Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
489. Verordnung: | WFA-Grundsatz-Verordnung – WFA-GV |
Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz und des Paragraph 18, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Paragraph |
Gegenstand / Bezeichnung |
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1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen |
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Paragraph eins, |
Gegenstand |
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Paragraph 2, |
Ziele |
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Paragraph 3, |
Grundsätze der wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
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Paragraph 4, |
Begriffsbestimmungen |
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2. Abschnitt, Durchführung der wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
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Paragraph 5, |
Systematische Schritte der wirkungsorientierten Folgenabschätzung |
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Paragraph 6, |
Wirkungsdimensionen |
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Paragraph 7, |
Wesentlichkeit der Auswirkungen |
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Paragraph 8, |
Ergebnisdarstellung |
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Paragraph 9, |
Zeitpunkt der Durchführung, bei Entwürfen für Rechtsvorschriften des Bundes und Begutachtungsverfahren |
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Paragraph 10, |
Zeitpunkt der Durchführung , bei sonstigen Regelungsvorhaben und bei Vorhaben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 |
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3. Abschnitt, Interne Evaluierung |
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Paragraph 11, |
Zeitpunkt und Durchführung |
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4. Abschnitt, Anforderungen an methodische Instrumente zur Ermittlung der Auswirkungen |
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Paragraph 12, |
Grundsätze |
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Paragraph 13, |
Anwendung der methodischen Instrumente |
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5. Abschnitt, Schlussbestimmung |
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Paragraph 14, |
Inkrafttreten |
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 sicherstellen soll.
Bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung und der internen Evaluierung sind die Grundsätze der wirkungsorientierten Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten, soweit diese jeweils in Betracht kommen. Weiters sind die Qualitätskriterien gemäß Paragraph 23, Absatz 2 und Paragraph 41, Absatz eins, BHG 2013 zu beachten. Diese umfassen die Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit und Überprüfbarkeit.
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Voraussichtliche Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich, wenn
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Faymann
Als Wesentlichkeitskriterien zu Wirkungsdimensionen werden festgelegt:
Wirkungsdimension |
Subdimension der , Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
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Öffentliche Haushalte |
Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger |
Vorhandensein finanzieller Auswirkungen |
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Gesamtwirtschaft |
Nachfrage |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
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Angebot und gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen |
40 Mio. € Wertschöpfung oder 1 000 Jahresbeschäftigungsverhältnisse in zumindest einem der fünf untersuchten Jahre |
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Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. -entlastung pro Jahr |
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Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
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Umwelt |
Luft oder Klima |
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Wasser |
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Ökosysteme, Tiere, Pflanzen oder Boden |
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Energie oder Abfall |
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Verwaltungskosten für |
Verwaltungskosten für , Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
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BürgerInnen und für Unternehmen |
Verwaltungskosten für Bürgerinnen und Bürger |
Mehr als 1 000 Stunden Zeitaufwand oder über 10 000 € an direkten Kosten für alle Betroffenen pro Jahr |
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Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
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Arbeitsmarkt |
Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage) |
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Europa-2020-Sozialzielgruppe |
Mehr als 150 000 Personen der Europa-2020-Sozialzielgruppe (armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität) sind betroffen |
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Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung (in Hinblick auf deren Beschäftigungssituation sowie außerhalb der Arbeitswelt) |
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Pflegegeld |
Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen |
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Konsumenten-schutzpolitik |
Verhältnis der KonsumentInnen zu Unternehmen |
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Konsumentenschutz-Einrichtungen |
unmittelbare rechtliche oder organisatorische Auswirkungen auf Konsumentenschutz-Einrichtungen |
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Gesundheit und Sicherheit in Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen |
Zahl der Krankheitsfälle oder Unfälle mit einer zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen |
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Kinder und Jugend |
Schutz sowie Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung junger Menschen (bis 30 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
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Unterhaltsversorgung, Ausgleich für Kinderkosten, Betreuung von Kindern (bis 18 Jahre) |
Mindestens 1 000 junge Menschen sind betroffen |
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Sicherung der Zukunft junger Menschen in mittelfristiger Perspektive |
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Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern |
Direkte Leistungen |
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Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
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Unbezahlte Arbeit |
Mindestens 10 000 Betroffene |
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Öffentliche Einnahmen |
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Entscheidungsprozesse und -gremien |
Jedenfalls bei der Neueinrichtung von Gremien oder Institutionen, oder wenn einer der folgenden Bereiche betroffen ist:
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Körperliche und seelische Gesundheit |
Mindestens 1 000 Betroffene |
Schritt |
Inhalt |
Teilbereiche |
Bezeichnung des Vorhabens |
Bezeichnung des Vorhabens |
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Problemanalyse |
Grund des Tätigwerdens |
Problem Ursachen |
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Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung von Unionsrecht |
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Ausmaß des Problems |
Größenordnung Entwicklungstendenzen |
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Betroffene |
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Nullszenario |
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allfällige Alternativen |
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Zielformulierung |
Beschreibung des Ziels |
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Beschreibung der Zielverfolgung |
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Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) |
Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder , Maßnahme im Bundesvoranschlag (falls vorhanden) |
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Maßnahmenformulierung |
Bezeichnung der Maßnahme |
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Beschreibung der Maßnahme |
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Beitrag zum Ziel |
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Indikatoren (Kennzahlen/Meilensteine) |
Ausgangszustand zum Zeitpunkt der WFA Zielzustand zum Evaluierungszeitpunkt |
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Abschätzung der finanziellen Auswirkungen und der wesentlichen Auswirkungen in den anderen Wirkungsdimensionen |
Vereinfachte Abschätzung |
Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, BHG 2013 |
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Vertiefende Abschätzung |
Verordnungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, und 5 BHG 2013 |
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Planung der internen Evaluierung |
Zeitpunkt der internen Evaluierung |