Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
492. Verordnung: | WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Mitterlehner