BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 28. März 2012

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Änderung der DAC-Verordnung “Leithaberg“ und der DAC-Verordnung “Eisenberg“

89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung “Leithaberg“ und die DAC-Verordnung “Eisenberg“ geändert werden

Auf Grund des Paragraph 34, Absatz eins, des Weingesetzes 2009, BGBl. römisch eins Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird verordnet:

1. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Leithaberg, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2009,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistadt Eisenstadt und die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Marthalwald, Marthaläcker, Landstraße Hutweide, Zuckermantel römisch eins & römisch zwei, Lange Ohn, Übermassen, Stümpfl, Lange Neuberg, Fügler, Obere & Untere Froschau, Kurze Neuberg, Untere Neuberg, Obere Wiesen, Untere & Obere Gern, Obere & Untere Blindberg, Zwergäcker und Lange & Mittlere Sauerbrunn bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Pinot Blanc, „Weißer Burgunder“ („Weißburgunder“), „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,5% anzugeben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Ausbau und Inverkehrbringung:
    1. Litera a
      roter Leithaberg DAC muss im Holzfass ausgebaut und darf nicht vor dem 1. September des zweiten Jahres nach der Ernte an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem zweiten Jahr nach der Ernte gestellt werden;
    2. Litera b
      weißer Leithaberg DAC darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nur im Zeitraum April bis November ab dem auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.

2. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Eisenberg, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 2, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    „Eisenberg DAC“ kann unter einer der folgenden zwei Kategorien in Verkehr gebracht werden:
    1. Litera a
      „Eisenberg DAC“:
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig;
      • Strichaufzählung
        Farbe: gedecktes kräftiges Rot;
      • Strichaufzählung
        Geruch: typisches, erfrischendes Sortenbukett;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: kein bis kaum merkbarer Holzton;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 12,0% am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss;
      • Strichaufzählung
        der Wein darf nicht vor dem 1. September des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC“ darf ab 1. Juni des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
    2. Litera b
      „Eisenberg DAC“ unter Angabe der Bezeichnung „Reserve“:
      • Strichaufzählung
        Geschmack: sortentypisch, fruchtig, mineralisch-würzig, kräftig, mit Potential;
      • Strichaufzählung
        Ausbau: im traditionellen großen Holzfass oder im Barrique;
      • Strichaufzählung
        der vorhandene Alkoholgehalt ist mit mindestens 13,0% vol. am Etikett anzugeben;
      • Strichaufzählung
        der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden; ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Eisenberg DAC Reserve“ darf ab 1. Jänner des auf die Ernte zweitfolgenden Jahres gestellt werden;
      • Strichaufzählung
        Verschluss: Naturkork, Schraubverschluss oder Glasverschluss.“

Berlakovich