BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 10. Jänner 2012

Teil I

1. Bundesgesetz:

Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz

(NR: GP römisch XXIV RV 1515 AB 1541 S. 137. BR: AB 8637 S. 803.)

1. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafvollzugsgesetz und das Bundesgesetzblattgesetz geändert werden (Bundesgesetz zur Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – OPCAT-Durchführungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

2

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

3

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

5

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel 22, wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Artikel 148 a, Absatz eins, erster Satz wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „ , insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel 148 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „Privatrechten“ die Wortfolge „ , insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Artikel 148 a, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen (Artikel 148 h, Absatz 3,), im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten
    1. Ziffer eins
      den Ort einer Freiheitsentziehung zu besuchen und zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
    3. Ziffer 3
      für Menschen mit Behinderungen bestimmte Einrichtungen und Programme zu überprüfen bzw. zu besuchen.“

Novellierungsanordnung 5, Die bisherigen Absatz 3 bis 5 des Artikel 148 a, erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 6, In Artikel 148 b, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ durch die Wortfolge „Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Artikel 148 b, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten sinngemäß auch für die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel 148 c, letzter Satz wird der Klammerausdruck „(Artikel 148 a, Absatz 3,)“ durch den Klammerausdruck „(Artikel 148 a, Absatz 4,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel 148 d, werden dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und die folgenden beiden Sätze angefügt:

„Überdies kann die Volksanwaltschaft über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten. Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 10, Die folgenden Sätze des Artikel 148 d, werden zu einem eigenen Absatz zusammengefasst; diesem wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt.

Novellierungsanordnung 11, In Artikel 148 g, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Mandatsgleichheit gibt die Zahl der bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen den Ausschlag.“

Novellierungsanordnung 12, In Artikel 148 g, Absatz 3, erster Satz wird das Wort „Mandatsstärke“ durch die Wortfolge „Mandatsstärke, bei Mandatsgleichheit der Stimmenstärke,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Artikel 148 g, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Bis zur allfälligen Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung ist die geltende Geschäftsverteilung auf das neue Mitglied sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Artikel 148 g, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Mitglieder der Volksanwaltschaft müssen zum Nationalrat wählbar sein und über Kenntnisse der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung und Kenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Sie dürfen während ihrer Amtstätigkeit weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehören, nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein und keinen anderen Beruf ausüben.“

Novellierungsanordnung 15, In Artikel 148 h, wird folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3Zur Besorgung der Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, hat die Volksanwaltschaft Kommissionen einzusetzen und einen Menschenrechtsbeirat zu ihrer Beratung einzurichten. Der Menschenrechtsbeirat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und sonstigen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, die von der Volksanwaltschaft ernannt werden. Inwieweit die Volksanwaltschaft bei der Ernennung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, wird bundesgesetzlich bestimmt. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die sonstigen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.“

Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Absatz 3, des Artikel 148 h, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; Absatz 3, (Absatz 4, neu) erster Satz lautet:

Die Volksanwaltschaft beschließt eine Geschäftsordnung und eine Geschäftsverteilung, in der insbesondere zu bestimmen ist, welche Aufgaben von den Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen sind.“

Novellierungsanordnung 17, Artikel 148 i, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, von der Ermächtigung des Absatz eins, nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Artikel 148 c und Artikel 148 d, entsprechende Regelungen zu treffen.“

Novellierungsanordnung 18, In Artikel 151, erhalten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2011, angefügte Absatz 46, die Absatzbezeichnung „(45)“, der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2011, angefügte Absatz 45, die Absatzbezeichnung „(46)“ und der durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2011, angefügte Absatz 45, die Absatzbezeichnung „(47)“.

Novellierungsanordnung 19, Artikel 151, wird folgender Absatz 48, angefügt:

  1. Absatz 48Artikel 22,, Artikel 148 a,, Artikel 148 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 3,, Artikel 148 c, letzter Satz, Artikel 148 d,, Artikel 148 g, Absatz 2 bis 5, Artikel 148 h, Absatz 3 und 4 und Artikel 148 i, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können von der Volksanwaltschaft bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, getroffen werden. Steht am 1. Juli 2012 in einem Land ein Landesverfassungsgesetz in Geltung, durch das die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig erklärt worden ist, so gilt es als Land, das von dieser Ermächtigung auch hinsichtlich der Aufgaben nach Artikel 148 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, Gebrauch gemacht hat. Landesverfassungsgesetze gemäß Artikel 148 i, Absatz 3, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zu erlassen.“

Artikel 2

Änderung des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982

Das Bundesgesetz über die Volksanwaltschaft (Volksanwaltschaftsgesetz 1982), BGBl. Nr. 433, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. Ziffer 2
      Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. Ziffer 3
      Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 148 e,, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    4. Ziffer 4
      Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (Paragraph 15, Absatz 3 und 6),
    7. Ziffer 7
      die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14,).
    Durch die Geschäftsordnung oder die Geschäftsverteilung können weitere Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem bisherigen Text des Paragraph 3, wird die Absatzbezeichnung „(2)“ vorangestellt; folgender Absatz eins, wird eingefügt:

  1. Absatz einsDie Volksanwaltschaft hat dem Nationalrat und dem Bundesrat jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Überdies kann sie über einzelne Wahrnehmungen jederzeit an den Nationalrat und den Bundesrat berichten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Berichte der Volksanwaltschaft sind nach Vorlage an den Nationalrat und den Bundesrat von dieser zu veröffentlichen. Überdies ist der Jahresbericht der Volksanwaltschaft dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Artikel 2, des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 18. Dezember 2002 – OPCAT) zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Auf das Verfahren vor der Volksanwaltschaft sind die Paragraphen 6,, 7, 10, 12, 13, 14, 16, 18 Absatz eins,, 3 und 4, 21, 22, 32, 33, 39a, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51, 52, 53, 54 und 55 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Folgender Paragraph 7, wird eingefügt:

Paragraph 7,

  1. Absatz einsGesetzes- und Verordnungsentwürfe sind der Volksanwaltschaft rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Volksanwaltschaft kann eine Änderung oder Erlassung von Gesetzen anregen.
  3. Absatz 3Die Volksanwaltschaft kooperiert mit Wissenschaft und Lehre und schulischen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen und informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen Paragraphen 7 bis 9 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 8.“, „§ 9.“ und „§ 10.“.

Novellierungsanordnung 7, Folgender römisch III. Abschnitt wird eingefügt:

„III. ABSCHNITT
Schutz und Förderung der Menschenrechte

Paragraph 11,

  1. Absatz einsZum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte obliegt es der Volksanwaltschaft, im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten und im Fall des Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch im Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes
    1. Ziffer eins
      den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4, OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
    3. Ziffer 3
      in Durchführung des Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Volksanwaltschaft hat mit der Besorgung von Aufgaben gemäß Absatz eins, die von ihr eingesetzten Kommissionen (Paragraphen 12,, 13) zu betrauen.
  3. Absatz 3Der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen ist
    1. Ziffer eins
      Auskunft insbesondere über die Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann, und über die Bedingungen der Freiheitsentziehung sowie über die Anzahl und Behandlung der Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      Einsicht in Unterlagen, allenfalls durch Übermittlung, und die Herstellung kostenloser Abschriften und Kopien davon zu gewähren,
    3. Ziffer 3
      Zutritt zu sämtlichen Anlagen von Orten einer Freiheitsentziehung sowie von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu gewähren und
    4. Ziffer 4
      auf ihren Wunsch Kontakt zu Angehaltenen bzw. Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen und Programmen oder zu Auskunftspersonen ohne Anwesenheit Dritter, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers, zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen sind, soweit dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte erforderlich ist, berechtigt, in die den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen (Pflegedokumentation, Krankengeschichte, Befunde und sonstige relevante Aufzeichnungen über den Betroffenen) des Trägers der Anstalt, die ein Ort gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist, sowie in die Meldungen an den Bewohnervertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Heimaufenthaltsgesetzes – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, und in die Meldungen über die weitergehenden Beschränkungen an den Vertreter des Patienten gemäß Paragraphen 33, f des Unterbringungsgesetzes – UbG, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, Einsicht zu nehmen und von diesen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen oder die Übermittlung dieser Unterlagen zu verlangen. Bewohnervertreter und Patientenanwälte haben der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen die für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen haben den Personenbezug der von ihnen verarbeiteten Daten, sofern nicht andere gesetzliche Regelungen eine Pflicht zur weiteren Verwendung der Daten vorsehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte nicht mehr benötigt werden, zu löschen.

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Volksanwaltschaft hat mindestens sechs Kommissionen einzusetzen, die nach regionalen oder sachlichen Gesichtspunkten zu gliedern sind. Jede Kommission besteht aus der erforderlichen Zahl von Mitgliedern, wobei die Zahl der Mitglieder aller Kommissionen mindestens 42 zu betragen hat. Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
  2. Absatz 2Die Mitglieder werden mit ihrer Zustimmung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats von der Volksanwaltschaft bestellt. Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse verfügen. Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihrer Funktion als Mitglied der Kommission hervorrufen könnte, sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten in den Kommissionen sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung der Kommissionen zu bemühen.
  3. Absatz 3Die Bestellung der Mitglieder erfolgt für sechs Jahre, alle drei Jahre hat eine Neubestellung der Hälfte der Mitglieder aller Kommissionen zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  4. Absatz 4Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied schriftlich und begründet vorzeitig abberufen,
    1. Ziffer eins
      auf dessen Wunsch,
    2. Ziffer 2
      wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
    3. Ziffer 3
      wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt oder eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.
  5. Absatz 5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied zu bestellen.
  6. Absatz 6Den Mitgliedern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung (Paragraph 13, Absatz 3,).
  7. Absatz 7Zu einem Beschluss einer Kommission bedarf es der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Leiterin oder der Leiter. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Kommissionen oder einzelne von ihr bestimmte Mitglieder führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch.
  2. Absatz 2Die Kommissionen berichten über ihre Besuche und Überprüfungen an die Volksanwaltschaft und erstatten ihr Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Kommt die Volksanwaltschaft Vorschlägen oder Empfehlungen der Kommissionen für Empfehlungen und Missstandsfeststellungen nicht nach, sind die Kommissionen berechtigt, den Berichten der Volksanwaltschaft (Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG) Bemerkungen anzuschließen, die die Tätigkeit der jeweiligen Kommission betreffen. Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen sind berechtigt, an den ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Beratungen der Volksanwaltschaft teilzunehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  3. Absatz 3Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung der Kommissionen und in ihrer Geschäftsverteilung auch deren Geschäftsverteilung zu regeln. Insbesondere ist zu regeln, wie die Kommissionen unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte der Volksanwaltschaft routinemäßig und flächendeckend sowie im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände vorzugehen haben sowie bei Bedarf weitere Expertinnen und Experten beiziehen dürfen. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung der Kommissionen auch die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 6,) fest. Die Kommissionen sind vor Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung der Kommissionen anzuhören.
  4. Absatz 4Die Leiterinnen und Leiter der Kommissionen koordinieren ihre Tätigkeit untereinander.

Paragraph 14,

Der Menschenrechtsbeirat berät die Volksanwaltschaft in Angelegenheiten des Paragraph 11, Absatz eins,, insbesondere bei der Festlegung genereller Prüfschwerpunkte sowie vor der Erstattung von Missstandsfeststellungen und Empfehlungen. Er kann der Volksanwaltschaft Vorschläge zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards erstatten.

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDer Menschenrechtsbeirat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, 14 weiteren Mitgliedern und 14 Ersatzmitgliedern.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen. Die oder der Vorsitzende und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sollen auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannte Persönlichkeiten mit ausgezeichneten Kenntnissen der Organisation und Funktionsweise der Verwaltung sowie mit einer wissenschaftlichen Qualifikation auf dem Gebiet des Verfassungsrechts sein. Die Volksanwaltschaft hat sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats werden mit ihrer Zustimmung von der Volksanwaltschaft bestellt. Dabei ist die Volksanwaltschaft bei der Bestellung je eines Mitgliedes und eines Ersatzmitgliedes an einen Vorschlag der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin oder des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten gebunden. Die vorschlagenden Stellen haben sich um eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine angemessene Vertretung ethnischer Gruppen und Minderheiten im Menschenrechtsbeirat sowie um eine unabhängige, interdisziplinäre und pluralistische Zusammensetzung des Menschenrechtsbeirats zu bemühen. Sieben von der Volksanwaltschaft zu bestimmende Nichtregierungsorganisationen, die sich der Wahrung der Menschenrechte widmen, schlagen je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vor; die Volksanwaltschaft ist an diese Vorschläge gebunden. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter bestellt die Volksanwaltschaft, ohne hiebei an Vorschläge gebunden zu sein.
  4. Absatz 4Erklärt zumindest ein Land die Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 i, Absatz eins, erster Satz B-VG auch für den Bereich der Landesverwaltung für zuständig, sind weitere zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, davon ein Mitglied und ein Ersatzmitglied auf Vorschlag einer Nichtregierungsorganisation zur Wahrung der Menschenrechte und je eines auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der beteiligten Länder.
  5. Absatz 5Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  6. Absatz 6Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,
    1. Ziffer eins
      auf dessen Wunsch,
    2. Ziffer 2
      wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
    3. Ziffer 3
      wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.
    Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.
  7. Absatz 7Den von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitgliedern und der oder dem Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter gebührt eine Entschädigung (Paragraph 16, Absatz 2,).

Paragraph 16,

  1. Absatz einsZu einem Beschluss des Menschenrechtsbeirats bedarf es der Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihres bzw. seines Stellvertreters und mindestens sieben weiterer Mitglieder oder Ersatzmitglieder und der Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Volksanwaltschaft hat in ihrer Geschäftsordnung auch die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats und in ihrer Geschäftsverteilung auch dessen Geschäftsverteilung zu regeln. Die Volksanwaltschaft legt in ihrer Geschäftsordnung nach Anhörung des Menschenrechtsbeirats auch die Höhe der Entschädigung der von Nichtregierungsorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder des Menschenrechtsbeirats, der oder des Vorsitzenden und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters (Paragraph 15, Absatz 7,) fest. Der Menschenrechtsbeirat ist vor der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Menschenrechtsbeirats anzuhören.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Beratungen des Menschenrechtsbeirats teilzunehmen. Dem Menschenrechtsbeirat steht es frei, Bedienstete der Volksanwaltschaft und Mitglieder der Kommissionen seinen Beratungen beizuziehen.

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Volksanwaltschaft ist berechtigt, mit dem Unterausschuss zur Verhütung von Folter (Paragraph 3, Absatz 3,) in Kontakt zu stehen, ihm Informationen zu übermitteln und mit ihm zusammenzutreffen.
  2. Absatz 2Der Unterausschuss zur Verhütung von Folter ist berechtigt, Orte einer Freiheitsentziehung im Bereich der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte zu besuchen und zu überprüfen und zu diesem Zwecke einzureisen. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, gelten auch ihm gegenüber.
  3. Absatz 3Einwände gegen einen Besuch an einem bestimmten Ort der Freiheitsentziehung können nur erhoben werden, wenn dies aus Gründen der nationalen Verteidigung, der öffentlichen Sicherheit, wegen Naturkatastrophen oder schwerer Störungen der Ordnung an dem zu besuchenden Ort, die vorübergehend einen solchen Besuch hindern, unbedingt erforderlich ist.

Paragraph 18,

Niemand darf wegen der Erteilung von Auskünften an den Unterausschuss zur Verhütung von Folter, an die Volksanwaltschaft und die von ihr eingesetzten Kommissionen mit Sanktionen belegt oder anders benachteiligt werden.

Paragraph 19,

Von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen verarbeitete personenbezogene Daten dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden. Die Vertraulichkeit von Informationen ist von der Volksanwaltschaft und den von ihr eingesetzten Kommissionen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu wahren.

Paragraph 20,

Die Volksanwaltschaft, die Mitglieder der Kommissionen und die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats sind nicht verpflichtet, die Identität einer Auskunftsperson bekannt zu geben oder ein gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 8, Die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch III. Abschnitts werden durch folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift ersetzt:

„IV. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 9, Die bisherigen Paragraphen 10 bis 12 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 21.“, „§ 22.“ und „§ 23.“.

Novellierungsanordnung 10, Im bisherigen Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) wird der Ausdruck „§ 9“ durch den Ausdruck „§ 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem bisherigen Text des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Absatz 2 bis 4 werden angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 7 bis 9 (Paragraphen 8 bis 10 neu), der römisch III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch III. Abschnitts (römisch IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 10, (Paragraph 21, neu), der bisherige Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
  2. Absatz 3Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.
  3. Absatz 4Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.“

Artikel 3

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge „§ 15a Menschenrechtsbeirat“, „§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates“ und „§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates“.

Novellierungsanordnung 2, Die Paragraphen 15 a bis 15c samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 93, Absatz 2, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 94, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  1. Absatz 31Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 15 a bis 15c samt Überschriften und Paragraph 93, Absatz 2, letzter Satz außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 12, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „18 Absatz 8,,“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 13, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „18 Absatz 3,, 18 Absatz 9,,“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 181, erhalten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2010, angefügte Absatz 20, die Absatzbezeichnung „(21)“ und der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, angefügte Absatz 21, die Absatzbezeichnung „(22)“.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 181, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 18, samt Überschrift außer Kraft. Die am 31. Dezember 2011 gemäß Paragraph 18, Absatz 3, bestellten Vertrauenspersonen gelten als bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 bestellt.“

Artikel 5

Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes

Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Ziffer 5 und 7 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und 8 wird das Wort „Außer-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Außerkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Ziffer 5 und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8 und der Überschrift zu Paragraph 14, wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, wird das Zitat „Art. 148h Absatz 3, B-VG“ durch das Zitat „Art. 148h Absatz 4, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird das Zitat „Art. 50 Absatz 2, B-VG“ durch das Zitat „Art. 50 Absatz 2, Ziffer 3, B-VG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 5, Absatz eins, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    der Beschlüsse des Nationalrates und des Bundesrates nach Artikel 23 i, B-VG;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, mit 1. Juli 2012;
    2. Ziffer 2
      die sonstigen Bestimmungen mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes.“

Fischer

Faymann