117. Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (§ 4b) unterliegen:Den Bestimmungen über den Zusatzurlaub für Schichtarbeit (Paragraph 4 b,) unterliegen:
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und -ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach Paragraph 6, des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193 aus 1893,, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr- und -schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);
Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a fallen;Spezialbetriebe, die Tätigkeiten verrichten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, fallen; dabei schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach Litera a, fallen;
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.“Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Litera a, oder b fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Die Anwartschaften für den Urlaub (§ 4) und den Zusatzurlaub (§ 4b) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.“„Die Anwartschaften für den Urlaub (Paragraph 4,) und den Zusatzurlaub (Paragraph 4 b,) sind entsprechend dem Urlaubsausmaß jeweils auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festzusetzen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 4a wird folgender § 4b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4 a, wird folgender Paragraph 4 b, samt Überschrift eingefügt:
„Zusatzurlaub für Schichtarbeit
§ 4b.Paragraph 4 b,
Arbeitnehmer, die
in Dreischichtarbeit oder
in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,
tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.“tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (Paragraph 4, Absatz eins,) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. Paragraph 4 a, gilt sinngemäß.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 wird nach dem Wort „§ 4 Abs. 1“ die Wortfolge „und § 4b“ eingefügt.In Paragraph 5, wird nach dem Wort „§ 4 Absatz eins, die Wortfolge „und Paragraph 4 b, eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5 lit. b wird nach dem Wort „Urlaubes“ der Klammerausdruck „(Zusatzurlaubes)“ eingefügt.In Paragraph 5, Litera b, wird nach dem Wort „Urlaubes“ der Klammerausdruck „(Zusatzurlaubes)“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit 4a Abs. 1 sowie § 4b)“ ersetzt.In Paragraph 8, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 4a Absatz eins,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 4, Absatz eins, in Verbindung mit 4a Absatz eins, sowie Paragraph 4 b,)“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 21 Abs. 2 lautet:Paragraph 21, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.“Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (Paragraph 4,) und des Zusatzurlaubes (Paragraph 4 b,) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 21a Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 4)“ durch „(§§ 4 und 4b)“ ersetzt.In Paragraph 21 a, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 4,)“ durch „(Paragraphen 4, und 4b)“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 24 wird in Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 24, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß § 7h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993.“sein Arbeitsverhältnis betreffende Anzeigen im abgeschlossenen Quartal betreffend Unterschreitung des Grundlohns gemäß Paragraph 7 h, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 25 Abs. 7 entfällt.Paragraph 25, Absatz 7, entfällt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu.“„Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zu.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Zitierung in § 31a Abs. 1 „BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011“ wird durch „BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.Die Zitierung in Paragraph 31 a, Absatz eins, „BGBl. Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 3/2011“ wird durch „BGBl. Nr. 340 aus 1995,, in der Fassung der Verordnung BGBl. römisch zwei Nr. 33/2012“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 31a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 31 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Diese Einsichtsberechtigung kommt auch der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zum Zwecke der Prävention von Arbeitsunfällen zu.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 32, Absatz eins, wird die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 2 000 Euro bis 3 500 Euro“ durch die Wortfolge „Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Nach § 33h Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 33 h, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß § 33e und § 33f während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.“Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachweislich bereits vor dem Beginn der Beschäftigung in Österreich für das laufende Kalenderjahr Urlaub gewährt und wurden damit auch Urlaubstage, die während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entstanden wären, abgegolten, so ist das dem Arbeitnehmer für diese Urlaubstage nachweislich tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt auf die während der Beschäftigung in Österreich bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Anrechnung zu entrichtenden Zuschläge anzurechnen. Auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Urlaub, der gemäß Paragraph 33 e und Paragraph 33 f, während der Zeit der Beschäftigung in Österreich entsteht, sind die nach dem ersten Satz abgegoltenen Urlaubstage anzurechnen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 33h Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 33 h, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.“Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach Paragraph 22, Absatz 5, zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 40 werden folgende Abs. 21 und 22 angefügt:Paragraph 40, werden folgende Absatz 21 und 22 angefügt:
„(21)Absatz 21,§ 2 Abs. 1a, § 4 Abs. 2 zweiter Satz, § 4b, § 5, § 8 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 2, § 24 Z 3, § 31 Abs. 4, § 31a Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 sowie § 33h Abs. 1a und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 25 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz eins a,, Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 4 b,, Paragraph 5,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz 2,, Paragraph 21 a, Absatz 2,, Paragraph 24, Ziffer 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, und 2, Paragraph 32, Absatz eins, sowie Paragraph 33 h, Absatz eins a, und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 25, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(22)Absatz 22,Die Verordnung auf Grund von § 4 Abs. 2 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“Die Verordnung auf Grund von Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, darf mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 2013 in Kraft treten.“
Artikel 2
Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957
Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird wie folgt geändert:Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 - BSchEG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Text des bisherigen § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.Der Text des bisherigen Paragraph 3, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 lit. a (neu) wird der Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost und dergleichen)“ durch den Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen)“ ersetzt.In Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, (neu) wird der Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost und dergleichen)“ durch den Klammerausdruck „(Regen, Schnee, Frost, Hitze und dergleichen)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 3, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Abs. 1 lit. a näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.“Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Kriterien festzulegen, die das Vorliegen von Schlechtwetter im Sinne des Absatz eins, Litera a, näher bestimmen (Schlechtwetterkriterien), und dies in geeigneter Weise kundzumachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:Paragraph 10, Absatz eins, zweiter und dritter Satz wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber hat sich bei der Antragstellung der automationsunterstützten Webanwendungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu bedienen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt:Paragraph 19, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,§ 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2012 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann