BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 13. Dezember 2012

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 1961 Ausschussbericht 1978 Sitzung 179. Bundesrat:, Ausschussbericht 8824 Sitzung 815.)

105. Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41148 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2013 bis 2018 in der Höhe von bis zu 37,749 Milliarden Euro, wovon 30,152 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2018 induzierte Annuitäten und 7,597 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen, zu begründen.

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen betraut.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt Paragraph eins, Absatz 1 Ziffer 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2012,, außer Kraft.

Fischer

Faymann