BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. Dezember 2012

Teil römisch eins

115. Bundesgesetz:

Änderung des Waffengesetzes 1996

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 2045 Sitzung 184,, Bundesrat:, Ausschussbericht 8841 Sitzung 816,, )

115. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 42, Absatz 4 bis 6 lauten:

  1. Absatz 4,Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Absatz 5 und 5 a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt Paragraph 50, SPG.
  2. Absatz 5,Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 735 aus 1988,, anzuwenden.
  3. Absatz 5 a,Besteht im Zusammenhang mit der Sicherung oder der Vernichtung von Kriegsmaterial gemäß Absatz 5, eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen, so hat die Behörde mittels Verordnung den Gefahrenbereich entsprechend der Gefährdungseinschätzung des fachkundigen Organs des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport festzulegen, dessen Verlassen anzuordnen und dessen Betreten zu untersagen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Zu diesen Zwecken dürfen sie Grundstücke und Räume betreten. Paragraph 50, SPG gilt.
  4. Absatz 5 b,Verordnungen gemäß Absatz 5 a, sind in geeigneter Weise, wie etwa mittels Durchsage kundzumachen und treten unmittelbar nach ihrer Kundmachung in Kraft. Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Untersagung des Betretens möglichen Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht.
  5. Absatz 6,Organe, die gemäß Absatz 5, einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume betreten. Dabei gelten Paragraph 50, SPG und Paragraph 16, Militärbefugnisgesetz (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 51, Absatz eins, wird der Punkt nach Ziffer 10, durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    entgegen einer gemäß Paragraph 42, Absatz 5 a, mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 62, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 42, Absatz 4 bis 6 sowie Paragraph 51, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei Artikel 30, Ziffer eins und 2 des 2. Stabilitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr. 35 aus 2012,, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2012, als entsprechend geändert gilt.“

Fischer

Faymann