BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 29. März 2012

Teil römisch zwei

98. Verordnung:

Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

98. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Durchführung eines automatisationsunterstützen Datenverkehrs mit den öffentlichen Universitäten über deren Datenverbund

Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Anhörung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Paragraph eins,

Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen anlässlich der Gewährung von Beihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind von den Abgabenbehörden mittels Datenleitung direkt beim Datenverbund der öffentlichen Universitäten durchzuführen.

Paragraph 2,

Zusätzlich zu Anfragen gemäß Paragraph eins, sind periodisch programmgesteuerte Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen gewährter Beihilfen im Rahmen des Datenaustausches vorzunehmen. Derartige Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Datenverbund der öffentlichen Universitäten und dessen Rückmeldung sind mittels Datenleitung durchzuführen.

Paragraph 3,

Abfragen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, dieser Verordnung sind nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen ab Veröffentlichung vorzunehmen.

Fekter