BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. Dezember 2012

Teil römisch zwei

492. Verordnung:

WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV

492. Verordnung              des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Unternehmen-Verordnung, WFA-UntV)

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Abschätzung der wirtschaftspolitischen Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013.
  2. Absatz 2,Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
    1. Ziffer eins
      mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt 400, , erzielen oder
    2. Ziffer 2
      ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
      Zu berücksichtigen sind nur solche im statistischen Unternehmensregister (Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,) erfasste Einheiten, die einen steuerbaren Umsatz von 10 000 Euro pro Jahr erreichen.
  2. Absatz 2,Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind:
    1. Ziffer eins
      Ein-Personen-Unternehmen (EPU);
    2. Ziffer 2
      Kleinstunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens neun Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins, fallenden;
    3. Ziffer 3
      Kleinunternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 49  Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins u, n, d, 2 fallenden;
    4. Ziffer 4
      mittlere Unternehmen, das sind Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und mit einem Umsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro, ausgenommen die unter Ziffer eins bis 3 fallenden.
  3. Absatz 3,Große Unternehmen sind Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bzw. solche, deren Umsatz 50 Mio. Euro und deren Bilanzsumme 43 Mio. Euro überschreiten, weiters verbundene Unternehmen oder Partnerunternehmen, die allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens halten.
  4. Absatz 4,Phasen des Unternehmenszyklus sind insbesondere die Gründung, Übernahme oder Schließung von Unternehmen.
  5. Absatz 5,Innovation bedeutet die Umsetzung von Ideen in neue Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren. Innovationsfähigkeit ist die Fähigkeit von Unternehmen, Innovationen hervorzubringen und diese umzusetzen.
  6. Absatz 6,Internationalisierung ist die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Unternehmen und umfasst insbesondere Kontakte zu ausländischen Geschäftspartnern, Niederlassungen im Ausland usw.
  7. Absatz 7,Unter Finanzmittel sind entweder Fremdmittel (z. B. Kredite, öffentliche Zuschüsse) oder Eigenmittel (z. B. Beteiligungskapital, Rücklagen) zu verstehen.

Vereinfachte Abschätzung

Paragraph 3,

Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben in Anlage 1 zu prüfen, ob Unternehmen voraussichtlich wesentlich betroffen sind. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.

Vertiefende Abschätzung

Paragraph 4,

Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Mitterlehner