383. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Quartalsmeldeverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 36, Absatz 4, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012), BGBl. II Nr. 417/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Gliederung des Quartalsausweises
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRGPensionskassen haben gemäß Paragraph 36, Absatz 2, PKG binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG
einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1,
einen Nachweis über die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a PKG,einen Nachweis über die Einhaltung von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3 a,, Paragraph 25 und Paragraph 25 a, PKG,
einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG gehörigen Vermögenswerte,
eine Gliederung der einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG direkt zugeordneten Vermögenswerte und
einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 2.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 3 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG in Bezug auf Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.“Abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, muss bei Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG in Bezug auf Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „gemäß der Anlage“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage 1“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, wird jeweils die Wortfolge „gemäß der Anlage“ durch die Wortfolge „gemäß Anlage 1“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1, § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2013 anzuwenden.“Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und 4, Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 5, sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2013 anzuwenden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die bisherige Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage 1“.
5.Novellierungsanordnung 5, In Positionsnummer 110 der Anlage 1 wird die Wortfolge „Kassenbestände und kurzfristige Einlagen“ durch die Wortfolge „Laufende Guthaben“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In Positionsnummer 130 der Anlage 1 wird die Wortfolge „Guthaben bei Kreditinstituten“ durch die Wortfolge „Kurzfristige Einlagen“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In den Positionsnummern 190, 390, 490, 590 und 690 der Anlage 1 wird jeweils die Wortfolge „Kassenposition aus Derivate“ durch die Wortfolge „Kassenposition aus Derivaten“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In Positionsnummer 100 der Anlage 1 wird die Wortfolge „und Kassenbestände“ durch „bei Kreditinstituten“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Positionsnummern 850 bis 859 der Anlage 1 lauten:
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„850
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet (HTM-Wert)
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851
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (HTM-Wert)
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852
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, Gebietskörperschaften (Marktwert)
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853
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (HTM-Wert)
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854
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, Kreditinstitute (Marktwert)
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855
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (HTM-Wert)
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856
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hievon Veranlagung HTM-gewidmet, sonstige Unternehmen (Marktwert)
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857
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Stille Lasten aus der HTM-Bewertung
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858
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Stille Reserven aus der HTM-Bewertung
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859
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Stille Lasten und stille Reserven aus der HTM-Bewertung“
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10.Novellierungsanordnung 10, In Positionsnummer 863 der Anlage 1 wird die Wortfolge „hievon Guthaben und Kassenbestände bei einer Kreditinstitutsgruppe“ durch die Wortfolge „hievon laufende Guthaben und kurzfristige Einlagen bei einer Kreditinstitutsgruppe“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 2 angefügt:
„Anlage 2
Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
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Positionsnummer
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Veranlagungskategorie
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110
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Anwartschaftsberechtigte
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120
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Leistungsberechtigte
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100
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Summe Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
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210
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Konsortialgeführte Anwartschaftsberechtigte
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220
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Konsortialgeführte Leistungsberechtigte
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200
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Summe konsortialgeführte Anwartschafts- und Leistungsberechtigte“
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Ettl Pribil