425. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 74, Absatz 7, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird mit Zustimmung der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, BGBl. II Nr. 471/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 218/2012, wird wie folgt geändert:Die Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung – VERA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:
Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß § 10a für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.“Anlage A3eund A3f, wobei die Meldung gemäß Anlage A3f entfallen kann, wenn das Kreditinstitut nachgeordnetes Institut ist und das übergeordnete Institut der Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, für die Kreditinstitutsgruppe nachkommt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 lautet:Paragraph 6, lautet:
„§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3a, A3b, A3c und A3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen A3e und A3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:
„§ 10a.Paragraph 10 a,
Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.“ Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG entsprechend den Anlagen F3e und F3f zu gliedern.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 11 lautet:Paragraph 11, lautet:
„§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen B3a, B3b, B3c, B3d, C3a, C3b, C3c und C3d ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zwei Monate nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen F3e und F3f ist unverzüglich nach Ablauf jenes Kalendervierteljahres zu melden, das sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres endet.“
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§ 5 Abs. 1 Z 5, § 6, § 10a und § 11 sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 425/2012 treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, sowie die Anlagen A3e, A3f, F3e und F3f in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2012, treten mit 31. Dezember 2012 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach der Anlage A3d werden folgende Anlage A3e und Anlage A3f eingefügt; folgende Anlage F3e und Anlage F3f werden angefügt: (siehe Anlagen)
Ettl Pribil