Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 10. Februar 2012 |
Teil römisch zwei |
36. Kundmachung: | Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war |
Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2011, römisch fünf 37/11-9, der Bundesministerin für Justiz zugestellt am 13. Jänner 2012, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war.
Karl