“ und wird vor der neuen Ziffer 2, folgende Ziffer eins, eingefügt:
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,“zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, berechtigt ist und eine vom Bundesminister für Gesundheit anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß Paragraph 38, des Ärztegesetzes 1998 absolviert hat,“
26.Novellierungsanordnung 26, In § 56 Abs. 5 entfällt die Ziffer 2 und erhält die bisherige Ziffer 3 die Ziffernbezeichnung „2“; nach Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:In Paragraph 56, Absatz 5, entfällt die Ziffer 2 und erhält die bisherige Ziffer 3 die Ziffernbezeichnung „2“; nach Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Die Ermächtigung erlischt, wenn der/die Ermächtigte innerhalb der letzten fünf Jahre keine entsprechenden Untersuchungen vorgenommen hat.“
27.Novellierungsanordnung 27, In § 56 Abs. 7 wird die Wortfolge „den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.In Paragraph 56, Absatz 7, wird die Wortfolge „den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage sonstigen Personen zu übermitteln“ ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.
28.Novellierungsanordnung 28, In § 57 Abs. 6 entfällt vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ jeweils das Wort „ermächtigten“.In Paragraph 57, Absatz 6, entfällt vor den Worten „Ärzten“, „Ärzte“ und „Arzt“ jeweils das Wort „ermächtigten“.
29.Novellierungsanordnung 29, § 60 Abs. 2 lautet:Paragraph 60, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, dass Zwangshaltung möglichst vermieden wird und Belastungen durch monotone Arbeitsabläufe, einseitige Belastung, Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck sowie sonstige psychische Belastungen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.“
30.Novellierungsanordnung 30, Dem § 60 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 60, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Arbeitgeber/innen haben im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Bergbau für gefährliche Arbeiten oder normalerweise gefahrlose Arbeiten, die sich mit anderen Arbeitsvorgängen überschneiden und daher eine ernste Gefährdung bewirken können, ein Arbeitsfreigabesystem samt den notwendigen Schutz- und Rettungsmaßnahmen festzulegen und eine geeignete fachkundige Person zu benennen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzt und mit den möglichen Gefahren und den erforderlichen Schutz- und Rettungsmaßnahmen vertraut ist. Es ist dafür zu sorgen, dass die festgelegten Arbeiten erst durchgeführt werden, nachdem die benannte Person sich davon überzeugt hat, dass die laut Arbeitsfreigabesystem festgelegten Schutz- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt sind, und die Arbeitsfreigabe erteilt hat.“
31.Novellierungsanordnung 31, In § 62 Abs. 5 wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ ersetzt durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“.In Paragraph 62, Absatz 5, wird die Wortfolge „die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen“ ersetzt durch die Wortfolge „über fachliche Kenntnisse verfügen“.
32.Novellierungsanordnung 32, § 62 Abs. 6 entfällt; die bisherigen Absätze 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.Paragraph 62, Absatz 6, entfällt; die bisherigen Absätze 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
33.Novellierungsanordnung 33, Im nunmehrigen § 62 Abs. 7 werden nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Abs. 2 bis 5“ ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.Im nunmehrigen Paragraph 62, Absatz 7, werden nach der Wortfolge „Tätigkeiten im Sinne des Absatz 2 bis 5 ein Beistrich und die Wortfolge „ausgenommen das Führen von Kranen und Staplern,“ eingefügt.
34.Novellierungsanordnung 34, In § 67 Abs. 5 Z 4 wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 4, wird das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
35.Novellierungsanordnung 35, Dem § 69 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 69, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,Arbeitgeber/innen haben im Bergbau jedem/jeder untertägig beschäftigten Arbeitnehmer/in jeweils einen umgebungsluftunabhängigen Selbstretter (Sauerstoffselbstretter) zur Verfügung zu stellen.“
36.Novellierungsanordnung 36, In § 72 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Zitat „nach § 63“ die Wortfolge „einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse“ eingefügt.In Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach dem Zitat „nach Paragraph 63, die Wortfolge „einschließlich der Grundzüge der Ausbildung zur Vermittlung der notwendigen Fachkenntnisse“ eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In § 75 Abs. 1 Z 1 und in § 80 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ ersetzt.In Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und in Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, wird jeweils die Wortfolge „im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit“ durch das Wort „hauptberuflich“ ersetzt.
38.Novellierungsanordnung 38, In § 75 Abs. 4 wird die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ und in § 80 Abs. 4 die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.In Paragraph 75, Absatz 4, wird die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ und in Paragraph 80, Absatz 4, die Wortfolge „den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln“ jeweils ersetzt durch die Wortfolge „im Internet zu veröffentlichen“.
39.Novellierungsanordnung 39, In § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2 entfällt die Jahreszahl „1995“.In Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2, entfällt die Jahreszahl „1995“.
40.Novellierungsanordnung 40, In § 79 Abs. 2 wird die Ressortbezeichnung „soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch „Gesundheit“.In Paragraph 79, Absatz 2, wird die Ressortbezeichnung „soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt durch „Gesundheit“.
41.Novellierungsanordnung 41, In § 82a Abs. 3 wird das Zitat „354/1998“ durch das Zitat „354/1981“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/1999“.In Paragraph 82 a, Absatz 3, wird das Zitat „354/1998“ durch das Zitat „354/1981“ ersetzt und entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 181/1999“.
42.Novellierungsanordnung 42, In § 84 Abs. 1 lautet der zweite Satz:In Paragraph 84, Absatz eins, lautet der zweite Satz:
„Die Präventivfachkräfte haben den Organen der Arbeitsinspektion auf deren Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren oder Kopien dieser Unterlagen zu übermitteln.“
43.Novellierungsanordnung 43, In § 84 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge: „Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.In Paragraph 84, Absatz 3, wird im ersten Satz die Wortfolge „Besteht kein Arbeitsschutzausschuss, so haben die Präventivfachkräfte“ durch die Wortfolge: „Präventivfachkräfte haben“ ersetzt.
44.Novellierungsanordnung 44, In der Überschrift zu § 86 sowie in § 86 Abs. 1 und 3 wird jeweils das Wort „Mißstände“ bzw. „Mißständen“ durch das Wort „Mängel“ bzw. „Mängeln“ ersetzt.In der Überschrift zu Paragraph 86, sowie in Paragraph 86, Absatz eins und 3 wird jeweils das Wort „Mißstände“ bzw. „Mißständen“ durch das Wort „Mängel“ bzw. „Mängeln“ ersetzt.
45.Novellierungsanordnung 45, In § 88 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „oder sein Vertreter“ eingefügt.In Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „oder sein Vertreter“ eingefügt.
46.Novellierungsanordnung 46, In § 91 Abs. 3 wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“, der Ausdruck „des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs“ durch den Ausdruck „von Österreichs Energie“ und der Ausdruck „Elektrizitätswerke“ durch den Ausdruck „Elektrizitätswirtschaft“ ersetzt.In Paragraph 91, Absatz 3, wird der Ausdruck „Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen“ durch den Ausdruck „Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau“, der Ausdruck „des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs“ durch den Ausdruck „von Österreichs Energie“ und der Ausdruck „Elektrizitätswerke“ durch den Ausdruck „Elektrizitätswirtschaft“ ersetzt.
47.Novellierungsanordnung 47, Die Überschrift zu § 93 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 93, lautet:
„Berücksichtigung des Arbeitnehmer/innenschutzes in Genehmigungsverfahren“
48.Novellierungsanordnung 48, § 93 Abs. 1 lautet:Paragraph 93, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,In folgenden Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmer/innenschutzes zu berücksichtigen:
Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994,Genehmigung von Betriebsanlagen nach der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,
Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999,Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen und von Bergbauanlagen, soweit es sich um Arbeitsstätten handelt, nach dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,,
Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,Genehmigung von Apotheken nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957,Genehmigung von Eisenbahnanlagen nach dem Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,,
Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des § 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des § 66 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,Bewilligung von Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und von sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976,Bewilligung von Bädern nach dem Bäderhygienegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach §§ 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002,Genehmigung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen nach Paragraphen 37 bis 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,,
Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253/1957,Bewilligung von Anlagen und Zivilflugplätzen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,,
Bewilligung von Lagern nach § 35 des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, BGBl. I Nr. 121/2009,Bewilligung von Lagern nach Paragraph 35, des Sprengmittelgesetzes 2010 – SprG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2009,,
Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003.“Genehmigung von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.“
49.Novellierungsanordnung 49, In § 93 Abs. 2 entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind“ ersetzt durch die Wortfolge „In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag“.In Paragraph 93, Absatz 2, entfällt der erste Satz und wird im zweiten Satz die Wortfolge „Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind“ ersetzt durch die Wortfolge „In diesen Verfahren sind dem jeweiligen Genehmigungsantrag“.
50.Novellierungsanordnung 50, Nach § 93 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 93, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Die in Abs. 1 genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach § 92.“Die in Absatz eins, genannten Arbeitsstätten bedürfen keiner Arbeitsstättenbewilligung nach Paragraph 92,
51.Novellierungsanordnung 51, In § 94 Abs. 1 wird in Z 9 der Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz – GWG, BGBl. I Nr. 121/2000.“ durch den Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011,“ ersetzt und werden folgende Z 10 und 11 angefügt:In Paragraph 94, Absatz eins, wird in Ziffer 9, der Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz – GWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,.“ durch den Ausdruck „Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,,“ ersetzt und werden folgende Ziffer 10, und 11 angefügt:
Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, BGBl. I Nr. 103/2003,Verfahren zur Bewilligung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln nach dem Seilbahngesetz 2003 – SeilbG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,,
Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß § 52 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.“Verfahren zur Genehmigung von mobilen Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 52, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,.“
52.Novellierungsanordnung 52, Nach § 94 Abs. 5 werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:Nach Paragraph 94, Absatz 5, werden folgende Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5a)Absatz 5 a,Sind für mehrere identische Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin oder für mehrere identische Arbeitsmittel, die in verschiedenen Arbeitsstätten eines Arbeitgebers/einer Arbeitgeberin verwendet werden sollen, und für die vollkommen identische Voraussetzungen vorliegen, solche Vorschreibungen erforderlich, so ist für das Verfahren die für den Unternehmenssitz zuständige Behörde zuständig.
(5b)Absatz 5 b,Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen auch einer von dem/der Arbeitgeber/in verschiedenen Person vorgeschrieben werden, wie insbesondere dem/der Genehmigungswerber/in in Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 oder dem/der Inhaber/in oder dem/der Betreiber/in einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.“Sofern dies im Sinne der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zweckmäßig ist, können die zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlichen Maßnahmen auch einer von dem/der Arbeitgeber/in verschiedenen Person vorgeschrieben werden, wie insbesondere dem/der Genehmigungswerber/in in Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins, und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, oder dem/der Inhaber/in oder dem/der Betreiber/in einer mehrere Arbeitsstätten umfassenden Gesamtanlage.“
53.Novellierungsanordnung 53, In § 94 Abs. 6 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 5b“.In Paragraph 94, Absatz 6, wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 5b“.
54.Novellierungsanordnung 54, In § 99 Abs. 3 Z 3 wird das Zitat „des Krankenanstaltengesetzes“ durch das Zitat „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Zitat „des Krankenanstaltengesetzes“ durch das Zitat „des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG)“ ersetzt.
55.Novellierungsanordnung 55, § 99 Abs. 3 Z 3a entfällt.Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3 a, entfällt.
56.Novellierungsanordnung 56, In § 99 Abs. 3 Z 5 wird das Zitat „des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975“ durch das Zitat „des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010“ ersetzt.In Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5, wird das Zitat „des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975“ durch das Zitat „des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 110/2010“ ersetzt.
57.Novellierungsanordnung 57, In § 105 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.In Paragraph 105, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.
58.Novellierungsanordnung 58, In § 106 Abs. 3 lauten die Z 1 und 2:In Paragraph 106, Absatz 3, lauten die Ziffer eins und 2 :
Für Fußböden in Betriebsräumen gilt § 6 Abs. 4 erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen § 7 Abs. 4 zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen § 14 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.Für Fußböden in Betriebsräumen gilt Paragraph 6, Absatz 4, erster und zweiter Satz, für Wände und Decken in Betriebsräumen Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Satz, für die Beheizung von Arbeitsräumen und von brandgefährdeten Räumen Paragraph 14, Absatz 2, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“ entfällt.
Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten § 22 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und § 26 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.“Für Ausgänge und Verkehrswege in Arbeitsstätten gelten Paragraph 22, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“ entfällt, und Paragraph 26, Absatz 10, mit der Maßgabe, dass im ersten Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“ entfällt.“
59.Novellierungsanordnung 59, In § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 74“ durch die Wortfolge: „§§ 74 mit der Maßgabe, dass in Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Abs. 2 der erste Satz entfällt“ ersetzt.In Paragraph 107, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 74“ durch die Wortfolge: „§§ 74 mit der Maßgabe, dass in Absatz eins, die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“ und in Absatz 2, der erste Satz entfällt“ ersetzt.
60.Novellierungsanordnung 60, In § 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und für Aufenthaltsräume § 87 Abs. 1 letzter Satz AAV,“.In Paragraph 108, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und für Aufenthaltsräume Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz AAV,“.
61.Novellierungsanordnung 61, § 109 Abs. 2 lautet:Paragraph 109, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, Abs. 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15, weiters § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten Paragraph 41, Absatz 8,, Paragraph 59, Absatz eins bis 7, Absatz 8, mit Ausnahme des letzten Satzes, Absatz 9 bis 12, 14 und 15, weiters Paragraph 60, Absatz eins bis 3 und Absatz 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.“
62.Novellierungsanordnung 62, In § 110 Abs. 8 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11“ ersetzt durch „§ 16 Abs. 4, Abs. 5 erster Satz, Abs. 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Abs. 3 bis Abs. 6“ ersetzt durch „§ 52 Abs. 4 bis Abs. 6“, das Zitat „§ 54 Abs. 2 bis Abs. 9“ ersetzt durch „§ 54 Abs. 6 mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt“, das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis Abs. 10“ ersetzt durch „§ 55 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 bis 10“.In Paragraph 110, Absatz 8, wird im zweiten Satz das Zitat „§ 16 Absatz 3, 4, 5, erster Satz und Absatz 6 bis 11 ersetzt durch „§ 16 Absatz 4,, Absatz 5, erster Satz, Absatz 6 und 7 sowie 9 bis 11“, das Zitat „§ 52 Absatz 3 bis Absatz 6, ersetzt durch „§ 52 Absatz 4 bis Absatz 6,, das Zitat „§ 54 Absatz 2 bis Absatz 9, ersetzt durch „§ 54 Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Wortfolge ‚brandgefährlichen Arbeitsstoffen und‘ entfällt“, das Zitat „§ 55 Absatz 2 bis Absatz 10, ersetzt durch „§ 55 Absatz 2 bis 5 und Absatz 7 bis 10“.
63.Novellierungsanordnung 63, In § 112 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Verweis „§ 56 Abs. 3 und 5“ ersetzt durch „§ 56 Abs. 3, 5 und 5a“.In Paragraph 112, Absatz 3, wird im zweiten Satz der Verweis „§ 56 Absatz 3 und 5 ersetzt durch „§ 56 Absatz 3, 5 und 5 a,
64.Novellierungsanordnung 64, In § 113 entfallen die Abs. 2 und 3 und lautet Abs. 4:In Paragraph 113, entfallen die Absatz 2 und 3 und lautet Absatz 4 :
„(4)Absatz 4,Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, BGBl. Nr. 10/1982, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975 und § 8 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 10/1982. Für den Entzug dieser Nachweise gilt § 63 Abs. 4 bis 6.“Als Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraph 62, dieses Bundesgesetzes gelten auch Zeugnisse über den Nachweis der Fachkenntnisse nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975,, oder nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,, weiters Bescheide über die Anerkennung von Zeugnissen von Einrichtungen, die nicht zur Ausstellung von Zeugnissen über den Nachweis der Fachkenntnisse nach den angeführten Verordnungen berechtigt waren, sowie Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1975, und Paragraph 8, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1982,. Für den Entzug dieser Nachweise gilt Paragraph 63, Absatz 4 bis 6,
65.Novellierungsanordnung 65, § 113 Abs. 5 entfällt.Paragraph 113, Absatz 5, entfällt.
66.Novellierungsanordnung 66, § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5 entfallen.Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 5, entfallen.
67.Novellierungsanordnung 67, In § 114 Abs. 4 Z 1 wird das Zitat „§ 48 Abs. 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 5 AAV“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 48 Absatz 4 und 5 AAV“ durch das Zitat „§ 48 Absatz 5, AAV“ ersetzt.
68.Novellierungsanordnung 68, In § 114 Abs. 4 Z 4 wird das Zitat „§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV“ ersetzt.In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 62 Absatz eins bis 3 AAV“ durch das Zitat „§ 62 Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, AAV“ ersetzt.
69.Novellierungsanordnung 69, In § 114 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Zitat „§ 16 Abs. 1 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen“, eingefügt.In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 6, wird nach dem Zitat „§ 16 Absatz eins, AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Worte „blendendes Licht, schädliche Strahlen“ entfallen“, eingefügt.
70.Novellierungsanordnung 70, In § 114 Abs. 4 Z 7 wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ ersetzt durch „§ 66, § 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV“.In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 7, wird das Zitat „§§ 66 bis 72 AAV“ ersetzt durch „§ 66, Paragraph 67, Absatz 3, sowie Paragraphen 68 bis 72 AAV“.
71.Novellierungsanordnung 71, In § 114 Abs. 4 Z 8 wird nach dem Zitat „§ 73 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 der zweite Satz entfällt,“ eingefügt.In Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer 8, wird nach dem Zitat „§ 73 AAV“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass in Absatz 2, der zweite Satz entfällt,“ eingefügt.
72.Novellierungsanordnung 72, § 117 Abs. 4 lautet:Paragraph 117, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 116/1976 keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.“Wird in einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz eine Arbeitsstättenbewilligung für Arbeitsstätten vorgesehen, die nach Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1976, keiner Betriebsbewilligung bedürfen, so ist in dieser Verordnung festzulegen, ob oder wie lange die bei Inkrafttreten einer solchen Verordnung bereits bestehenden Arbeitsstätten ohne Arbeitsstättenbewilligung weitergeführt werden dürfen und innerhalb welcher Frist ab Inkrafttreten der Verordnung ein allenfalls erforderlicher Bewilligungsantrag eingebracht werden muss.“
73.Novellierungsanordnung 73, In § 118 Abs. 3 entfallen die Z 1 und 3 und lautet die Z 4:In Paragraph 118, Absatz 3, entfallen die Ziffer eins und 3 und lautet die Ziffer 4 :
Die §§ 158 Abs. 1 und 2 sowie 160 BauV entfallen.“Die Paragraphen 158, Absatz eins und 2 sowie 160 BauV entfallen.“
74.Novellierungsanordnung 74, In § 118 Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „und § 109 Abs. 6 zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen“.In Paragraph 118, Absatz 4, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „und Paragraph 109, Absatz 6, zweiter Satz betreffend Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen“.
75.Novellierungsanordnung 75, In § 119 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 6 bis 50“ ersetzt durch „§§ 6 bis 15, §§ 17 bis 20, § 21 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Abs. 4, § 22, § 23 Abs. 1 bis 5 und Abs. 7 bis 10, §§ 24 bis 30, § 31 Abs. 5 und Abs. 9, § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5, §§ 33 bis 44 sowie §§ 46 bis 50a“.In Paragraph 119, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 6 bis 50“ ersetzt durch „§§ 6 bis 15, Paragraphen 17 bis 20, Paragraph 21, Absatz eins bis 3, Paragraph 21, Absatz 5 und 6 jeweils mit Ausnahme des Verweises auf Absatz 4,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz eins bis 5 und Absatz 7, bis 10, Paragraphen 24 bis 30, Paragraph 31, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 32, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraphen 33 bis 44 sowie Paragraphen 46 bis 50 a,
76.Novellierungsanordnung 76, § 119 Abs. 3 lautet:Paragraph 119, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Anhang 5 der Verordnung gilt nicht hinsichtlich des Nachweises über Taucherarbeiten (Ausbildung für Taucherarbeiten) sowie hinsichtlich der Ausbildung als Taucher/in und als Signalperson.“
77.Novellierungsanordnung 77, § 119 Abs. 4 entfällt.Paragraph 119, Absatz 4, entfällt.
78.Novellierungsanordnung 78, § 120 entfällt.Paragraph 120, entfällt.
79.Novellierungsanordnung 79, § 122 Abs. 1 lautet:Paragraph 122, Absatz eins, lautet:
„§ 122.Paragraph 122,
(1)Absatz eins,Die nachstehenden Bestimmungen, die sowohl den Schutz der Arbeitnehmer/innen als auch gewerberechtliche Belange regeln, bleiben jeweils als bundesgesetzliche Bestimmungen in Geltung, und zwar als Arbeitnehmer/innenschutzvorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf dieses Bundesgesetz stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt, und als gewerberechtliche Vorschrift solange, bis durch eine Verordnung, die sich auf die Gewerbeordnung 1994 stützt, eine Änderung oder Neuregelung desselben Gegenstandes erfolgt.“
80.Novellierungsanordnung 80, § 122 Abs. 2 entfällt.Paragraph 122, Absatz 2, entfällt.
81.Novellierungsanordnung 81, § 123 samt Überschrift entfällt.Paragraph 123, samt Überschrift entfällt.
82.Novellierungsanordnung 82, In § 124 Abs. 3 Z 14 wird nach dem Zitat „§ 33 Abs. 9,“ das Zitat „§ 37,“eingefügt und wird das Zitat „§ 55 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 1 und 11“ ersetzt.In Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14, wird nach dem Zitat „§ 33 Absatz 9,,“ das Zitat „§ 37,“eingefügt und wird das Zitat „§ 55 Absatz eins, durch das Zitat „§ 55 Absatz eins und 11 ersetzt.
83.Novellierungsanordnung 83, In § 124 Abs.4 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt und entfällt der Satz „Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:“In Paragraph 124, Absatz 4, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Doppelpunkt ersetzt und entfällt der Satz „Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt:“
84.Novellierungsanordnung 84, § 124 Abs. 6 entfällt.Paragraph 124, Absatz 6, entfällt.
85.Novellierungsanordnung 85, Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 127, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Zu dem in § 131 Abs. 12 genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach § 56 Abs. 2 sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.“Zu dem in Paragraph 131, Absatz 12, genannten Zeitpunkt anhängige Ermächtigungsverfahren nach Paragraph 56, Absatz 2, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage weiterzuführen.“
86.Novellierungsanordnung 86, In § 130 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils der Strafrahmen „145 € bis 7 260 €“ ersetzt durch „166 bis 8 324 €“ und der Strafrahmen „290 € bis 14 530 €“ ersetzt durch „333 bis 16 659 €“.In Paragraph 130, Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 wird jeweils der Strafrahmen „145 € bis 7 260 €“ ersetzt durch „166 bis 8 324 €“ und der Strafrahmen „290 € bis 14 530 €“ ersetzt durch „333 bis 16 659 €“.
87.Novellierungsanordnung 87, In § 130 Abs. 1 Z 19 wird die Wortfolge „Gestaltung von Arbeitsvorgängen“ ersetzt durch die Wortfolge „Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen“ und die Wortfolge „Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen“ ersetzt durch die Wortfolge „Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen“.In Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, wird die Wortfolge „Gestaltung von Arbeitsvorgängen“ ersetzt durch die Wortfolge „Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen“ und die Wortfolge „Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen“ ersetzt durch die Wortfolge „Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen“.
88.Novellierungsanordnung 88, In § 130 Abs. 1 Z 27 wird das Zitat „§ 78 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 78 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.In Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 27, wird das Zitat „§ 78 Absatz eins, durch das Zitat „§ 78 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt.
89.Novellierungsanordnung 89, In § 130 Abs. 4 wird der Betrag „218 €“ ersetzt durch den Betrag „250 €“ und der Betrag „360 €“ durch den Betrag „413 €“.In Paragraph 130, Absatz 4, wird der Betrag „218 €“ ersetzt durch den Betrag „250 €“ und der Betrag „360 €“ durch den Betrag „413 €“.
90.Novellierungsanordnung 90, Dem § 131 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Es treten
mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft: § 56 Abs. 5 Z 2, § 62 Abs. 6, § 99 Abs. 3 Z 3a, § 113 Abs. 2, 3 und 5, § 114 Abs. 2 und Abs. 4 Z 5, § 118 Abs. 3 Z 1 und 3, § 119 Abs. 4, § 120, § 122 Abs. 2, § 123, § 124 Abs. 6;mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft: Paragraph 56, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 62, Absatz 6,, Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3 a,, Paragraph 113, Absatz 2, 3 und 5, Paragraph 114, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 5,, Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer eins und 3, Paragraph 119, Absatz 4,, Paragraph 120,, Paragraph 122, Absatz 2,, Paragraph 123,, Paragraph 124, Absatz 6,;
mit 1. Jänner 2013 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, 6, 7, 7a und 9, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 6 Abs. 3, § 7 Z 4a und Z 7, § 10 Abs. 1 und 6, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 7, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 2, Abs. 5 Z 2 und Abs. 5a, § 56 Abs. 7, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2 und 4, § 62 Abs. 6 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 69 Abs. 7, § 72 Abs. 1 Z 1, § 75 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 78a Abs. 6 Z 2 und Abs. 7 Z 2, § 79 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 82a Abs. 3, § 84 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 86, § 86 Abs. 1 und 3, § 88 Abs. 3 Z 3, § 91 Abs. 3, die Überschrift zu § 93, § 93 Abs. 1, 2 und 6, § 94 Abs. 1 Z 9, 10 und 11, Abs. 5a, 5b und 6, § 99 Abs. 3 Z 3, § 99 Abs. 3 Z 5, § 105, § 106 Abs. 3, § 107 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 109 Abs. 2, § 110 Abs. 8, § 112 Abs. 3, § 113 Abs. 4, § 114 Abs. 4 Z 1, 4, 6, 7 und 8, § 117 Abs. 4, § 118 Abs. 3 Z 4 und Abs. 4 Z 2, § 119 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 1, § 124 Abs. 3 Z 14 und Abs. 4, § 127 Abs. 3, § 130 Abs. 1 bis 6 und § 132, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012.“mit 1. Jänner 2013 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, Absatz eins, 6, 7, 7 a und 9, Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, 5 und 6, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Ziffer 4 a und Ziffer 7,, Paragraph 10, Absatz eins und 6, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 23, Absatz 5,, Paragraph 40, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 52, Ziffer 5,, Paragraph 56, Absatz 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 5 a,, Paragraph 56, Absatz 7,, Paragraph 57, Absatz 6,, Paragraph 60, Absatz 2 und 4, Paragraph 62, Absatz 6 und 7, Paragraph 67, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 69, Absatz 7,, Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 78 a, Absatz 6, Ziffer 2 und Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4,, Paragraph 82 a, Absatz 3,, Paragraph 84, Absatz eins und 3, die Überschrift zu Paragraph 86,, Paragraph 86, Absatz eins und 3, Paragraph 88, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 91, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 93,, Paragraph 93, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 11, Absatz 5 a, 5 b und 6, Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer 5,, Paragraph 105,, Paragraph 106, Absatz 3,, Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 108, Absatz 2,, Paragraph 109, Absatz 2,, Paragraph 110, Absatz 8,, Paragraph 112, Absatz 3,, Paragraph 113, Absatz 4,, Paragraph 114, Absatz 4, Ziffer eins, 4, 6, 7 und 8, Paragraph 117, Absatz 4,, Paragraph 118, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 119, Absatz eins und 3, Paragraph 122, Absatz eins,, Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 14 und Absatz 4,, Paragraph 127, Absatz 3,, Paragraph 130, Absatz eins, bis 6 und Paragraph 132,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012,.“
91.Novellierungsanordnung 91, § 132 Z 1 entfällt; die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ und „2“.Paragraph 132, Ziffer eins, entfällt; die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ und „2“.
Artikel 2
Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993
Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 1 sowie in § 10 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Sittlichkeit“ die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ eingefügt.In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, sowie in Paragraph 10, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Sittlichkeit“ die Wortfolge „sowie der Integrität und Würde“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 Abs. 3 entfällt am Ende der Punkt und wird Folgendes hinzugefügt:In Paragraph 20, Absatz 3, entfällt am Ende der Punkt und wird Folgendes hinzugefügt:
„und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn, weiters Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche Informationen bekannt zu geben, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Arbeitsinspektorats erforderlich sind und der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht gefährdet wird.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 24 Abs. 1 wird im Einleitungssatz der Strafrahmen „36 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „41 € bis 4 140 €“ und der Strafrahmen „72 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „83 € bis 4 140 €“.In Paragraph 24, Absatz eins, wird im Einleitungssatz der Strafrahmen „36 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „41 € bis 4 140 €“ und der Strafrahmen „72 € bis 3 600 €“ ersetzt durch „83 € bis 4 140 €“.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 3 und Paragraph 24, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Fischer
Faymann