114. Bundesgesetz, mit dem ein Tierversuchsgesetz 2012 erlassen wird sowie das Arzneimittelgesetz, das Biozid-Produkte-Gesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Gentechnikgesetz sowie das Tierschutzgesetz geändert werden (Tierversuchsrechtsänderungsgesetz – TVRÄG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)
Inhaltsverzeichnis
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§Paragraph
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Gegenstand / Bezeichnung
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Artikel 1 Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)Artikel 1, Bundesgesetz über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 2012 – TVG 2012)
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1Paragraph eins
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Gegenstand
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§ 2Paragraph 2
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Begriffsbestimmungen
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§ 3Paragraph 3
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Schweregrade
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§ 4Paragraph 4
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Unzulässige Tierversuche
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§ 5Paragraph 5
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Zulässige Zwecke von Tierversuchen
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§ 6Paragraph 6
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Leitende Grundsätze
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§ 7Paragraph 7
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Tötungsmethoden
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§ 8Paragraph 8
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Betäubungsmethoden
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§ 9Paragraph 9
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Erneute Verwendung von Tieren
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§ 10Paragraph 10
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Freilassung von Tieren und private Unterbringung
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§ 11Paragraph 11
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Abschluss von Tierversuchen
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2. Abschnitt Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten2. Abschnitt, Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten
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§ 12Paragraph 12
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Gefährdete Tierarten
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§ 13Paragraph 13
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Nichtmenschliche Primaten
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§ 14Paragraph 14
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Wildlebende Tiere
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§ 15Paragraph 15
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Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
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3. Abschnitt Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender3. Abschnitt, Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
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§ 16Paragraph 16
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Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
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§ 17Paragraph 17
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Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
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§ 18Paragraph 18
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Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
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§ 19Paragraph 19
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Anforderungen an das Personal
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§ 20Paragraph 20
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Tierärztliche Betreuung
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§ 21Paragraph 21
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Tierschutzgremium
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§ 22Paragraph 22
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Aufzeichnungen zu den Tieren
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§ 23Paragraph 23
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Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
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§ 24Paragraph 24
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Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten
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§ 25Paragraph 25
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Pflege und Unterbringung
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4. Abschnitt Anforderungen an Projekte4. Abschnitt, Anforderungen an Projekte
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§ 26Paragraph 26
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Genehmigung von Projekten
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§ 27Paragraph 27
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Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
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§ 28Paragraph 28
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Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
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§ 29Paragraph 29
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Projektbeurteilung
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§ 30Paragraph 30
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Rückblickende Bewertung
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§ 31Paragraph 31
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Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
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5. Abschnitt Überwachung5. Abschnitt, Überwachung
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§ 32Paragraph 32
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Kontrolle durch die zuständigen Behörden
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§ 33Paragraph 33
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Überprüfung der Kontrollen
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§ 34Paragraph 34
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Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
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6. Abschnitt Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens6. Abschnitt, Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
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§ 35Paragraph 35
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Tierversuchskommission des Bundes
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§ 36Paragraph 36
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Kommissionen
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§ 37Paragraph 37
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Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
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§ 38Paragraph 38
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Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze
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7. Abschnitt Schlussbestimmungen7. Abschnitt, Schlussbestimmungen
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§ 39Paragraph 39
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Strafbestimmungen
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§ 40Paragraph 40
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Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen
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§ 41Paragraph 41
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Umsetzungshinweis
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§ 42Paragraph 42
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Übergangsbestimmungen
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§ 43Paragraph 43
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Verordnungsermächtigungen
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§ 44Paragraph 44
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Inkrafttreten
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§ 45Paragraph 45
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Vollziehung
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist der Schutz folgender Tiere, soweit diese zu wissenschaftlichen Zwecken oder Bildungszwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen:
lebende Wirbeltiere einschließlich
selbständig Nahrung aufnehmender Larven und
Föten von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung,
Tiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Z 1 lit. a oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowieTiere, die sich in einem früheren Entwicklungsstadium als dem in Ziffer eins, Litera a, oder b genannten befinden, wenn sie über dieses hinaus weiterleben sollen und infolge der durchgeführten Tierversuche wahrscheinlich Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden werden, nachdem sie jenes Entwicklungsstadium erreicht haben sowie
(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
nichtexperimentelle landwirtschaftliche Praktiken,
nichtexperimentelle veterinärmedizinische klinische Praktiken,
Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden,
Praktiken, die hauptsächlich zur Identifizierung von Tieren angewandt werden,
Praktiken, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder über diese hinausgehen, sowie
Tiere gemäß Abs. 1, die nach den Bestimmungen des § 10 freigelassen oder privat untergebracht worden sind.Tiere gemäß Absatz eins,, die nach den Bestimmungen des Paragraph 10, freigelassen oder privat untergebracht worden sind.
(3)Absatz 3,Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
die Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
die Verbesserung der Bedingungen für die Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen,
die Förderung von Ersatzmethoden für Tierversuche sowie
die Ausschaltung oder möglichst weitgehende Reduktion der Belastung der in Tierversuchen verwendeten Tiere.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
„Tierversuch“: jede Verwendung von Tieren zu Versuchs-, Ausbildungs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die
bei den Tieren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden in einem Ausmaß verursachen kann, das dem eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommt oder darüber hinausgeht, oder
dazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß lit. a geboren oder ausgebrütet wird, oderdazu führen soll oder kann, dass ein Tier in einem Zustand gemäß Litera a, geboren oder ausgebrütet wird, oder
dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß lit. a geschaffen und erhalten wird,dazu führen soll oder kann, dass eine genetisch veränderte Tierlinie in einem Zustand gemäß Litera a, geschaffen und erhalten wird,
nicht jedoch das Töten von Tieren allein zum Zwecke der Verwendung ihrer Gewebe oder Organe.
„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß § 5 ausreichend genau beschrieben werden.„Projekt“: ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel („Projektziel“), das einen oder mehrere Tierversuche einschließt, wobei für Zwecke dieses Bundesgesetzes Projektziele durch Angabe eines Zwecks gemäß Paragraph 5, ausreichend genau beschrieben werden.
„Einrichtungen“: Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten, ungeachtet dessen, ob sie vollständig eingezäunt, überdacht oder bewegliche Einrichtungen sind.
„Züchter“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere mit dem Ziel züchtet, dass
diese in Tierversuchen oder
deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
„Lieferant“: jede natürliche oder juristische Person, die nicht Züchter ist und Tiere mit dem Ziel liefert, dass
diese in Tierversuchen oder
deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke
verwendet werden, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
„Verwender“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere in Tierversuchen verwendet, unabhängig davon, ob dies zur Gewinnerzielung erfolgt oder nicht.
„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 3.3.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101/2012, ABl. Nr. L 39 vom 11.2.2012 S. 133, die nicht unter Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.„gefährdete Tierarten“: Tierarten gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Amtsblatt Nummer L 61 vom 3.3.1997 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 101 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 39 vom 11.2.2012 Seite 133, die nicht unter Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen.
„zuständige Behörde“: bei Tierversuchen im Rahmen des Hochschulwesens oder der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ansonsten die zuständige Landeshauptfrau bzw. der zuständige Landeshauptmann.
„LD-50“: jene Dosis einer Chemikalie (Stoff, Zubereitung, Produkt) oder eines Mikroorganismus (einschließlich eines Virus), nach deren einmaliger Verabreichung 50 Prozent der so behandelten Tiere innerhalb eines für einen derartigen Versuch festgelegten Zeitraumes (in der Regel zwei Wochen) sterben. Diese Dosis wird als mediane letale Dosis statistisch ermittelt und in der Regel in Abhängigkeit vom Körpergewicht der Tiere ausgedrückt.
Schweregrade
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Folgende Schweregrade sind bei Tierversuchen zu unterscheiden:
„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“: Tierversuche, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht;
„gering“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere;
„mittel“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen;
„schwer“: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen, sowie Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands der Tiere verursachen.
(2)Absatz 2,Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Abs. 3 sind im Einzelfall zu prüfen.Bei der Zuordnung von Schweregraden zu Tierversuchen ist jede Intervention oder Manipulation der Tiere im Rahmen der Tierversuche zu berücksichtigen. Die Zuordnung basiert auf den schwerwiegendsten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungstechniken ausgesetzt sein dürften. Die Faktoren gemäß Absatz 3, sind im Einzelfall zu prüfen.
(3)Absatz 3,Die Zuordnung von Schweregraden hat insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:
Art der Manipulation und Handhabung,
Art der Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden, die durch den Tierversuch, unter Berücksichtigung aller Elemente sowie dessen Intensität, Dauer und Häufigkeit und die Anwendung mehrerer Techniken verursacht wird,
kumulatives Leiden während eines Tierversuchs,
Verhinderung natürlichen Verhaltens, einschließlich Einschränkungen bei Unterbringung, Haltung und Pflegestandards,
Entwicklungsgrad, Alter und Geschlecht der Tiere,
Erfahrung der Tiere im Hinblick auf die Tierversuche,
tatsächlicher Schweregrad der vorherigen Tierversuche, sofern Tiere nochmals verwendet werden sollen,
Methoden zur Verringerung oder Beseitigung von Schmerzen, Leiden und Ängsten, einschließlich der Verbesserung von Unterbringung, der Haltung und der Pflegebedingungen sowie
möglichst schmerzlose Endpunkte.
Unzulässige Tierversuche
§ 4.Paragraph 4,
Ein Tierversuch ist jedenfalls unzulässig, wenn
es eine wissenschaftlich zufriedenstellende und rechtlich zulässige Methode oder Versuchsstrategie gibt, bei der keine lebenden Tiere verwendet werden, oder
die Ergebnisse eines gleichen Tierversuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, oder
von diesem Tierversuch
weder zusätzliche noch neue Erkenntnisse zu erwarten sind und
er auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist,
oder
der Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 als unzulässig festgestellt wurden, oderder Tierversuch auf Methoden beruht, die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins, als unzulässig festgestellt wurden, oder
der Tierversuch an
allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) oder
streunenden oder verwilderten Tieren
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch an Weißohrseidenäffchen (Callithrix jacchus), die weder
Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch
an anderen nichtmenschlichen Primaten (§ 13 Abs. 1), die wederan anderen nichtmenschlichen Primaten (Paragraph 13, Absatz eins,), die weder
Nachkommen von Tieren sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, noch
aus sich selbst erhaltenden Kolonien bezogen wurden,
und
fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Art. 10 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,fünf Jahre nach Veröffentlichung der Durchführbarkeitsstudie gemäß Artikel 10, Absatz eins, Unterabsatz 4 der Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33 (in der Folge: Tierversuchs-Richtlinie), sofern in der Studie keine verlängerte Frist empfohlen wird,
durchgeführt werden soll, oder
der Tierversuch starke Schmerzen, schwere Leiden oder schwere Ängste verursacht, die voraussichtlich lang anhalten und nicht gelindert werden können, es sei denn
dies ist aus wissenschaftlich berechtigten Gründen erforderlich und
es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß § 13 verwendet werden,es ist sichergestellt, dass keine nichtmenschlichen Primaten gemäß Paragraph 13, verwendet werden,
oder
der Tierversuch ohne Betäubung (§ 8) durchgeführt werden soll undder Tierversuch ohne Betäubung (Paragraph 8,) durchgeführt werden soll und
der Tierversuch zu schweren Verletzungen führt, die starke Schmerzen hervorrufen können, oder
Substanzen verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken,
oder
der Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 4 ausdrücklich als zulässig angeführt, oderder Tierversuch der Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika dient, es sei denn er ist in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, ausdrücklich als zulässig angeführt, oder
der Tierversuch gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59 unzulässig ist, oderder Tierversuch gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, über kosmetische Mittel, Amtsblatt Nummer L 342 vom 22.12.2009 Seite 59 unzulässig ist, oder
das einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (§ 2 Z 9) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuchdas einzige Ziel des Tierversuchs die Ermittlung der „LD-50“ (Paragraph 2, Ziffer 9,) ist, wobei sich Tierbeobachtung und Tieruntersuchung ausschließlich auf die Feststellung der Mortalitätsrate beschränken, es sei denn der Tierversuch
beinhaltet neben der Ermittlung der „LD-50'' auch noch weitere Tierbeobachtungen oder Tieruntersuchungen, oder
ist auf Grund von geltenden Gesetzen erforderlich, oder
dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des § 26 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 748/1988, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.dient biologischen Standardisierungen oder der Entwicklung, Herstellung und Chargenprüfung von Arzneimitteln im Sinne des Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 748 aus 1988,, und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften stehen keine gleichwertigen Ersatzmethoden zur Verfügung.
Zulässige Zwecke von Tierversuchen
§ 5.Paragraph 5,
Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerlässlich sind:
translationale oder angewandte Forschung zur
Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
Beurteilung, Erkennung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Zustände bei Menschen, Tieren oder Pflanzen oder
Verbesserung des Wohlergehens der Tiere und Produktionsbedingungen für die zu landwirtschaftlichen Zwecken aufgezogenen Tiere oder
Entwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Z 2 genannten Ziele erforderlich ist, oderEntwicklung und Herstellung sowie Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten, wenn dies zur Erreichung der in Ziffer 2, genannten Ziele erforderlich ist, oder
Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlergehens von Mensch oder Tier oder
Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der Arten oder
Ausbildung an Hochschulen oder Ausbildung zwecks Erwerb, Erhaltung oder Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten oder
forensische Untersuchungen.
Leitende Grundsätze
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Folgende Grundsätze sind für Tierversuche zu beachten:
Tierversuche haben den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung zu entsprechen.
Die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist.
Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.
Tierversuche dürfen nur im Rahmen von Projekten durchgeführt werden.
Tierversuche dürfen nur in Einrichtungen von Verwendern durchgeführt werden, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (§ 27) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Projektleiterinnen oder Projektleiter (Paragraph 27,) als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.
Tierversuche dürfen nur mit der geringstmöglichen Zahl an Tieren durchgeführt werden.
Tierversuche sind so zu gestalten, dass sie die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen.
Tierversuche dürfen nur an Tieren durchgeführt werden, die die geringste Fähigkeit zum Empfinden von Schmerzen, Leiden oder Ängsten haben oder die geringsten dauerhaften Schäden erleiden.
Der Tod ist als Endpunkt eines Tierversuchs möglichst zu vermeiden und durch frühe und möglichst schmerzlose Endpunkte zu ersetzen. Ist der Tod als Endpunkt unvermeidbar, muss der Tierversuch so gestaltet sein, dass
möglichst wenige Tiere sterben,
die Dauer und Intensität der Schmerzen, des Leidens und der Ängste auf das geringstmögliche Maß reduziert wird und
die Tötung soweit als möglich schmerzfrei ist.
(2)Absatz 2,Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Mess- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.
(3)Absatz 3,Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Sie haben daher insbesondere die Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihnen geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuche selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.
Tötungsmethoden
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Tiere dürfen nur unter geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängsten getötet werden.
(2)Absatz 2,Tiere dürfen nur
in Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern oder im Rahmen einer Feldstudie auch außerhalb solcher Einrichtungen und
von sachkundigem Personal
getötet werden.
(3)Absatz 3,Für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.Für die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tiere dürfen nur die dort angegebenen angemessenen Tötungsmethoden angewandt werden.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,Die zuständigen Behörden dürfen weitere Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, genannten angemessenen Tötungsmethoden gewähren,
um die Verwendung einer anderen Methode zuzulassen, sofern die Methode wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge als mindestens ebenso schmerzlos gilt, oder
wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.wenn eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Anwendung einer in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethode erzielt werden kann.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.Die Absatz 2, und 3 gelten nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit, der Tiergesundheit oder des Umweltschutzes getötet werden muss.
Betäubungsmethoden
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Tierversuche sind grundsätzlich unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung der Tiere durchzuführen, es sei denn, die Betäubung
wird für das Tier für traumatischer gehalten als der Tierversuch selbst oder
ist mit dem Zweck des Tierversuchs unvereinbar.
(2)Absatz 2,Schmerzen, Leiden und Ängste sind in jedem Stadium des Tierversuchs, insbesondere präventiv und nachdem der Zweck des Tierversuchs erreicht wurde, durch Analgesie oder andere geeignete Methoden auf ein Minimum zu reduzieren.
(3)Absatz 3,Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (§ 4 Z 9 lit. b) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.Wenn Substanzen verabreicht werden sollen, die das Äußern von Schmerzen verhindern oder beschränken (Paragraph 4, Ziffer 9, Litera b,) ist bei der Antragstellung eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zu den verordneten Betäubungsmitteln oder Analgetika der zuständigen Behörde vorzulegen.
Erneute Verwendung von Tieren
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Tiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn
der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,
der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,
der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und
eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.
(2)Absatz 2,In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.
Freilassung von Tieren und private Unterbringung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Tiere, die in Tierversuchen verwendet wurden oder verwendet werden sollen, dürfen privat untergebracht oder in einen für die Art geeigneten Lebensraum oder in ein geeignetes Haltungssystem zurückgebracht werden, wenn
der Gesundheitszustand der Tiere dies zulässt,
keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder die Umwelt besteht und
geeignete Maßnahmen ergriffen worden sind, um das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Züchter, Lieferanten und Verwender, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, müssen über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere gewährleistet ist. Im Fall wildlebender Tiere muss gegebenenfalls ein Auswilderungsprogramm vorhanden sein, ehe sie in ihren Lebensraum zurückgebracht werden.
Abschluss von Tierversuchen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Tierversuch gilt als beendet, wenn
keine weiteren Beobachtungen mehr
an den verwendeten Tieren oder
bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien an der Nachkommenschaft
anzustellen sind oder
nicht mehr erwartet wird, dass die in Z 1 lit. b genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.nicht mehr erwartet wird, dass die in Ziffer eins, Litera b, genannten Tiere Schmerzen, Leiden oder Ängste empfinden oder dauerhafte Schäden erleiden, die denen eines Kanüleneinstichs gemäß guter tierärztlicher Praxis gleichkommen oder darüber hinausgehen.
(2)Absatz 2,Am Ende des Tierversuchs hat eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person zu entscheiden, ob ein Tier am Leben bleiben soll. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Ein Tier ist zu töten, wenn davon auszugehen ist, dass es
weiterhin
mittelstarke oder starke Schmerzen oder
mittelschwere oder schwere Leiden oder Ängste
empfinden wird oder
mittelschwere oder schwere dauerhafte Schäden erleiden wird.
(3)Absatz 3,Soll ein Tier am Leben bleiben, so hat es die seinem Gesundheitszustand angemessene Pflege und Unterbringung zu erhalten.
2. Abschnitt
Besondere Vorschriften für bestimmte Tierarten
Gefährdete Tierarten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Gefährdete Tierarten (§ 2 Z 7) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,Gefährdete Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) dürfen nicht in einem Tierversuch verwendet werden, es sei denn,
der Tierversuch dient der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken und
es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (§ 2 Z 7) erreicht werden kann.es liegt eine wissenschaftliche Begründung dafür vor, dass der Zweck dieses Tierversuchs nicht durch die Verwendung anderer als gefährdeter Tierarten (Paragraph 2, Ziffer 7,) erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 13 für Tierversuche verwendet werden.Nichtmenschliche Primaten dürfen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, für Tierversuche verwendet werden.
Nichtmenschliche Primaten
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Andere nichtmenschliche Primaten als die in § 4 Z 5 lit. a genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wennAndere nichtmenschliche Primaten als die in Paragraph 4, Ziffer 5, Litera a, genannten dürfen nur für Tierversuche verwendet werden, wenn
der Tierversuch einem Zweck gemäß
§ 5 Z 2 lit. a oder Z 3 dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oderParagraph 5, Ziffer 2, Litera a, oder Ziffer 3, dient und in Hinblick auf die Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von klinischen Zuständen beim Menschen durchgeführt wird, die zur Entkräftung führen oder potentiell lebensbedrohlich sind oder
§ 5 Z 1 oder Z 5Paragraph 5, Ziffer eins, oder Ziffer 5
dient, und
eine wissenschaftliche Begründung dafür vorliegt, dass der Zweck des Tierversuchs nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten erreicht werden kann.
(2)Absatz 2,Andere nichtmenschliche Primaten (Abs. 1), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (§ 5 Z 1) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.Andere nichtmenschliche Primaten (Absatz eins,), die einer gefährdeten Tierart angehören, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatz eins, für Tierversuche verwendet werden, mit der Maßgabe, dass Zwecke der Grundlagenforschung (Paragraph 5, Ziffer eins,) eine solche Verwendung nicht rechtfertigen können.
(3)Absatz 3,Züchter nichtmenschlicher Primaten müssen über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren sind.
Wildlebende Tiere
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Wildlebende Tiere dürfen nicht in Tierversuchen verwendet werden, es sei denn,
der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (§ 15) erreicht werden,der Zweck des Tierversuchs kann nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchteten Tieres (Paragraph 15,) erreicht werden,
dies ist wissenschaftlich begründet und
dies ist von der zuständigen Behörde genehmigt.
(2)Absatz 2,Der Fang von wildlebenden Tieren hat ausschließlich durch sachkundige Personen unter Verwendung von Methoden, die bei den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden verursachen, zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Tiere, bei denen beim Einfangen oder danach eine Verletzung festgestellt wird oder die sich in schlechtem Gesundheitszustand befinden, sind von einer Tierärztin oder einem Tierarzt oder einer anderen sachkundigen Person zu untersuchen. Das Leiden des Tiers ist auf ein Minimum zu reduzieren, es sei denn, dies ist wissenschaftlich begründet und von der zuständigen Behörde genehmigt.
Speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Tiere, der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 2 angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.Tiere, der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Arten dürfen nur dann für Tierversuche verwendet werden, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Abs. 1 nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz eins, nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass hierfür eine wissenschaftliche Begründung vorliegt.
3. Abschnitt
Anforderungen an Züchter, Lieferanten und Verwender
Genehmigung von Züchtern, Lieferanten und Verwendern
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit von Züchtern, Lieferanten und Verwendern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid zu erteilen, wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Züchter, Lieferanten und Verwender sind von der zuständigen Behörde zu registrieren.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Abs. 1 haben zu enthalten:Anträge auf Genehmigungen und Genehmigungen gemäß Absatz eins, haben zu enthalten:
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum jener Person, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verantwortlich ist,
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (§ 19 Abs. 1),Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der für das Tierwohl verantwortlichen Personen (Paragraph 19, Absatz eins,),
Name, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (§ 20) sowieName, Dienstanschrift und Geburtsdatum der benannten Tierärztin oder des benannten Tierarztes (Paragraph 20,) sowie
Struktur und Funktionsweise der Einrichtungen des Züchters, Lieferanten oder Verwenders.
(3)Absatz 3,Genehmigungen betreffend die Tätigkeit von Verwendern dürfen nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der in Tierversuchen verwendeten oder zu verwendenden Tiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.
(4)Absatz 4,Änderungen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.Änderungen in Bezug auf die in Absatz 2, genannten Angaben sind der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(5)Absatz 5,Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Abs. 2 Z 4, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.Erhebliche Änderungen der Struktur oder Funktionsweise gemäß Absatz 2, Ziffer 4,, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken könnten, bedürfen einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Vorläufiger oder endgültiger Widerruf
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Wenn die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen nicht mehr erfüllt sind, hat die zuständige Behörde
geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, oder
geeignete Abhilfemaßnahmen zu verlangen, oder
Genehmigungen gemäß § 16 vorläufig oder endgültig zu widerrufen.Genehmigungen gemäß Paragraph 16, vorläufig oder endgültig zu widerrufen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vorläufige oder endgültige Widerruf keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den betreffenden Einrichtungen untergebracht sind.
Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Einrichtungen von Züchtern, Lieferanten und Verwendern müssen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die
für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Tierversuche durchgeführt werden, für die Durchführung der Tierversuche geeignet sind und
insbesondere der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.insbesondere der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, über die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren entsprechen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß § 6 nicht verletzt werden.Die in Absatz eins, genannten Anlagen und Ausstattungen müssen so gestaltet sein bzw. funktionieren, dass die leitenden Grundsätze gemäß Paragraph 6, nicht verletzt werden.
Anforderungen an das Personal
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender müssen über ausreichendes Personal vor Ort verfügen, wobei mindestens eine Person
für die Beaufsichtigung des Wohlergehens und der Pflege der Tiere verantwortlich ist,
gewährleistet, dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die untergebrachten Tierarten erhält, sowie
dafür verantwortlich ist, dass das Personal entsprechend ausgebildet, sachkundig und fortlaufend geschult ist und dass es solange beaufsichtigt wird, bis es die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat.
(2)Absatz 2,Das Personal muss entsprechend ausgebildet und geschult sein, ehe es eine der folgenden Tätigkeiten ausführt:
Durchführung von Tierversuchen oder
Gestaltung von Tierversuchen und Projekten oder
(3)Absatz 3,Personen, die
Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) durchführen oderTätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) durchführen oder
Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (§ 27) oder von Personen gemäß Abs. 1 durchführen,Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, und 4 ausüben, dürfen diese Tätigkeiten nur unter der Verantwortung oder Aufsicht von Projektleiterinnen oder Projektleitern (Paragraph 27,) oder von Personen gemäß Absatz eins, durchführen,
bis sie die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Tierärztliche Betreuung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben
eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin oder
eine angemessen qualifizierte Spezialistin oder einen angemessen qualifizierten Spezialisten
zu benennen, die oder der beratende Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wohlergehen und der Behandlung der Tiere wahrnimmt.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des § 21 Abs. 1 einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.Die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 2 benannten Personen haben für den Fall, dass ein Tierschutzgremium im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, einzurichten ist, diesem regelmäßig zu berichten.
Tierschutzgremium
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (§ 49 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:Züchter, Lieferanten und Verwender haben, wenn sie dauernd zumindest fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer (Paragraph 49, Absatz eins, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,) beschäftigen, ein Tierschutzgremium einzurichten. Davon abgesehen haben jedenfalls ein Tierschutzgremium einzurichten:
Züchter, die mehr als 500 Tiere pro Jahr züchten,
Lieferanten, die mehr als 2 000 Tiere pro Jahr liefern sowie
Verwender, die mehr als 50 Tiere pro Jahr für Tierversuche verwenden.
(2)Absatz 2,Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Abs. 1 fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß § 19 Abs. 1 verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 4 zu übernehmen.Bei Züchtern, Lieferanten und Verwendern, die nicht unter Absatz eins, fallen, hat zumindest eine für das Tierwohl gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verantwortliche Person die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 4, zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Dem Tierschutzgremium haben jedenfalls anzugehören:
alle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß § 19 Abs. 1 sowiealle für das Tierwohl verantwortlichen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, sowie
im Fall von Verwendern ein wissenschaftliches Mitglied.
(4)Absatz 4,Zu den Aufgaben des Tierschutzgremiums zählen:
die Beratung des Personals, das mit den Tieren befasst ist, im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung,
die Beratung des Personals im Hinblick auf die Anwendung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie die Bereitstellung von Informationen über technische und wissenschaftliche Entwicklungen betreffend die Anwendung jener Anforderungen,
die Festlegung und Überprüfung interner Arbeitsabläufe hinsichtlich Überwachung, Berichterstattung und Folgemaßnahmen im Hinblick auf das Wohlergehen der Tiere, die in der Einrichtung untergebracht sind oder verwendet werden,
das Verfolgen der Entwicklung und Ergebnisse von Projekten unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere,
die Ermittlung und Empfehlung von Faktoren, die zu einer weitergehenden Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen, sowie
die Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, einschließlich der angemessenen Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.
(5)Absatz 5,Die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen des Tierschutzgremiums und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, sind zumindest drei Jahre aufzubewahren und in dieser Zeit der zuständigen Behörde auf Anfrage vorzulegen.
Aufzeichnungen zu den Tieren
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben Aufzeichnungen zu mindestens den folgenden Angaben zu führen:
Zahl und Art der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, in Tierversuchen verwendeten, freigelassenen oder privat untergebrachten Tiere,
Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden,
Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden,
Person, von der die Tiere erworben wurden,
Name und Anschrift des Empfängers der Tiere,
Zahl und Art der Tiere, die in jeder Einrichtung gestorben sind oder getötet wurden, samt Todesursache, soweit sie bekannt ist,
bei Verwendern,
die Projekte, in denen Tiere verwendet werden, sowie
den tatsächlichen Schweregrad der durchgeführten Tierversuche sowie
die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 angeführten weiteren Daten.die in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten weiteren Daten.
(2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Verwender haben zur statistischen Erfassung der in Tierversuchen verwendeten Tiere:
die Daten gemäß Abs. 1 Z 1 und 7 lit. b,die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, und 7 Litera b,,
Daten gemäß Abs. 1 Z 8, sofern dies in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8 vorgesehen ist, sowieDaten gemäß Absatz eins, Ziffer 8,, sofern dies in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8, vorgesehen ist, sowie
für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Abs. 1 Z 2,für nichtmenschliche Primaten auch die Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2,,
jährlich bis zum 1. März des Folgejahres der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Abs. 3 über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.Die zuständigen Behörden haben die Daten gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung in Form einer gemeinsamen Statistik im Internet ohne Personenbezug zu übermitteln. Diese Veröffentlichung hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.
Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in § 22 genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:Züchter, Lieferanten und Verwender haben zu Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten zusätzlich zu den in Paragraph 22, genannten Aufzeichnungen folgende Angaben zu führen:
Geburtsort und -datum, sofern verfügbar,
Angabe, ob die Tiere speziell für den Einsatz in Tierversuchen gezüchtet wurden, und
bei nichtmenschlichen Primaten die Angabe, ob es sich um Nachkommen von in Gefangenschaft gezüchteten Tieren handelt.
(2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.Für die in Absatz eins, genannten Tiere ist eine individuelle Akte über deren Werdegang zu führen, die mit dem Tier verbleibt, so lange es für Zwecke dieses Bundesgesetzes gehalten wird. Die Akte ist bei der Geburt oder so bald als möglich anzulegen und hat alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, veterinärmedizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier und zu den Projekten, in denen es verwendet wurde, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Abs. 2 genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.Die Informationen gemäß Absatz eins, und 2 sind nach dem Tod oder der privaten Unterbringung des Tieres mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Im Fall einer privaten Unterbringung sind dem Tier relevante Informationen über veterinärmedizinische Versorgung und Sozialverhalten aus der in Absatz 2, genannten Akte über dessen Werdegang mitzugeben.
Kennzeichnung und Identifizierung von Hunden, Katzen und nichtmenschlichen Primaten
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten sind zur Identifizierung spätestens zum Zeitpunkt des Absetzens unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft und individuell zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Werden Tiere gemäß Abs. 1 vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.Werden Tiere gemäß Absatz eins, vor dem Absetzen von einem Züchter, Lieferanten oder Verwender zu einem anderen verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich die Tiere vorher zu kennzeichnen, so sind von dem Empfänger Aufzeichnungen, in denen insbesondere die Muttertiere bezeichnet sind, solange zu führen, bis die Tiere gekennzeichnet sind.
(3)Absatz 3,Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Abs. 1 nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.Werden nicht gekennzeichnete Tiere gemäß Absatz eins, nach dem Absetzen bei einem Züchter, Lieferanten oder Verwender aufgenommen, so sind sie so bald als möglich unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode, die möglich ist, dauerhaft zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Züchter, Lieferanten und Verwender haben auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Begründung dafür vorzulegen, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.
Pflege und Unterbringung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Züchter, Lieferanten und Verwender haben dafür zu sorgen, dass:
alle Tiere die für ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen angemessene Unterbringung, Umgebung, das nötige Futter, Wasser und Pflege erhalten,
alle Faktoren, die ein Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnisse einschränken, so gering als möglich gehalten werden,
die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung der Tiere täglich kontrolliert werden,
Vorkehrungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass, sobald ein Mangel oder vermeidbare Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden entdeckt werden, diesbezüglich möglichst schnell Abhilfe geschaffen wird,
die Tiere unter angemessenen Bedingungen befördert werden und
die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 3 eingehalten werden.die detaillierten Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren nach der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 oder Z 6 abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.Aus wissenschaftlichen Gründen sowie aus Gründen des Tierschutzes oder der Tiergesundheit darf von den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 6, abgewichen werden. Diese Abweichungen sind zeitlich so kurz wie möglich sowie im geringstmöglichen Ausmaß zu halten und überdies zu dokumentieren.
4. Abschnitt
Anforderungen an Projekte
Genehmigung von Projekten
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Projekte dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Anträge auf Genehmigung eines Projekts sind vom Verwender oder der Projektleiterin oder dem Projektleiter einzureichen, wobei die Anträge zumindest
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird,
eine nichttechnische Projektzusammenfassung (§ 31 Abs. 2),eine nichttechnische Projektzusammenfassung (Paragraph 31, Absatz 2,),
die Unterlagen gemäß § 43 Abs. 1 Z 5,die Unterlagen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 5,,
eine Erklärung, dass die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann sowie
den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß § 31 Abs. 4den ausgefüllten Kriterienkatalog gemäß Paragraph 31, Absatz 4
zu enthalten haben.
(3)Absatz 3,Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 6 vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:Der Umfang von Anträgen ist auf das in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene Ausmaß reduziert, wenn:
das Projekt auf Gesetzes- oder Verordnungsebene oder auf Grund unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union vorgesehen ist oder die Tiere zu Produktionszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden,
nur Tierversuche durchgeführt werden sollen, die als
„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) oder„keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder
„gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder„gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder
„mittel“ (§ 3 Abs. 1 Z 3)„mittel“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,)
eingestuft sind und
keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.
(4)Absatz 4,Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Abs. 6 haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Abs. 3 beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 5 ausgeschlossen ist.Entscheidungen über Genehmigungen gemäß Absatz 6, haben innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des vollständig und korrekt ausgefüllten Antrags zu ergehen. In den Fällen des Absatz 3, beträgt die Entscheidungsfrist drei Wochen, wobei eine Erstreckung der Entscheidungsfrist gemäß Absatz 5, ausgeschlossen ist.
(5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat den Eingang von Anträgen so schnell als möglich zu bestätigen und den Ablauf der Entscheidungsfrist bekanntzugeben. Die zuständige Behörde darf die Entscheidungsfrist um höchstens 15 Werktage erstrecken, wenn dies
durch den komplexen oder interdisziplinären Charakter des Projekts gerechtfertigt ist,
der Antragstellerin oder dem Antragsteller ausreichend begründet wird und
innerhalb der ursprünglichen Entscheidungsfrist mitgeteilt wird.
(6)Absatz 6,Genehmigungen haben zu enthalten:
den Verwender, der das Projekt durchführt,
die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (§ 27),die zuständige Projektleiterin oder den zuständigen Projektleiter (Paragraph 27,),
die Einrichtungen, in denen das Projekt gegebenenfalls durchgeführt wird sowie
alle sich aus der Projektbeurteilung (§ 29) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (§ 30) des Projekts stattfindet.alle sich aus der Projektbeurteilung (Paragraph 29,) ergebenden spezifischen Bedingungen, wie insbesondere die Entscheidung darüber, ob und wann eine rückblickende Bewertung (Paragraph 30,) des Projekts stattfindet.
(7)Absatz 7,Genehmigungen sind auf Antrag mittels Bescheid für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu erteilen, wenn
eine positive Projektbeurteilung vorliegt und
die Anforderungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen erfüllt sind.
Zu diesem Zweck können Genehmigungen auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden.
(8)Absatz 8,Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des § 4 Z 8 gewähren, sind:Genehmigungen, die Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 4, Ziffer 8, gewähren, sind:
unter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Art. 55 Abs. 4, Unterabsatz 2, lit. a der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowieunter der Bedingung zu erteilen, dass die entsprechenden Projekte erst nach einer Entscheidung gemäß Artikel 55, Absatz 4,, Unterabsatz 2, Litera a, der Tierversuchs-Richtlinie begonnen werden dürfen, sowie
zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß § 37 Abs. 3 zu übermitteln.zusammen mit einer ausführlichen Begründung für die Entscheidung der zuständigen Behörden im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen unverzüglich der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Zweck gemäß Paragraph 37, Absatz 3, zu übermitteln.
(9)Absatz 9,Die zuständigen Behörden dürfen mehrere gleichartige vom gleichen Verwender durchgeführte Projekte genehmigen, wenn
solche Projekte zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen durchgeführt werden oder
bei solchen Projekten Tiere zu Herstellungszwecken oder diagnostischen Zwecken nach bewährten Methoden verwendet werden.
Genehmigung von Projektleiterinnen und Projektleitern
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Personen, die Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben („Projektleiterinnen oder Projektleiter“), müssen:
für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet oderfür Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren über ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie oder eine abgeschlossene Ausbildung auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet oder
für sonstige Tierversuche über
die Voraussetzungen der Z 1 oderdie Voraussetzungen der Ziffer eins, oder
ausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkulturausreichende Spezialkenntnisse sowie eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur oder auf einem der in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, genannten oder gleichwertigen Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur
verfügen.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 sowie der Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 4 und § 43 Abs. 2 Z 2 erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.Die Tätigkeit von Projektleiterinnen oder Projektleitern bedarf einer Genehmigung der zuständigen Behörde. Solche Genehmigungen sind zu erteilen, wenn die Anforderungen gemäß Absatz eins, sowie der Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4 und Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllt sind. Bei der Genehmigung können die zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen hinsichtlich der abgeschlossenen Ausbildung gewähren, wenn die betreffenden Personen über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne die vorgeschriebenen Studien absolviert zu haben.
(3)Absatz 3,Projektleiterinnen und Projektleiter haben:
Projekte nur im Einklang mit den von der zuständigen Behörde getroffenen Entscheidungen, wie insbesondere der Genehmigung, durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Nichteinhaltung geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen und aufgezeichnet werden, und
Tierversuche zu beenden, wenn unnötige Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden bei einem Tier im Laufe eines Tierversuchs verursacht werden.
Änderung, Erneuerung oder Widerruf einer Projektgenehmigung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß § 26 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde einzubringen.Bei Änderungen von Projekten, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können, ist ein neuer Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, bei der zuständigen Behörde einzubringen.
(2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn das Projekt nicht gemäß der Genehmigung durchgeführt wird und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird.
(3)Absatz 3,Dabei darf der Widerruf der Genehmigung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere haben, die in dem Projekt verwendet werden oder verwendet werden sollen.
Projektbeurteilung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Bei der Projektbeurteilung ist mit einer der Art des Projekts angemessenen Detailliertheit zu prüfen, ob
das Projekt aus wissenschaftlicher oder pädagogischer Sicht gerechtfertigt oder gesetzlich vorgeschrieben ist,
die Zwecke des Projekts die Verwendung von Tieren rechtfertigen und
das Projekt so gestaltet ist, dass die Tierversuche auf möglichst schmerzlose und umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Projektbeurteilung hat insbesondere zu umfassen:
eine Beurteilung der Projektziele, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts,
eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung,
eine Bewertung und Zuordnung der Einstufung des Schweregrads der Tierversuche,
eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß § 26 Abs. 2 Z 8 zu berücksichtigen ist,eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten unter Berücksichtigung ethischer Erwägungen durch das erwartete Ergebnis gerechtfertigt sind und letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugutekommen können, wobei der ausgefüllte Kriterienkatalog gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8, zu berücksichtigen ist,
eine Bewertung jeder der in den §§ 6 Abs. 1 Z 5, 7 Abs. 4 Z 2, 8 Abs. 3, 9 Abs. 1 Z 4, 12 Abs. 1 Z 2, 13 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 1 Z 2, 14 Abs. 3 oder 15 Abs. 2 genannten Begründungen sowieeine Bewertung jeder der in den Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 5, 7, Absatz 4, Ziffer 2, 8, Absatz 3, 9, Absatz eins, Ziffer 4, 12, Absatz eins, Ziffer 2, 13, Absatz eins, Ziffer 2, 14, Absatz eins, Ziffer 2, 14, Absatz 3, oder 15 Absatz 2, genannten Begründungen sowie
eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (§ 30) werden soll.eine Entscheidung darüber, ob und wann das Projekt rückblickend bewertet (Paragraph 30,) werden soll.
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der Projektbeurteilung hat die zuständige Behörde insbesondere hinsichtlich der folgenden Bereiche auf Fachwissen zurückzugreifen:
wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden, einschließlich der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung in den jeweiligen Bereichen,
Versuchsgestaltung, gegebenenfalls einschließlich Statistiken,
veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder gegebenenfalls veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere sowie
Tierhaltung und -pflege bezüglich der Arten, die verwendet werden sollen.
(4)Absatz 4,Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß § 26 beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 Z 1 zu berücksichtigen.Wissenschaftliche Beurteilungen dürfen den Anträgen gemäß Paragraph 26, beigelegt werden und sind von den zuständigen Behörden bei der Beurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins, zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Das Verfahren der Projektbeurteilung ist transparent. Vorbehaltlich der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums und der vertraulichen Informationen erfolgt die Projektbeurteilung auf unparteiische Weise und gegebenenfalls unter Einbeziehung der Stellungnahmen unabhängiger Dritter.
Rückblickende Bewertung
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Eine rückblickende Bewertung ist jedenfalls durchzuführen, wenn
die zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß § 29 Abs. 2 Z 6 ausspricht oderdie zuständige Behörde dies in ihrer Projektbeurteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 6, ausspricht oder
Projekte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten vorsehen oder
Projekte als „schwer“ (§ 3 Abs. 1 Z 4) eingestufte Tierversuche umfassen.Projekte als „schwer“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) eingestufte Tierversuche umfassen.
(2)Absatz 2,Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (§ 3 Abs. 1 Z 2) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (§ 3 Abs. 1 Z 1) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.Für Projekte, die ausschließlich als „gering“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) eingestufte Tierversuche umfassen, ist keine rückblickende Bewertung erforderlich.
(3)Absatz 3,Im Zuge der rückblickenden Bewertung hat die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Verwender vorgelegten notwendigen Unterlagen, einschließlich der zu veröffentlichenden Aktualisierungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen, Folgendes zu beurteilen:
ob die Projektziele erreicht wurden,
den Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Zahl und Art der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Tierversuche und
die Elemente, die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.
Information der Öffentlichkeit und Dokumentation
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß § 43 Abs. 1 Z 7 festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, enthalten.Die zuständigen Behörden haben nichttechnische Projektzusammenfassungen von genehmigten Projekten sowie deren Aktualisierungen unter der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 7, festgelegten Internetadresse zu veröffentlichen. Dabei ist der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums sowie vertraulicher Informationen, zu beachten. Nichttechnische Projektzusammenfassungen dürfen keine personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, enthalten.
(2)Absatz 2,Nichttechnische Projektzusammenfassungen haben zu enthalten:
Informationen über die Projektziele, einschließlich des zu erwartenden Schadens und Nutzens sowie der Zahl und Art der zu verwendenden Tiere,
den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Vermeidung, Verminderung und Verbesserung sowie
den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.den Hinweis, ob ein Projekt einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegt und innerhalb welcher Frist diese vorgenommen wird.
(3)Absatz 3,Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (§ 29), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (§ 30) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.Verwender, deren Projekte nach diesem Abschnitt genehmigt wurden, haben alle wesentlichen Unterlagen, insbesondere die Genehmigung und das Ergebnis der Projektbeurteilung (Paragraph 29,), mindestens drei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anfrage zugänglich zu machen. Die Unterlagen von Projekten, die einer rückblickenden Bewertung (Paragraph 30,) unterliegen, sind jedenfalls bis zum Abschluss der rückblickenden Bewertung aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß § 29 Abs. 2 Z 4 zu veröffentlichen.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat bis 31. Dezember 2015 nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes einen auf wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Katalog zur Objektivierung der Schaden-Nutzen-Analyse gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 4, zu veröffentlichen.
5. Abschnitt
Überwachung
Kontrolle durch die zuständigen Behörden
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben bei allen Züchtern, Lieferanten und Verwendern, einschließlich ihrer Einrichtungen, Kontrollen durchzuführen. Über diese Kontrollen sind die Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner regelmäßig durch die zuständigen Behörden zu informieren.
(2)Absatz 2,Jeder Verwender ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.
(3)Absatz 3,Die Häufigkeit der Kontrollen für Einrichtungen von Züchtern und Lieferanten ergibt sich auf Grundlage einer Risikoanalyse, unter Berücksichtigung:
von Zahl und Art der untergebrachten Tiere,
der Vorgeschichte der Züchter oder Lieferanten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie
aller Hinweise, die auf eine Nichteinhaltung hinweisen könnten,
wobei ein angemessener Teil der Kontrollen ohne Vorankündigung zu erfolgen hat.
(4)Absatz 4,Bei Züchtern und Lieferanten von nichtmenschlichen Primaten sind mindestens einmal jährlich Kontrollen durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Züchter, Lieferanten und Verwender haben den zuständigen Behörden Zutritt zu ihren Einrichtungen sowie Zugang zu allen Informationen, die für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes geltenden Verordnungen relevant sein könnten, zu gewähren.
(6)Absatz 6,Die zuständigen Behörden haben die Aufzeichnungen über Kontrollen für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Überprüfung der Kontrollen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Art. 35 der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.Die zuständigen Behörden haben die Sachverständigen der Europäischen Kommission bei ihrer Tätigkeit gemäß Artikel 35, der Tierversuchs-Richtlinie zu unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Abs. 1 genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.Die zuständigen Behörden haben den Ergebnissen der in Absatz eins, genannten Überprüfung durch angemessene Maßnahmen Rechnung zu tragen.
Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden können bei Gefahr in Verzug oder mittels Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung von Betrieben von Züchtern, Lieferanten oder Verwendern verfügen.
(2)Absatz 2,Dabei darf die gänzliche oder teilweise Schließung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der davon betroffenen Tiere haben.
6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
der Austausch bewährter Praktiken sowie
der Austausch von Informationen über
die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
die Durchführung von Projektbeurteilungen und
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Artikel 49, der Tierversuchs-Richtlinie.
(2)Absatz 2,Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3)Absatz 3,Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Kommissionen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß § 29 Abs. 3 und 5 Personen heranziehen sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.Sofern die zuständigen Behörden zu ihrer Unterstützung Kommissionen einrichten oder gemäß Paragraph 29, Absatz 3, und 5 Personen heranziehen sind die Absatz 2, und 3 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1 unterliegen der Amtsverschwiegenheit.Die Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins, unterliegen der Amtsverschwiegenheit.
(3)Absatz 3,Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Abs. 1, die befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.Mitglieder der Kommissionen sowie Personen gemäß Absatz eins,, die befangen im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind, haben sich für diese Fälle ihrer Tätigkeit zu enthalten.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Art. 10 Abs. 1, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission bis zum 10. November 2018 und danach alle fünf Jahre Informationen über die Durchführung der Tierversuchs-Richtlinie und insbesondere deren Artikel 10, Absatz eins, 26, 28, 34, 38, 39, 43 und 46 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß § 22 Abs. 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 3 bis zum 10. November 2015 und danach jedes Jahr der Europäischen Kommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß § 4 Z 8 gewährten Ausnahmen zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die gemäß Paragraph 4, Ziffer 8, gewährten Ausnahmen zu unterrichten.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat der Europäischen Kommission jedes Jahr ausführliche Informationen über die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, gewährten Ausnahmen von den in der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Tötungsmethoden zu übermitteln.
Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Entwicklung alternativer Ansätze
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.Die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Bundesministerinnen und Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, sowie die Information darüber zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Zahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat
die Europäischen Kommission bei der Ermittlung und Benennung von geeigneten spezialisierten und qualifizierten Laboratorien für die Durchführung solcher Validierungsstudien zu unterstützen sowie
eine Kontaktstelle zu benennen, die über die regulatorische Relevanz und Eignung von zur Validierung vorgeschlagenen alternativen Ansätzen berät.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Wer
entgegen § 4 einen unzulässigen Tierversuch durchführt oderentgegen Paragraph 4, einen unzulässigen Tierversuch durchführt oder
andere als die gemäß § 7 zulässigen Tötungsmethoden anwendet oderandere als die gemäß Paragraph 7, zulässigen Tötungsmethoden anwendet oder
entgegen § 8 die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oderentgegen Paragraph 8, die Betäubung durchführt oder gänzlich unterlässt, oder
Tiere entgegen § 9 erneut in einem Tierversuch verwendet oderTiere entgegen Paragraph 9, erneut in einem Tierversuch verwendet oder
am Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 2, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oderam Ende des Tierversuchs die Entscheidung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, ob ein Tier nach Ende des Tierversuchs am Leben bleiben soll, unterlässt oder
entgegen § 12 gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 12, gefährdete Tierarten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 13 nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 13, nichtmenschliche Primaten in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 14 wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oderentgegen Paragraph 14, wildlebende Tiere in Tierversuchen verwendet oder
entgegen § 15 nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oderentgegen Paragraph 15, nicht speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtete Tiere verwendet oder
ohne Genehmigung gemäß § 16 die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oderohne Genehmigung gemäß Paragraph 16, die Tätigkeit eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders ausübt oder
die Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß § 18 nicht erfüllt, oderdie Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen gemäß Paragraph 18, nicht erfüllt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß § 19 vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters Lieferanten oder Verwenders die gemäß Paragraph 19, vorgesehenen Personalmaßnahmen unterlässt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß § 20 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung einer tierärztlichen Betreuung gemäß Paragraph 20, unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 1 oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß § 19 Abs. 1 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Bestellung eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder einer für das Tierwohl verantwortlichen Person gemäß Paragraph 19, Absatz eins, unterlässt oder
einen Tierversuch ohne Genehmigung durchführt, oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die § 25 entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders nicht die Paragraph 25, entsprechende Pflege und Unterbringung veranlasst, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß § 27 Abs. 2 durchführt, oderals Projektleiterin oder Projektleiter einen Tierversuch ohne Genehmigung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, durchführt, oder
als Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen § 27 Abs. 3 Z 1 durchführt oder entgegen § 27 Abs. 3 Z 2 nicht beendet, oderals Projektleiterin oder Projektleiter Tierversuche entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, durchführt oder entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 2, nicht beendet, oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß § 28 Abs. 1 unterlässt,als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, unterlässt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer
als Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß § 10 Abs. 2 verfügt oderals Züchter, Lieferant oder Verwender nicht über ein Programm für die private Unterbringung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, verfügt oder
die Anzeige von Änderungen gemäß § 16 Abs. 4 unterlässt oderdie Anzeige von Änderungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, unterlässt oder
als geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß § 21 Abs. 5 unterlässt oderals geschäftsführendes Organ eines Züchters, Lieferanten oder Verwenders die Führung von Aufzeichnungen zu den Empfehlungen eines Tierschutzgremiums gemäß Paragraph 21, Absatz 5, unterlässt oder
die Führung von Aufzeichnungen nach den §§ 22 oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß §§ 22 oder 23 übermittelt oderdie Führung von Aufzeichnungen nach den Paragraphen 22, oder 23 unterlässt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder diese nicht gemäß Paragraphen 22, oder 23 übermittelt oder
der Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 nicht nachkommt oderder Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 24, nicht nachkommt oder
als geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß § 31 Abs. 3 verletzt oderals geschäftsführendes Organ eines Verwenders die Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 3, verletzt oder
entgegen § 32 Abs. 5 den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,entgegen Paragraph 32, Absatz 5, den Zutritt zu Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen verweigert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro, zu bestrafen. Die fahrlässige Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5 000 Euro, zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.Eine Verwaltungsübertretung nach den Absatz eins, und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Arbeitnehmerschutz bei Verweigerung von Tierversuchen
§ 40.Paragraph 40,
Die Weigerung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Bundesgesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich die betreffende Person nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder mit dem Tierversuch eine Gefahr für die Gesundheit der betreffenden Person verbunden ist.
Umsetzungshinweis
§ 41.Paragraph 41,
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, ABl. Nr. L 276 vom 20.10.2010 S. 33 in österreichisches Recht umgesetzt. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/63/EU zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, Amtsblatt Nummer L 276 vom 20.10.2010 Seite 33 in österreichisches Recht umgesetzt.
Übergangsbestimmungen
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Genehmigungen, die auf Grundlage der §§ 6 und 15a Abs. 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Genehmigungen, die auf Grundlage der Paragraphen 6, und 15a Absatz 2, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ihre Gültigkeit, wenn die jeweiligen Anträge korrekt und vollständig ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(2)Absatz 2,Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des § 7 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.Genehmigungen von Projektleiterinnen und Projektleitern, die auf Grundlage des Paragraph 7, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten ihre Gültigkeit.
(3)Absatz 3,Genehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des § 8 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobeiGenehmigungen von Tierversuchen, die auf Grundlage des Paragraph 8, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ergangen sind, behalten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ihre Gültigkeit, wobei
auf diese Projekte anstelle der §§ 26 und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2005, anzuwenden sind undauf diese Projekte anstelle der Paragraphen 26, und 28 bis 31 über die Anforderungen an Projekte die entsprechenden Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2005,, anzuwenden sind und
für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß § 26 einzuholen ist.für Projekte, deren Dauer über den 1. Jänner 2018 hinausgehen soll, bis zum 1. Jänner 2018 eine Genehmigung gemäß Paragraph 26, einzuholen ist.
(4)Absatz 4,Projekte, die gemäß § 9 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Z 1 und 2 des Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.Projekte, die gemäß Paragraph 9, des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen unter den Voraussetzungen der Ziffer eins, und 2 des Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 ohne Genehmigung fortgeführt werden.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1 bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach § 39 Abs. 1 Z 1, 3 bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Abs. 2 Z 2, 4 und 7 in Betracht.In den Fällen der Absatz eins, bis 4 kommt eine Strafbarkeit nur nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, 3, bis 6, 8, 10, 11, 15 bis 17 sowie Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 in Betracht.
(6)Absatz 6,Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.Tätigkeiten und Projekte, für die auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist, die aber nach den Bestimmungen des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, keiner Genehmigung bedurften, dürfen bis zur Entscheidung der zuständigen Behörden ohne Genehmigung fortgeführt werden, wenn die jeweiligen Anträge vollständig und korrekt ausgefüllt bis zum 30. Juni 2013 bei den zuständigen Behörden eingelangt sind.
(7)Absatz 7,Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß § 31 Abs. 4 Antragsvoraussetzung gemäß § 26 Abs. 2 Z 8.Ausgefüllte Kriterienkataloge sind sechs Monate ab der Veröffentlichung gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Antragsvoraussetzung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 8,
(8)Absatz 8,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 sind zur Entscheidung über
Berufungen gegen Bescheide der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und
Devolutionsanträge in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann berufen wäre,
die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern berufen. Mit 1. Jänner 2014 obliegen diese Entscheidungen den Verwaltungsgerichten.
(9)Absatz 9,Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989, ihre Geltung:Die folgenden Verordnungen behalten auch nach Außerkrafttreten des Tierversuchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, ihre Geltung:
die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), BGBl. II Nr. 198/2000, sowiedie Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Haltung, Unterbringung und Pflege, Zucht- und Liefereinrichtungen sowie Kennzeichnung von Versuchstieren (Tierversuchs-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2000,, sowie
die Tierversuchsstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 199/2000, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 43 Abs. 1 Z 8.die Tierversuchsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2000,, bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 8,
(10)Absatz 10,Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist § 4 Z 10 nicht anzuwenden.Bis zum Ablauf des 10. Juli 2013 ist Paragraph 4, Ziffer 10, nicht anzuwenden.
Verordnungsermächtigungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,die gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,eine Liste jener Tierarten, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß Paragraph 18, Absatz eins,,
die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in Paragraph 19, Absatz 2, angeführten Tätigkeiten,
Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowiedie Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zu veröffentlichen sind, sowie
Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden DatenUmfang und Inhalt der gemäß Paragraphen 22, Absatz 3, und 37 zu übermittelnden Daten
zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.zu erlassen. Hinsichtlich der Ziffer eins, bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit herzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(4)Absatz 4,Die oder der nach § 45 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß § 4 Z 9a bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.Die oder der nach Paragraph 45, für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann, nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 4, Ziffer 9 a, bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.
Inkrafttreten
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1989,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Die §§ 4 Z 9a, 42 Abs. 9 und 43 Abs. 4 treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.Die Paragraphen 4, Ziffer 9 a, 42, Absatz 9, und 43 Absatz 4, treten mit Ablauf des 10. Juli 2013 außer Kraft.
Vollziehung
§ 45.Paragraph 45,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
in Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der §§ 35, 37 und 38 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowiein Angelegenheiten des Hochschulwesens, der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes sowie hinsichtlich der Paragraphen 35, 37, und 38 Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sowie
hinsichtlich des § 43 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sowiehinsichtlich des Paragraph 43, Absatz eins, und 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit sowie
im Übrigen die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2009, wird wie folgt geändert:Das Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „1988, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.In Paragraph 48, Absatz 2, wird die Wortfolge „1988, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. römisch eins Nr. 114/2012“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und Konsumentenschutz“.In Paragraph 48, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und Konsumentenschutz“.
3.Novellierungsanordnung 3, § 86 Abs. 4 Z 9 lautet wie folgt:Paragraph 86, Absatz 4, Ziffer 9, lautet wie folgt:
das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“das Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 95 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 95, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,Die §§ 48 Abs. 2 und 86 Abs. 4 Z 9 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Die Paragraphen 48, Absatz 2 und 86 Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Biozid-Produkte-Gesetzes
Das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:Das Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 10 letzter Satz wird die Wortfolge „(TVG), BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 10, letzter Satz wird die Wortfolge „(TVG), BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. römisch eins Nr. 114/2012“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 10 Abs. 10 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 10, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Futtermittelgesetzes 1999
Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:Das Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 10 Abs. 3 wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 3, wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Gentechnikgesetzes
Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:Das Gentechnikgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 26 erster Satz wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“ ersetzt.In Paragraph 26, erster Satz wird das Wort „1988“ durch die Wortfolge „2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 26 zweiter Satz wird das Wort „1988“ durch das Wort „2012“ ersetzt.In Paragraph 26, zweiter Satz wird das Wort „1988“ durch das Wort „2012“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 26 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.In Paragraph 26, zweiter Satz wird die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Gesundheit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz – TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz eins, wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz – TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 27 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz – TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz – TVG“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Art. III wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Artikel römisch drei, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 26 und 27 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Die Paragraphen 26, und 27 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Tierschutzgesetzes
Das Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2010, wird wie folgt geändert:Das Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 Z 1 lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, lautet wie folgt:
das Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,“das Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,,“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m wird das Wort „weitergibt“ durch die Wortfolge „vermittelt, weitergibt“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m, wird das Wort „weitergibt“ durch die Wortfolge „vermittelt, weitergibt“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 7 Abs. 5 erster Satz werden die Worte „Das Ausstellen“ durch die Wortfolge „Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe“ ersetzt.Im Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz werden die Worte „Das Ausstellen“ durch die Wortfolge „Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 10 wird die Wortfolge „§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 1 Z 1 des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „§ 2 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „§ 2 Absatz eins, Ziffer eins, des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. Nr. 114/2012“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 wird das Wort „Tierversuchsgesetz“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.In Paragraph 10, wird das Wort „Tierversuchsgesetz“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.In Paragraph 10, wird die Wortfolge „BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „BGBl. römisch eins Nr. 114/2012“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 114/2012“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 2, wird die Wortfolge „Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 501/1989“ durch die Wortfolge „Tierversuchsgesetz 2012, BGBl. römisch eins Nr. 114/2012“ ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, Im § 38 wird folgender Abs. 8 angefügt:Im Paragraph 38, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“Abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“
5b.Novellierungsanordnung 5b, § 42 Abs. 2 Z 10 lautet:Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 10, lautet:
ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 20 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 20, angefügt:
„(20)Absatz 20,Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 10 sowie 25 Abs. 2 in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Die Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins, 10, sowie 25 Absatz 2, in der Fassung des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 44 wird folgender Abs. 21 angefügt:Im Paragraph 44, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21,Die §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. m, § 7 Abs. 5 erster Satz, § 38 Abs. 8 und § 42 Abs. 2 Z10 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“Die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 7, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 42, Absatz 2, Z10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“
Fischer
Faymann