88. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Wertpapiervermittlung (Wertpapiervermittlungsverordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 sowie des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, sowie des Paragraph 352 a, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011, und in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2012,, wird verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (Paragraph 94, Ziffer 77, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
Zeugnisse über
den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.
(2)Absatz 2,Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.
Prüfungsgebühr
§ 2.Paragraph 2,
Die Prüfungsgebühr für den Wertpapiervermittler beträgt im Sinne der Anlage 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung, BGBl. II Nr. 110/2004, 12% des im § 5 Abs. 2 der Allgemeinen Prüfungsordnung genannten Beamtengehaltes. Die Prüfungsgebühr für den Wertpapiervermittler beträgt im Sinne der Anlage 1 der Allgemeinen Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, 12% des im Paragraph 5, Absatz 2, der Allgemeinen Prüfungsordnung genannten Beamtengehaltes.
Inkrafttreten
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner